Schon in der Notwendigkeit der Beweisaufnahme über das erweiterte Klagebegehren, wogegen das ursprüngliche Begehren spruchreif ist, liegt eine erhebliche Verzögerung der Verhandlung, die der Zulassung der Klagsänderung entgegensteht.
…ein. Ob eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0039525 [T4, T6]; RS0039441 [T11]; RS0039428 [T2]) und begründet deshalb nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO, wenn…
…dem Kläger grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen (RIS Justiz RS0039525 [insb T2, T3]; RS0039594 [T1]); sogar dies kann aber aus Gründen der Prozessökonomie im Einzelfall möglich sein (vgl 6 Ob 171/17s mwN…
…II.1.2. Ob eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0039525 [T4, T6]; RS0039441 [T11]; RS0039428 [T2]) und bildet deshalb nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wenn den Vorinstanzen eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige…
…des Streits zuzulassen ist, stellt – abgesehen von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RS0115548; vgl auch RS0039525 [T6]; RS0039441 [T11]; RS0039428 [T2]). Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Klagsänderung sind regelmäßig dann erfüllt, wenn das Erstgericht mit einer meritorischen Prüfung der ursprünglichen…
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