RS0036873 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO kann sich nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß § 235 ZPO zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden