Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* Limited, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas Engelhart als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Engelhart Richter Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.380.043,72 EUR sA und Vertragsaufhebung (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2024, GZ 3 R 38/24s 31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf „Dr. Thomas Engelhart als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* Aktiengesellschaft, *“.
III. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte von der Beklagten – gestützt auf die Annahme einer Zahlungsanweisung und Schadenersatz – aus dem aushaftenden Restkaufpreis für Aktien einen Teilbetrag von 1.000.000 EUR s A sowie die Aufhebung des Depotvertrags wegen Irrtums und die Rückzahlung der Depotgebühren in Höhe von 380.043,72 EUR sA .
[2] Das E rstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge.
[3] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision. Nach deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss des Handels gerichts Wien vom 10 . 12 . 2024 zu AZ 5 S 225/24h das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.
[4] Mit deklarativem Beschluss vom 30. 1. 2025 stellte der Senat den Akt wegen der Unterbrechung des Revisionsverfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO an das Erstgericht zurück (5 Ob 175/24g).
Zu I. und II.:
[5] Mit Antrag vom 14. 4. 2025 beantragte der Masseverwalter der Beklagten die Berichtigung der Parteienbezeichnung und die Fortsetzung des Verfahrens. Der Masseverwalter gab darin bekannt, dass er die von der Klägerin im Konkursverfahren angemeldete Konkursforderung von 64.895.912,99 EUR bei der am 6. 3. 2025 abgehaltenen Prüfungstagsatzung zur Gänze bestritten habe. Die hier gegenständliche Forderung sei Teil der angemeldeten Konkursforderung. Letzteres ist durch die mit dem Antrag vorgelegte Forderungsanmeldung bescheinigt.
[6] Das Revisionsverfahren ist daher gemäß § 7 Abs 2 IO mit Beschluss fortzusetzen (zur funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs: RS0097353; RS0036655). Zudem ist die Bezeichnung der Beklagten von Amts wegen auf den Masseverwalter zu berichtigen (§ 235 Abs 5 ZPO; RS0039713; RS0039589).
[7] Eine – grundsätzlich ebenfalls von Amts wegen vorzunehmende – Umstellung des Leistungs in ein Feststellungsbegehren hat hingegen nur zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheidet, nicht jedoch bei Zurückweisung einer Revision (vgl RS0041103 [T9]; RS0065967 [T6]).
Zu III.:
[8] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[9] Die Beklagte führt in ihrer Begründung der Zulässigkeit der Revision aus, dass und aufgrund welcher Erwägungen die Klägerin nicht – wie festgestellt – im Vertrauen auf das objektiv falsche Bestätigungsschreiben des Prokuristen der Beklagten disponieren hätte dürfen. Deren Argumentation richtet sich also nicht gegen die Annahme eines für den Schaden kausalen, rechtswidrigen und schuldhaften, der Beklagten zuzurechnenden (deliktischen) Verhaltens, die damit aufgeworfenen Fragen beziehen sich vielmehr auf ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin. Dieser Einwand war aber nach der – im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen (vgl RS0042828 [T13, T31]; RS0044273 [T53, T56]) – Beurteilung des Berufungsgerichts nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diese selbständige Rechtsfrage ist daher im Revisionsverfahren nicht zu prüfen (vgl RS0043338 [T13, T27]; RS0041570 [T8]; RS0043352 [T33]).
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