Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muß zum Ausspruch führen, daß die Klageänderung nicht zulässig ist. Wird eine Klageänderung nicht zugelassen, dann ist über das geänderte Begehren nicht mehr zu entscheiden. Über das ursprüngliche Klagebegehren ist jedoch eine Sachentscheidung zu treffen.
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