Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Studentin, **, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen die beklagten Parteien 1. B*, geboren am **, Essenszusteller, **, und 2. C* AG, FN **, **, beide vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 120.175,19 s.A. und Feststellung (EUR 10.000,--) , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 50.651,96 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. März 2026, **-117, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruchs von EUR 69.523,23 s.A. und des Ausspruchs über das Feststellungsbegehren als unangefochten in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird dahin abgeändert , dass es einschließlich seiner unbekämpft gebliebenen und bestätigten Teile insgesamt wie folgt lautet:
1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 94.523,23 samt 4 % Zinsen aus EUR 74.523,23 seit 18. Oktober 2023 und aus EUR 20.000,-- seit 28. März 2025 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 25.651,96 zu bezahlen, sowie das über Punkt 1. hinausgehende Zinsenbegehren - das sind 4 % Zinsen aus EUR 130.175,19 seit 2. Jänner 2023 bis 17. Oktober 2023, aus EUR 55.651,96 seit 18. Oktober 2023 bis 31. Juli 2024 und aus EUR 25.651,96 seit 1. August 2024 - werden abgewiesen.
3. Festgestellt wird, dass die erst- und zweitbeklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden, Nachteile und nachteilige Folgen resultierend aus dem Unfall vom 1. Jänner 2023 solidarisch haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls dem zwischen der erst- und zweitbeklagten Partei vereinbarten Versicherungsvertrag hinsichtlich des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ** zugrundeliegenden Deckungssumme beschränkt ist.
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 16.891,45 (darin enthalten EUR 2.812,88 USt. und EUR 14,19 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.
5. Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der erstbeklagten Partei EUR 343,72 und der zweitbeklagten Partei EUR 197,84 an Barauslagen zu ersetzen.
6. Gemäß § 70 ZPO haften die beklagten Parteien infolge der der klagenden Partei mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 für die Führung dieses Verfahrens bewilligten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO (ON 25.2, AS 2) zur ungeteilten Hand für 83% der Pauschalgebühr (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 139.875,19), 83% der Sachverständigengebühren des ersten und zweiten Verfahrensabschnitts (bis vor ON 76) und 85% der Sachverständigengebühren des dritten Verfahrensabschnitts (ab ON 76), von deren Entrichtung die Klägerin aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe vorläufig befreit war.
Gemäß § 70 ZPO haften die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für 50% der Pauschalgebühr des Berufungsverfahrens, von deren Entrichtung die klagende Partei infolge der ihr bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit war.
Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig aufgehoben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 1. Jänner 2023 kam es gegen 21.00 Uhr in ** auf der Autobahn A9 in Fahrtrichtung ** zu einem Verkehrsunfall. Der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ** (Beklagtenfahrzeug) geriet ins Schleudern und überschlug sich in der Folge mehrmals. Die Klägerin saß im Unfallszeitpunkt angegurtet am Beifahrersitz des Beklagtenfahrzeugs.
Das Alleinverschulden des Erstbeklagten und die sich daraus ergebende Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die von der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 1. Jänner 2023 erlittenen Schäden sind im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.
Die Zweitbeklagte zahlte an die Klägerin vor Klagseinbringung EUR 10.424,01 sowie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens weitere EUR 30.000,--.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten an Schadenersatz zuletzt (restlich) EUR 120.175,19 s.A., bestehend aus (jeweils ungekürzt) EUR 118.000,-- Schmerzengeld, EUR 34.200,-- Verunstaltungsentschädigung, EUR 1.500,--- Sachschaden (für Mobiltelefon, Brille und Kleidung), EUR 1.899,20 Heilungskosten (Behandlungskostenanteil AUVA, Physiotherapie) und EUR 5.000,-- Verdienstentgang (für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2023) abzüglich der bereits erhaltenen Zahlungen, sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten - hinsichtlich der Zweitbeklagten beschränkt mit der Versicherungssumme des Beklagtenfahrzeugs - für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Jänner 2023.
Die Klägerin bringt zu den geltend gemachten Schadenspositionen im Wesentlichen vor, dass sie unfallbedingt schwerste Verletzungen, darunter mehr als 12 Knochenbrüche, erlitten habe, die mehrere Operationen und eine viermonatige Reha nach sich gezogen hätten. Die Klägerin leide seit dem Unfall unter verschiedensten physischen und psychischen Einschränkungen, die sie im Alltag massiv behinderten. Gefühllosigkeiten unterhalb des Nabels wirkten sich auch auf die Kontinenz und die Sexualsphäre aus. Ein aktives Leben, wie sie es vorher geführt habe, sei nicht mehr möglich. All diese Dauerfolgen sowie die damit verbundene Beeinträchtigung ihres Aussehens und die Unsicherheit über die weitere Entwicklung bedeuteten für die Klägerin schwerstes Leid. Sie könne aufgrund der Verletzungsfolgen auch das Studium an der Ortweinschule nicht mehr betreiben. Es sei ihr Ziel gewesen, neben diesem einer geringfügigen Beschäftigung bei D* oder E* nachzugehen, wodurch sie von Jänner bis Oktober 2023 ein Einkommen von insgesamt EUR 5.000,-- erzielt hätte, das ihr unfallbedingt ebenfalls entgangen sei. Wegen der Beeinträchtigung ihres äußeren Erscheinungsbilds gebühre zudem eine Verunstaltungsentschädigung.
Die Beklagten beantragen die Klagsabweisung und verweisen auf die Beweispflicht der Klägerin für die unfallskausalen Schäden. Das geltend gemachte Schmerzengeld und die Verunstaltungsentschädigung seien überhöht. Einen Verdienstentgang habe die Klägerin nicht erlitten. Sie wäre neben ihrem Studium keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, zumal für die Zeit September 2022 bis zum Unfall kein Nachweis über eine solche vorgelegt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 69.523,23 s.A. zu bezahlen (1.). Das Mehrbegehren von EUR 50.651,96 s.A. wies es ab (2.). Außerdem stellte es fest, dass die Beklagten der Klägerin für sämtliche zukünftige Schäden, Nachteile und nachteilige Folgen resultierend aus dem Unfall vom 1. Jänner 2023 solidarisch haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten für die im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls im Versicherungsvertrag hinsichtlich des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ** zugrundeliegende Deckungssumme beschränkt ist (3.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 7 bis 17 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind vor allem folgende Feststellungen von Bedeutung:
Die Klägerin wurde beim Verkehrsunfall vom 1. Jänner 2023 schwerst verletzt. Konkret erlitt sie folgende Verletzungen:
• Polytrauma mit Frakturen des 8. und 12. Brustwirbels mit einer Rückenmarkverletzung (inkompletter Querschnittläsion unterhalb des 9. Brustwirbelsegments, AISA D)
• Subarachnoidalblutung (Blutung zwischen der tiefen und mittleren Schicht der Hirnhäute) frontal links
• Fraktur des linken Gelenkfortsatzes des Hinterhauptbeins
• offene Fraktur des rechten Warzenfortsatzes (Mastoid)
• Schlüsselbeinfraktur rechts
• Oberarmstückfraktur links
• Frakturen beider Schulterblätter
• Prellung des Herzens
• Lungenzerreißung (Lazeration) beidseits mit Luftbrust links
• Frakturen der Dornfortsätze der 3. bis 5. Brustwirbel
• Frakturen der Querfortsätze der 5. bis 7. und 12. Brustwirbel rechts, der 8. bis 10. Brustwirbel links und der 1. bis 3. Lendenwirbel links.
Die Klägerin erhielt am Unfallort eine Brustkorb-Drainage links, die im Schockraum erneuert wurde und bis 13. Jänner 2023 verblieb. Die Klägerin wurde auf der Intensivstation bis 24. Jänner 2023 behandelt. Am 5. Jänner 2023 wurde die linke Oberarmfraktur mit einem Marknagelsystem stabilisiert und am 12. Jänner 2023 wurden die Wirbelbrüche vom 7. Brustwirbel bis 1. Lendenwirbel fixiert und sechs Stoßwellenbehandlungen in der Druckkammer durchgeführt. Die Klägerin wurde am 21. Februar 2023 vom F* in die Rehabilitationsklinik G* transferiert, wo sie bis 17. Juni 2023 blieb. Die Klägerin erhielt vom 20. Dezember 2023 bis 14. Februar 2024 eine stationäre Anschluss-Rehabilitation in G* und befand sich vom 23. Jänner 2025 bis 27. Februar 2025 auf Rehabilitation in der Rehabklinik H*.
Daraus ergibt sich komprimiert auf den 24-Stunden-Tag bis zur gutachterlichen Untersuchung am 27. Juni 2024 folgender unfallkausaler Schmerzkatalog:
• starke Schmerzen – 25 Tage
• mittelstarke Schmerzen – 40 Tage
• leichte Schmerzen – 100 Tage
In Zukunft ist bei komplikationslosem Verlauf jedes Jahr täglich mit vereinzelt mittelstarken und leichten Schmerzen zu rechnen. Somit ergibt sich komprimiert auf den 24-Stunden-Tag folgender zukünftiger jährlicher globaler unfallkausaler Schmerzkatalog:
• mittelstarke Schmerzen – 8 Tage
• leichte Schmerzen – 50 Tage
Die Klägerin war am Unfallstag (knapp) 22 Jahre alt, maturierte 2020 in Österreich und war danach in der Gastronomie beschäftigt. Seit dem Unfall kann sie keiner Tätigkeit nachgehen. Sie geht mit einem Stock, den sie linksseitig benutzt. Das Gangbild ist ataktisch, schwerfällig, leicht hinkend und zeigt einen „Steppergang links“ infolge des Fallfußes wegen der Peroneusparese.
Die Klägerin trug vom Unfall über dem rechten Hinterkopf unter dem Haaransatz eine quere 5 cm lange Narbe, an der linken Schulter, am Oberarm und Ellbogen acht Operationsnarben in den Längen von 7 cm bis 1 cm, über dem linken Brustkorb eine Operationsnarbe in der Länge von 5 cm und der Breite von 1,5 cm, über der Brust- und Lendenwirbelsäule acht Operationsnarben in den Längen von jeweils 2,5 cm, über dem linken Gesäß eine Narbe in der Länge von 7 cm, über dem linken Unterschenkel eine 3,5 cm lange und 1 cm breite Narbe und über dem rechten distalen Unterschenkel eine 4 cm lange Narbe davon. Die quere Narbe am Gehirnschädel ist nicht von außen sichtbar, weil sie vom Haar bedeckt ist. Die übrigen Narben an der Wirbelsäule, am Oberarm, am Gesäß und am Unterschenkel sind in bekleidetem Zustand nicht sichtbar. Die Narben sind ausgeheilt, etwas verbreitert und leicht hellbraun gefärbt. Sie sind nicht entstellend. Die Narben werden sich im Laufe der Zeit an die übrige Haut angleichen. Die unfallkausalen Narben sind ausschließlich sichtbar, wenn die Klägerin mit Bikini schwimmen geht.
Die Klägerin leidet als Dauerfolge an Bewegungseinschränkungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, der linken Schulter, an einem Fallfuß links mit „Steppergang“, an einem unsicheren Gangbild (Ataxie infolge der Gefühlsstörungen der Fußsohlen), an Schwindelzuständen nach längerem Gehen, an einer Erhöhung des Muskeltonus der unteren Extremitäten mit rascher Ermüdbarkeit, an einer Verminderung des Kraftgrads der linken unteren Extremität (Kraftgrad 4), an einer Gefühlsstörung unterhalb des Nabels einschließlich der Anal- und Intimregion, an einer Blasenschwäche (leichte Harninkontinenz), an Verstopfung, an Krämpfen im Rücken und Spastik in den Beinen und an Panik-Attacken. Durch die Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule und der linken Schulter sind für die tägliche Verrichtung keine wesentlichen Einschränkungen zu erwarten (An- und Auskleiden, Körperpflege). Die Klägerin ist hier nicht auf Pflegehilfe angewiesen. Die Sturzgefahr ist aufgrund der Gefühlsstörung in der Ferse eindeutig erhöht. Das Gangbild ist mittlerweile wesentlich flüssiger; die Klägerin kann ohne Stock gehen, dies auch ohne Begleitperson mit einem Einhängen bei dieser. Kurz- und mittelfristig ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin eines Rollstuhls bedarf. Eine rasche Ermüdung beim Schreiben ist eine Folge der Oberarmfraktur; dass diese bei der Klägerin auftritt, davon ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Der Klägerin ist ein längeres Sitzen nicht möglich. Es handelt sich dabei um eine Folge der Rückenmarksläsion; durch den vermehrten Muskeltonus treten bei längerer Belastung auch Schmerzen auf. Die Klägerin muss auf ihre Ernährung achten, eventuell Medikamente einnehmen oder einen Einlauf durchführen. Die Klägerin kann Kinder bekommen, auch die Geburt ist möglich. Es ist davon auszugehen, dass sich die Panikattacken aufgrund der Rehabilitation und Psychotherapie mit der Zeit zurückbilden. Die Panikattacken der Klägerin sind nicht objektivierbar.
Durch die positive Entwicklung ist es der Klägerin möglich, ihr Studium an der I* – wenn sie dies möchte – zu absolvieren. Es hängt von ihrer Motivation ab, ob sie dieses Studium fortführt und beendet.
Die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Verbesserung bei der Klägerin in Bezug auf die Fußsohle ergibt, ist gering. Es gibt keine absolute Indikation, die Implantate an der Wirbelsäule und im Bereich des linken Oberarms zu entfernen, an der Wirbelsäule dann, wenn die Implantate tastbar sind und Beschwerden verursachen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin ein Fahrzeug lenken kann.
Als Spätfolgen sind Abnutzungen des Rückenmarks (Myelopathie) und der oberen Halswirbelsäule, der Brust- und Lendenwirbelsäule, Darmlähmungen, Harnwegsinfekte und Implantat-Infektionen möglich. Eine Abnützung im Zusammenhang mit dem Hüftgelenk ist nicht zu erwarten. Bei anderen Gelenken wie dem Sprunggelenk, wo eine Bewegungseinschränkung bereits vorhanden und auch für den „Steppergang“ mitverantwortlich ist, kann sich eine Abnutzung entwickeln. Es ist nicht einschätzbar, ob und in welchem Ausmaß posttraumatische Arthrosen eintreten.
Der Klägerin wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29. August 2023 ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt. Der Grad der Behinderung wurde vom Sozialministerium mit 80 % festgesetzt.
In neurologischer Hinsicht finden sich ein inkomplettes linksbetontes, spastisch-ataktisches Querschnittsyndrom ab Th IX mit ausgeprägter Gangstörung sowie eine Sensibilitätsstörung ab Th IX. In psychiatrischer Hinsicht besteht eine dysthyme Verstimmung mit Nervosität. Objektive klinische Hinweise auf konzentrative Einbußen bestehen nicht.
Die Klägerin spielte vor dem Unfall gerne Volleyball, Fußball und Badminton; sie fuhr gerne Fahrrad und hielt sich in der Natur auf, um zu fotografieren. Seit dem Unfall hat die Klägerin Schwindelgefühle beim Lesen und Gehen und wiederkehrende Panikattacken.
a) Studienabschluss an der I*:
Im Rahmen der Begutachtung zeigten sich aus psychiatrischer Sicht keine konzentrativen Einbußen, welche den (Schul- bzw) Studienabschluss und die Absolvierung der Führerscheinprüfung bzw das Lenken eines Kraftfahrzeugs im Hinblick auf Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit derzeit entsprechend beeinträchtigen würden. Es ist keinerlei hirnorganische Schädigung aufgetreten, welche eine Gedächtnisstörung begründen würde; auch in psychiatrischer Hinsicht finden sich zeitnah keine Hinweise auf eine Störung. Objektiv fanden sich keinerlei Hinweise auf Einbußen der Konzentration und Merkfähigkeit, auch eine Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung war nicht feststellbar. Im Rahmen der neuropsychiatrischen Begutachtung als auch in den Befunden der Rehabilitationszentren gab es keinerlei Hinweise auf eine geistig abnorme Ermüdbarkeit, auf objektive Schwindelphänomene oder auf kognitive Einbußen. Es ist aber möglich, dass bei Müdigkeit eine Gangstörung eine vermehrte Unsicherheit verursachen kann. Hinweise auf eine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Befunden der Rehabilitationsaufenthalte und auch im Rahmen der durchgeführten Begutachtung nicht. Selbst bei nun auftretenden Auffälligkeiten würde sich aufgrund der vorhandenen Vorbefunde eine Kausalität nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit begründen lassen.
Neurologisch besteht eine Spastik an den unteren Extremitäten, was bei längerem Sitzen zwangsläufig zu Schmerzen führen kann. Ein Sitzen (zB in einem Klassenraum) über eine Stunde ist aus neurologischer Sicht zumutbar, wenn danach ein Aufstehen möglich ist. Zusätzlich sind Zwangshaltungen nicht zumutbar. Die genannte Einschränkung ist eine vorbeugende, um schmerzhafte Spastiken zu vermeiden. Generell können diese aber auch völlig unabhängig von diversen Körperhaltungen auftreten. Ein Aufstehen nach dem Sitzen führt nicht zu einer Konzentrationsverminderung. Eine Schreibstörung wäre neurologisch nicht erklärbar. Die Bedienung einer Computertastatur ist vollumfänglich zumutbar. Die neurologischen Fähigkeiten bei der PKW-Steuerung mit Handschaltung sind prinzipiell gegeben. Es bestehen an den oberen Extremitäten unfallkausal keinerlei neurologische Defizite. Die Wege von und zur Schule sind mit der bestehenden Gangstörung massiv erschwert. Ein öffentliches Verkehrsmittel ist dann zumutbar, wenn keine höheren Schwellen zu überwinden sind.
b) Führerscheinprüfung:
Das Steuern eines Kraftfahrzeugs ist mit den Händen von medizinischer Seite zumutbar, nicht jedoch die Bedienung der Pedale. Dementsprechend müsste diesbezüglich von der Benützung eines umgebauten Fahrzeugs ausgegangen werden. Diese Einschränkung wird aufgrund der Spastik gemacht, wobei diesbezüglich eigene Untersuchungen von Seiten der Behörde vorgesehen sind, um dies vor Erteilung der Lenkerberechtigung auch entsprechend zu prüfen.
Verdienstentgang:
Die Klägerin maturierte 2020 in Österreich. Im Jahr 2021 arbeitete sie vom 1. September bis 19. September 2021 als Kellnerin im Lokal J„*“ und war dort geringfügig beschäftigt. Beginnend mit 15. November 2021 arbeitete die Klägerin bis September 2022 Vollzeit im Restaurant „K*“ (40 Wochenstunden). Da sie ab September 2022 ein Studium an der I* in ** (Grafik- und Kommunikationsdesign) aufgenommen hatte, war der Klägerin neben dem Studium eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich. Sie war auf der Suche nach einer geringfügigen Beschäftigung. Beim Studium handelt sich dabei um ein sechssemestriges Kolleg für Berufstätige, somit um ein berufsbegleitendes Studium.
Im Rahmen ihres Studiums an der I* hatte die Klägerin ein Semester absolviert, als der gegenständliche Unfall am 1. Jänner 2023 passierte. Sie absolvierte sämtliche (bis dahin stattgefundene) Prüfungen des ersten Semesters. Die Klägerin beabsichtigte, das Studium an der I* zur Gänze zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen. Seit dem Unfall kann sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Klägerin hätte EUR 500,00 pro Monat durch eine Nebenbeschäftigung während der 10 Monate (1. Jänner 2023 bis einschließlich 31. Oktober 2023) erzielen können, wenn sie sich tatsächlich um eine Beschäftigung bemüht und diese auch gefunden hätte.
Die Klägerin ging neben ihrem (bisherigen) Studium keiner geringfügigen Beschäftigung nach. Sie hatte auch keine Jobzusage für den Zeitraum ab 1. Jänner 2023.
Rechtlich erwog das Erstgericht dazu Folgendes:
- Der Klägerin gebühre für die erlittenen Verletzungen im Sinne einer Globalbemessung gemäß § 1325 ABGB ein Schmerzengeld von EUR 98.000,--. Dabei werde Art und Umfang der unfallkausalen Verletzungen, den Narben, dem jungen Alter und der (Un-)Wahrscheinlichkeit, den gewünschten Beruf auszuüben, Rechnung getragen.
- Daneben stehe der Klägerin eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 10.000,-- zu. Es bestehe die konkrete und nicht gering einzuschätzende Möglichkeit, dass die Klägerin durch Narben sowie durch die anderen nach außen erscheinenden Verletzungsfolgen in ihrem weiteren Fortkommen beeinträchtigt werde, zumal sie in einem Alter sei, in dem Heiratsaussichten und der Partnerwahl erhebliche Bedeutung zukomme, und auch erst am Beginn bzw vor ihrem Berufsleben stehe. Die Beule am linken Oberschenkel sei ebenso zu berücksichtigen wie der belastende Umstand, als junge Frau aufgrund der vielen Narben im Schulter-, Oberarm- und Ellbogenbereich keine Oberbekleidung ohne Ärmel tragen zu können. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihres unsicheren, ataktischen Gangbilds („Steppergang“) nur Turnschuhe tragen könne.
- Für die beschädigten Sachen stehe ein jeweils nach § 273 ZPO ausgemittelter Wertersatz wie folgt zu: Zeitwert von EUR 800,-- für das Smartphone, EUR 200,-- für die Brille und EUR 200,-- für die Kleidung.
- An Heilungskosten seien abzüglich einer Eigenersparnis von EUR 5,23/Tag (für 52 Tage seien dies EUR 271,96) EUR 747,24 für den Reha-Selbstbehalt berechtigt.
- Die Kosten der Physiotherapie seien nicht zu ersetzen, weil sie durch den zuständigen Sozialversicherungsträger zu tragen seien und auch übernommen worden wären. Die dafür beweispflichtige Klägerin habe keine Belege vorgelegt, ob die Rechnung eingereicht und wieviel davon refundiert worden sei. Die Klägerin werde auf ihre Schadensminderungspflicht verwiesen.
- Stehe nicht mit Sicherheit oder zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin ohne den Unfall die vor diesem ins Auge genommene Anstellung erhalten hätte und damit ins Verdienen gekommen wäre, fehle es am Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstentgang. Dieser Beweis sei der Klägerin, die neben ihrem Studium von September 2022 bis zum Unfall keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei und auch keinen Nachweis einer Beschäftigungszusage ab 1. Jänner 2023 erbracht habe, nicht gelungen.
- Unter Berücksichtigung der Teilzahlungen von insgesamt EUR 40.424,01 sei dem Leistungsbegehren mit EUR 69.523,23 stattzugeben.
- Zinsen stünden mangels vorheriger Fälligstellung ab Klagszustellung zu.
- Aufgrund der unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 119). Die im Sinne der Berufungserklärung ebenfalls bekämpfte Kostenentscheidung ficht die Klägerin nur mittelbar an, indem sie eine Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache anstrebt (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.85 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben (ON 121).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtigt .
1. Die Klägerin erachtet die Höhe des zuerkannten Schmerzengelds als nicht angemessen. Sie bemängelt die unzureichende Berücksichtigung der künftigen Schmerzen, die – auch wenn sie nicht linear auf die restliche Lebenserwartung der Klägerin von rund 60 Jahren hochzurechnen seien – ebenso unzureichend berücksichtigt worden seien wie die zahlreichen sonstigen - das Selbstwertgefühl und die Lebensfreude der Klägerin erheblich beeinträchtigenden - verletzungsbedingten Einschränkungen samt der Angst wegen des ungewissen weiteren Verlaufs. All dies rechtfertige das geltend gemachte Schmerzengeld von insgesamt EUR 118.000,--.
1.1. Schmerzengeld ist Schadenersatz als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte durch die erlittene Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit zu erdulden hatte (RIS-Justiz RS0031307). Es soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0031040 [T3]). Bei der Bemessung des Schmerzengelds steht die Schwere der erlittenen Verletzungen im Vordergrund (RIS-Justiz RS0031202). In die Globalbemessung sind auch die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen (RIS-Justiz RS0031307 [T9]). Es ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf ihre Dauer sowie Intensität und neben der Schwere der Verletzungen gegebenenfalls auch das Maß der psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0031040, RS0031474, RS0031054). Auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung ist in Betracht zu ziehen (RIS-Justiz RS0031307 [T18]). Dies umfasst auch Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, die Möglichkeit der späteren Berufsausübung oder die Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen, die nach Art der Dauerfolgen den Beschädigten an der Teilnahme an jenen Lebensfreuden hindern, die er vor dem Unfall genießen konnte und genossen hat (RIS-Justiz RS0031054). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Insgesamt erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS-Justiz RS0031075 [T4]). Für die Berechnung des Schmerzengelds ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebend. Eine Änderung des Geldwerts seit dem Unfallstag ist daher ebenfalls zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0031402). Außerdem besteht die Tendenz, den Schmerzengeldanspruch für gravierende Dauerfolgen deutlich höher festzusetzen als noch vor einigen Jahren (RIS-Justiz RS0031415 [T17], 2 Ob 105/09v).
1.2. Dass die festgestellten künftigen Schmerzen der Klägerin (von komprimiert auf den 24-Stunden-Tag 8 Tagen mittelstarken und 50 Tagen leichten Schmerzen pro Jahr, was einer durchschnittlichen täglichen Schmerzbelastung von 4 Stunden entspricht) nicht linear auf die statistische Lebenserwartung hochgerechnet werden können (vgl Danzl,HB Schmerzengeld Rz 1.35ff [Stand 1.3.2019, rdb.at]), liegt ohnehin auch der Berufung zugrunde. Bei festgestellten Schmerzperioden handelt es sich lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RIS-Justiz RS0031415 [T18], RS0122794). Der Einfluss des Lebensalters des Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung ist aber grundsätzlich zu bejahen (RIS-Justiz RS0031307 [T24]). So wiegen die sie im Alltag sowie in ihren privaten und beruflichen Möglichkeiten erheblich einschränkenden Verletzungs(dauer)folgen unter Berücksichtigung des jungen Alters der Klägerin (noch) schwerer. Dies umfasst auch die im Rechtsmittel angesprochenen Einschränkungen aufgrund einer Gefühlsstörung unterhalb des Nabels einschließlich der Anal- und Intimregion sowie die rasche Ermüdung beim Schreiben oder die Unmöglichkeit längeren Sitzens. Das Leid aufgrund der Beeinträchtigung ihres Aussehens kann sowohl bei der Bemessung des Schmerzengelds als auch nach § 1326 ABGB berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0031059).
1.3. Gerade bei – wie hier – komplexen Verletzungen sind Vergleiche mit anderen Fällen besonders schwierig. Die in der Berufungsbeantwortung angeführte Entscheidung 8 Ob 36/87, der eine inkomplette Querschnittlähmung mit Teilparese beider Beine, Blasen- und Stuhlentleerungsstörungen sowie eine neurogene Störung der „vita sexualis“, „Steppergang" sowie als Folgeverletzung eine fibulotalare Bandruptur eines 18-jährigen Geschädigten zugrunde lag, war – soweit überblickbar - von den Dauerfolgen, nicht aber von der Schmerzsituation (3 Wochen starke, 6 Wochen mittelstarke und 5 Wochen leichte Schmerzen) schwerwiegender. Das dort zuerkannte Schmerzengeld von ATS 600.000,-- (was bezogen auf den für die Valorisierung maßgeblichen Schluss der Verhandlung erster Instanz rund EUR 110.700,-- entspricht) ist zudem unter dem Aspekt der in den letzten Jahrzehnten zu beobachtenden Tendenz zur höheren Abgeltung von Dauerfolgen nur bedingt aussagekräftig.
Die vom Verletzungsbild einer inkompletten Querschnittlähmung aufgrund traumatischer Subluxationsfraktur C6/7 mit Zerreißung des vorderen Längsbandes sowie der Bandscheibe C6/7 sowie Querfortsatz-/Dornfortsatzfrakturen C5, C6 und C7 (Brown-Sequard-Syndrom li in Höhe der Rückenmarksegmente C7 und C8) und einem hinkenden Gangbild vergleichbare Entscheidung des OLG Wien 12 R 212/11a entspricht einem nach dem VPI aufgewerteten Schmerzengeldzuspruch von EUR 117.200,--, wobei es sich – auch wenn dort eine starke Beeinträchtigung der Feinmotorik einer Hand hinzukam - um eine (deutlich ältere) Geschädigte handelte (statistische Lebenserwartung von 25 Jahren) und die künftig zu erwartenden Schmerzen auch sonst unter jenen der Klägerin lagen (14 Tage starke; 50 Tage mittelstarke; 105 Tage leichte; seither 7 Tage mittelstarke und 14 Tage leichte pro Jahr).
Deutlich schwerwiegendere motorische Einschränkungen der Beine (nur sehr geringe Funktionsreste, Rollstuhlgebundenheit) lagen der weiteren in der Berufungsbeantwortung zitierten Entscheidung 2 R 272/09f des OLG Innsbruck mit einem Schmerzengeldzuspruch von EUR 120.000,-- (valorisiert EUR 188.640,--) zugrunde. Schmerzperioden wurden dort im Ausmaß von 3 Wochen starke, 15 Wochen mittelstarken und 31 Wochen leichten Schmerzen festgestellt und darüber hinaus festgehalten, dass es - mit Ausnahme der Schmerzen im Zuge der Marknagelentfernung (2 Tage mittelstarke und 10 Tagen leichte) – nicht möglich sei, auch nur annähernd realistisch einzuschätzen, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin in der Zukunft infolge des Unfalls an Nervenschmerzen und sonstigen Beschwerden körperlicher Natur leiden werde.
In der Entscheidung 2 Ob 101/05z erachtete der Oberste Gerichtshof bei einer im Unfallzeitpunkt 21-jährigen Klägerin, die zusätzlich einen Organverlust, jedoch weniger schwerwiegende motorische Einschränkungen erlitten hatte, ein Schmerzengeld von EUR 80.000,-- (valorisiert rund EUR 135.000,--) für nachstehende Verletzungen als angemessen: Milzzerreißung (mit Entfernung), Nierenprellung und Nierenblutergüsse, Leberprellung und Leberblutergüsse, Fraktur der massa lateralis des Kreuzbeins beidseits und Fraktur des oberen und unteren Schambeinasts beidseits (mit Verschiebung des Beckenrings); narbige Verziehung der untersten Harnröhre nach rechts, Narbenkeloid der 11 cm langen Oberbauchoperationswunde, Hyperaktivität des Blasenmuskels unter besonderen Bedingungen (willkürlich nicht steuerbarer Harndrang mit imperativem Charakter bei äußeren Reizen); herabgesetzte Berührungsempfindung in den Hautsegmenten S3 -- S5, geringfügige Gefühlsherabsetzung perianal und oberschenkelrückseitig beidseits (spielt funktionell keine große Rolle); psychische Beeinträchtigungen zufolge Problemen beim Geschlechtsverkehr und Irritationen beim Urinieren; leichte Schmerzanfälligkeit bei Wetterwechsel und beim Geschlechtsverkehr (im Falle einer Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit Kaiserschnitt erforderlich); 4 Monate Krankenstand; 40% MdE Schmerzperioden gerafft 14 Tage starke, 5 Wochen mittelstarke und 6 Monate leichte sowie künftig 3 Wochen jährlich leichte Schmerzen.
1.4. Bei einer Gesamtbetrachtung der von der Klägerin unfallbedingt erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen erheblichen Dauerfolgen, die den Alltag, berufliche und private Entfaltungsmöglichkeiten der noch sehr jungen Klägerin erheblich beeinträchtigen und mit auch weiterhin bestehenden Schmerzen verbunden sind, erscheint auch unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung eine Anhebung des Schmerzengelds um EUR 20.000,-- auf den von der Klägerin begehrten Betrag von EUR 118.000,-- angemessen. Zinsen aus der Erhöhung gebühren ab dem der Fälligstellung (mit Klagsausdehnung vom 27. März 2025) folgenden Tag.
2. Weiters rügt die Berufungswerberin, dass ihr das Erstgericht die Verunstaltungsentschädigung nicht in der vollen begehrten Höhe zuerkannt hat. In einem ähnlich gelagerten Fall mit deutlicher Gangstörung und Narben seien EUR 20.000,-- „Schmerzengeld“ zugesprochen worden.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0031344). Die Verhinderung des besseren Fortkommens stellt einen besonderen Vermögensschaden dar, der im Entfall einer Verbesserung der Lebenslage besteht; dazu gehören vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen (RIS-Justiz RS0031203, RS0031223). Ansprüche nach §§ 1325 und 1326 ABGB sind nebeneinander möglich (RIS-Justiz RS0030677).
2.2. Entscheidend ist die erheblich nachteilige Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds (RIS-Justiz RS0031163), ohne dass das veränderte Aussehen Abscheu erregend oder Mitleid erweckend verändert sein müsste (RIS-Justiz RS0031084). Als Verunstaltungen wurden in der Rechtsprechung etwa nicht unbeträchtliche Narben am Körper, eine Verminderung der Gehfähigkeit oder ein hinkender Gang gewertet ( Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1326 Rz 14f [Stand 31.5.2025, rdb.at], vgl RIS-Justiz RS0031286, 2 Ob 290/05v mwN; 5 Ob 260/05d). Die Verunstaltung muss (bei einem normal gekleideten Menschen) nicht sichtbar sein (RIS-Justiz RS0031107). Sind Verunstaltungen nur bei Nacktheit oder in Badekleidung sichtbar, nicht aber bei normaler Kleidung, so kann dies dennoch die Heiratsaussichten beeinträchtigen ( Reischauer/Neumayr aaO § 1326 Rz 16).
2.3. Dem Grunde nach ist der Anspruch der Klägerin gemäß § 1326 ABGB aufgrund nachteiliger Auswirkungen der Verletzungsfolgen auf ihr äußeres Erscheinungsbild im Berufungsverfahren nicht strittig.
2.4. Maßgebend für die Höhe der Entschädigung ist das Ausmaß der Entstellung, die daraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, etwa auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und die Minderung der Heiratschance (RIS-Justiz RS0031311; RS0031203). Die Tendenz der Rechtsprechung zum Schmerzengeld, dieses nicht zu knapp zu bemessen, wurde im Hinblick auf die lebensprägenden Auswirkungen von Behinderungen auch für den Bereich der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB übernommen (2 Ob 105/09v, 2 Ob 218/17y). Auch hier ist aber im Sinne der Vergleichbarkeit ein objektiver Maßstab anzulegen (2 Ob 237/01v, Reischauer/NeumayraaO § 1326 Rz 44, RIS-Justiz RS0031408)
2.5. Die Klägerin erlitt durch den Unfall mehrere mittlerweile ausgeheilte, etwas verbreiterte und leicht hellbraun gefärbte, jedoch nicht entstellend wirkende Narben im Bereich des Oberkörpers, an Oberarm, Ellbogen, Gesäß und den Unterschenkeln, die in normal bekleidetem Zustand nicht, jedoch in Badekleidung sowie zum Teil auch bei ärmelloser Oberbekleidung sichtbar sind. Hinzu kommt eine Beule am linken Oberschenkel. Außerdem ist das Gangbild der Klägerin aufgrund der Unfallfolgen ataktisch, schwerfällig und leicht hinkend, wobei sie einen „Steppergang links“ infolge eines Fallfußes wegen der Peroneusparese zeigt und nur Turnschuhe tragen kann. Insgesamt wurde der Gang im Verfahrensverlauf aber flüssiger, zumal die Klägerin mittlerweile ohne Stock und auch, ohne sich bei einer Begleitperson einzuhängen, gehen kann (US 13f und 20). Diesen Einschränkungen des äußeren Erscheinungsbilds kommt gerade angesichts des jungen Alters der Klägerin, was Heiratsaussichten und Berufsmöglichkeiten betrifft, eine erhebliche Relevanz im Sinne einer ihre Chancen limitierenden Wirkung zu.
2.6. Die von der Klägerin begehrte Verunstaltungsentschädigung von EUR 34.200,-- bewegt sich im Rahmen der oberen bisher von der Judikatur zugesprochenen Beträge, wobei den Zusprüchen von (valorisiert) mehr als EUR 30.000,-- regelmäßig deutlich gravierendere Verunstaltungen zugrunde lagen.
Zu 2 Ob 105/09v wurde die Verunstaltungsentschädigung bei einem 14-Jährigen, der verletzungsbedingt eine Oberschenkelamputation erlitt, mit EUR 20.000,-- (dies sind aufgewertet rund EUR 31.000,--) bemessen.
In der Entscheidung 5 Ob 260/05d wurden einem 39-jährigen verheirateten Mann für eine Veränderung des Gangs infolge einer Rotationsfehlstellung des rechten Oberschenkels von 25-30° EUR 4.500,-- (valorisiert EUR 7.700,--) an Verunstaltungsentschädigung für die Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens zugesprochen.
Der Entscheidung 7 Ob 29/05y lagen massive, auch aus größerer Entfernung wahrnehmbare Narben eines 12-jährigen Klägers im Beinbereich mit einem verbreiterten rechten Knie und schwacher Beinmuskulatur sowie einem rechtsbetonten, deutlich hinkenden Gangbild (bei einer relativ geringen Beinverkürzung von 1,5-2 cm) zugrunde. Hiefür wurde eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 6.000,-- - aufgewertet EUR 10.200,-- - zuerkannt.
Die in der Berufung zitierte Entscheidung des OLG Linz 6 R 138/24t hatte den Fall einer (im Unfallzeitpunkt 53-jährigen) Klägerin zum Gegenstand, der bei Vorliegen mehrerer Narben unterschiedlicher Ausprägung im Bereich des linken und rechten Oberschenkels sowie des rechten Knies und des rechten Sprunggelenks sowie „Steppergang“ eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 20.000,-- zugesprochen wurde.
2.7. Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds der Klägerin unterscheidet sich wesentlich von jener von Gliedmaßenamputationen betroffener (dadurch deutlich schwerer) Geschädigter. Die Narbensituation ist bei der Klägerin im Vergleich zu den beiden zuletzt angeführten Entscheidungen weniger gravierend. Die äußeren Verletzungsfolgen der Klägerin, deren Gangbild im Verfahrensverlauf flüssiger wurde, bleiben – soweit überblickbar - vom Schweregrad auch sonst hinter jenen der Entscheidung 6 R 138/24t des OLG Linz zurück, erscheinen jedoch – was die für das Gangbild relevanten motorischen Einschränkungen betrifft – insgesamt schwerwiegender als in dem der Entscheidung 7 Ob 29/05y zugrunde liegenden Sachverhalt. Davon ausgehend erachtet das Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 15.000,-- s.A. als angemessen. Dies entspricht einer Erhöhung um EUR 5.000,-- s.A..
3. Schließlich bemängelt die Klägerin, dass das Erstgericht einen Anspruch auf Verdienstentgang verneint hat. Eine fixe Einstellungszusage sei dafür keine Voraussetzung. Aus der Aussage der Klägerin ergebe sich, dass sie vor dem Unfall gearbeitet und die Arbeit im Restaurant „K*“ nur wegen des Studienbeginns beendet habe, weil der Restaurantbetreiber nicht bereit gewesen sei, sie geringfügig zu beschäftigen. Es lasse sich allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit „feststellen, dass die Klägerin ohne den Unfall ins Verdienen gekommen wäre, da sie stets bestrebt war, eine Beschäftigung zu finden.“ Dies werde als „sekundärer Feststellungsmangel“ geltend gemacht. Der Klägerin sei ein Job im Restaurant D* und E* im geringfügigen Ausmaß nach Weihnachten 2022 „in Aussicht gestellt“ worden, zu dem es durch den Unfall nicht mehr gekommen sei. Das Erstgericht hätte der Klägerin daher EUR 5.000,-- an Verdienstentgang zusprechen müssen.
3.1. Wer nicht im Erwerbsleben steht, aber künftig einen Beruf gesucht und gefunden hätte, hat ab dem (ohne die Verletzung anzunehmenden, hypothetischen) Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs (vgl RIS-Justiz RS0030911, RS0030683; Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1325 Rz 102 [Stand 31.5.2025, rdb.at]). Die Beweislast dafür, dass sie einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte, trifft die geschädigte Person (RIS-Justiz RS0030440 [T4], 2 Ob 200/11t). Die festgestellte hypothetische Entwicklung der möglichen Beschäftigung ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0030911 [T3], 9 Ob 12/23i).
3.2. Hier steht fest, dass die Klägerin neben ihrem Studium bis zum Unfall keiner Beschäftigung nachging und auch keine Jobzusage für den Zeitraum ab 1. Jänner 2023 hatte. Diese Feststellung bezieht sich – insbesondere in der Zusammenschau mit der Schlussfolgerung in der rechtlichen Beurteilung, wonach davon ausgegangen werden muss, dass sie auch weiter keine Beschäftigung gefunden hätte (US 21) - auf den weiteren klagsgegenständlichen Zeitraum (arg: ab1. Jänner 2023). Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
3.3. Auch wenn man die diesbezüglichen Berufungsausführungen inhaltlich als Beweisrüge wertet (die Fehlbezeichnung des Rechtsmittelgrunds ist nicht maßgeblich; RIS-Justiz RS0041851, RS0036258 [T19]), gelingt es der Berufungswerberin nicht, die erstgerichtlichen Urteilsgrundlagen zu erschüttern. Nach eigenen Angaben bewarb sich die Klägerin bei zwei Unternehmen (E* und D*), wobei eine geringfügige Beschäftigung bei diesen nicht möglich gewesen und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie sich nach Weihnachten „wieder melden“ solle (ON 98.3, AS 2). Dass ihr damit eine geringfügige Anstellung bei E* und D* (konkret) „in Aussicht gestellt“ wurde, kann daraus entgegen dem der Berufung zugrunde liegenden Verständnis nicht abgeleitet werden. Auf andere Beweisergebnisse bezieht sich die Klägerin nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Schließlich wird bei der im Rechtsmittel begehrten Feststellung der zeitliche Bezugspunkt, wann die Klägerin ohne den Unfall ins Verdienen gekommen wäre, gänzlich offen gelassen. Aus der Aussage der Klägerin ergibt sich dies nicht. Anzumerken ist, dass schon das diesbezügliche Vorbringen, wonach es das „Ziel“ der Klägerin gewesen sei, neben ihrem Studium einer geringfügigen Beschäftigung bei D* oder E* nachzugehen, wo sie „also“ von Jänner bis Oktober 2023 monatlich EUR 500,--, insgesamt daher EUR 5.000,-- erzielt hätte (ON 76, AS 7), keine Erläuterungen dazu enthielt, aufgrund welcher Umstände dies angenommen werden konnte. Das Erstgericht ist daher unbedenklich davon ausgegangen, dass der Klägerin der Nachweis eines Verdienstentgangs im Zeitraum Jänner bis Oktober 2023 nicht gelungen ist.
4. Zu den weiteren abgewiesenen Schadenspositionen (Teil der Sachschäden, Heilungs- und Physiotherapiekosten) sowie der Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens enthält die Berufung keine inhaltlichen Ausführungen, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0043352 [T10]).
5. Das angefochtene Urteil ist daher in teilweiser Stattgebung der Berufung dahin abzuändern, dass der Klägerin weitere EUR 25.000,-- (und zwar EUR 20.000,-- Schmerzengeld und EUR 5.000,-- Verunstaltungsentschädigung), insgesamt daher EUR 94.523,23 samt 4% Zinsen aus EUR 74.523,23 ab 18 Oktober 2024 sowie aus EUR 20.000,-- ab dem der Klagsausdehnung folgenden Tag (28. März 2025) zuerkannt werden. Das Mehrbegehren von EUR 25.651,96 sowie das Zinsenmehrbegehren sind abzuweisen.
6. Die Abänderung der Entscheidung erster Instanz bedingt die Neufassung der Kostenentscheidung. Diese stützt sich auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO.
Das Schmerzengeld- und das Verunstaltungsentschädigungsbegehren waren ebenso wie die geltend gemachten Sachschäden von der Ausmittlung durch Gericht und Sachverständige (§ 273 ZPO) abhängig. Teilzahlungen, Teilanerkenntnisse und sonstige Teilerledigungen können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Schädigers verschieben. Gleiches gilt bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt. Sie vermindern nur die Bemessungsgrundlage, haben aber keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.144ff und 1.162).
Das Schmerzengeldbegehren ist im Sinne der obigen Ausführungen im vollen (ausgedehnten) Umfang berechtigt. Das Unterliegen mit einem Teil der Sachschäden (EUR 300,--) ist kostenrechtlich unschädlich. Bei der Verunstaltungsentschädigung wurde hingegen überklagt (RIS-Justiz RS0035993), insofern kommt es zum Kippen der Kostenentscheidung und ebenso zur Quotenkompensation ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.160f [Stand 8.1.2024, rdb.at]) wie bei den weiteren (nicht gemäß § 43 Abs 2 ZPO) privilegierten Klagsforderungen (Heilungskosten, Verdienstentgang).
Bei der Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg ist zunächst der „echte“ Streitwert zu ermitteln. Der ursprüngliche Streitwert ist dabei um das „kostenunschädliche Unterliegen“ zu reduzieren. Sich nicht auf die Ersatzpflicht auswirkende Teilzahlungen (privilegierter Forderungen nach § 43 Abs 2 ZPO) sind hinzuzurechnen. Zur Ermittlung der Erfolgsquote ist diesem „echten“ Streitwert der obsiegte Betrag zuzüglich der (die Erfolgsquote nicht verschiebenden) Teilzahlungen gegenüberzustellen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.144 und 1.162).
Das Unterliegen mit EUR 300,-- der begehrten Sachschäden ist nach diesen Grundsätzen kostenunschädlich. Mangels Widmung sind Teilzahlungen grundsätzlich anteilig auf die berechtigten Forderungen aufzuteilen ( Koziol/Spitzer in KBB 7§ 1416 Rz 4, 2 Ob 237/01v). Eine Herausrechnung auf nicht privilegierte Forderungen entfallender Teilzahlungen kann hier mangels relevanter Auswirkungen auf die Erfolgsquote unterbleiben, zumal sich die berechtigten privilegierten Forderungen je nach Verfahrensabschnitt auf mehr als 6- bis mehr als 7,5-Fache der berechtigten nicht privilegierten Forderungen belaufen.
Das Verfahren gliedert sich in mehrere Abschnitte.
Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Teilzahlung vom 1. August 2024; vgl Klagsvorbringen ON 76, auch Gegenäußerung Beklagte ON 66 und Zahlungsnachweis vom 30. Juli 2024 Beilage ./16) ist von einem um das kostenunschädliche Unterliegen mit einem Teil der Sachschäden und die vorprozessuale Teilzahlung korrigierten „echten“ Streitwert von EUR 150.299,20 (EUR 98.000,-- + EUR 34.200,-- + EUR 1.200,-- + EUR 1.899,20 + EUR 5.000,-- + EUR 10.000,--) auszugehen. Dem ist der ersiegte Anspruch inklusive Teilzahlungen von EUR 124.947,24 (EUR 98.000,-- + EUR 15.000,-- + EUR 1.200,-- + EUR 747,24 + EUR 10.000,--) gegenüberzustellen. Dies entspricht einem Prozesserfolg von 83%. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz von 66% ihrer Vertretungskosten und 83% der verzeichneten Barauslagen (Krankengeschichte). Umgekehrt hat sie den Beklagten 17% der von diesen getragenen, dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnenden Barauslagen zu ersetzen. Aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung (EUR 300,--) kann der Unterschied des Werts des Streitgegenstands (EUR 140.175,19) zur (um das kostenunschädliche Unterliegen bereinigten) Kostenbemessungsgrundlage, das sind EUR 139.875,19, im Zusammenhang mit den Vertretungskosten vernachlässigt werden.
Die Klägerin schränkte ihr Begehren mit Schriftsatz vom 27. März 2025 unter Hinweis auf eine am 1. August 2024 geleistete Zahlung von EUR 30.000,-- um diesen Betrag ein und dehnte das Schmerzengeldbegehren unter einem um EUR 20.000,-- s.A. aus (ON 76). Die Klagseinschränkung um die am 1. August 2024 erhaltene (Teil-)Zahlung erfolgte demnach verspätet (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150). Dies ist im Hinblick darauf, dass die Teilzahlungen im Sinne der obigen Ausführungen die Erfolgsquote nicht verschieben, unschädlich. Es ist daher auch im zweiten Abschnitt von einer Erfolgsquote von 83% bzw einem Vertretungskostenersatzanspuch der Klägerin von 66% auszugehen. Jedoch ist die kostenrechtliche Bemessungsgrundlage um die weitere Teilzahlung auf EUR 109.875,19 zu reduzieren. Dies betrifft im Ergebnis nur den Gutachtenserörterungsantrag ON 60 (siehe dazu unten), was auch amtswegig wahrzunehmen ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.71).
Im dritten Verfahrensabschnitt (ab der Klagsausdehnung und -einschränkung ON 76) beträgt die fiktive Bemessungsgrundlage EUR 170.299,20 (EUR 118.000,-- + EUR 34.200,-- + EUR 1.200,-- + EUR 1.899,20 + EUR 5.000,-- + EUR 10.000,--). Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der Teilzahlungen mit EUR 144.497,24 (EUR 118.000,-- + EUR 15.000,-- + EUR 1.200,-- + EUR 747,24 + EUR 10.000,--) durchgedrungen. Dies entspricht einem Obsiegen von 85% und führt zu einem Vertretungskostenersatzanspruch der Klägerin von 70%. Umgekehrt hat sie den Beklagten 15% von deren diesem Verfahrensabschnitt zuzuordnenden Barauslagen zu ersetzen. Die geringfügige Abweichung (EUR 300,--) des Werts des Streitgegenstands zur um das kostenunschädliche Unterliegen bereinigten Kostenbemessungsgrundlage von EUR 129.875,19 kann wiederum vernachlässigt werden.
Die Beklagten wenden sich gegen die Ersatzfähigkeit der Meldeanfrage und des Antrags auf Neuzustellung (ON 5), weil die neue Adresse des Erstbeklagten der Klägerin bereits aus dem Strafakt bekannt gewesen sei. Vor Einbringung einer Klage hat sich eine Partei durch naheliegende Erhebungen über die richtige Anschrift des Beklagten zu vergewissern (OLG Linz 11 Ra 42/18b, 1 R 41/10w je mwN). Dementsprechend sind die genannten Kosten mangels Bescheinigung ihrer Notwendigkeit nicht ersatzfähig. Die Mitteilung ON 10 war mangels Einwendungen gegen die Sachverständigen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Dies gilt auch für den Hinweis auf den beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht berücksichtigten Verfahrenshilfeantrag, der ohne Nachteil auch mit der nächsten Verfahrenshandlung erfolgen hätte können. Der Fristerstreckungsantrag ON 19 ist nicht zu honorieren, weil die Ursache in der Sphäre der Partei selbst lag ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.266). Mehrkosten, welche durch die Beiziehung eines auswärtigen Anwalts entstehen, sind nach der Rechtsprechung nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt oder besondere (von der Partei zu behauptende und bescheinigende) Gründe vorliegen (RIS-Justiz RS0036203; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.254, Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON 1.00§ 41 ZPO Rz 30 mwN [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Da solche Gründe von der Klägerin nicht behauptet wurden, steht für die Vertretung bei den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung jeweils nur der einfache Einheitssatz zu. Für die Direktzustellung des Schriftsatzes vom 13. März 2024 gebührt kein zusätzliches Honorar. Die Mitteilung und Urkundenvorlage vom 13. März 2024 (ON 34) und die Urkundenvorlage vom 30. April 2024 (ON 41) sind nur nach TP 1 RATG zu entlohnen. Die Bekanntgabe vom 16. Mai 2024 (ON 47) enthielt keine begründeten Einwendungen und ist daher nicht ersatzfähig. Die Meldeanfrage des Klagsvertreters bezüglich der neuen Adresse der Klägerin und deren Bekanntgabe gegenüber dem Gericht (ON 73) sind nicht zu honorieren. Sie fallen in die eigene Sphäre der Partei. Der Gutachtenserörterungsantrag ON 60 ist nach TP 2 RATG zu honorieren. Die Bemessungsgrundlage ist im Sinne der obigen Ausführungen infolge Bildung eines (zweiten) Verfahrensabschnitts nach der (Teil-)Zahlung vom 1. August 2024 von Amts wegen zu korrigieren (vgl
Die Beklagten haben der Klägerin daher Vertretungskosten von EUR 14.064,38 netto zuzüglich 20% USt. EUR 2.812,88 sowie anteilige Barauslagen von EUR 14,19 (Krankengeschichte Reha G*), das sind insgesamt EUR 16.891,45, zu ersetzen.
7. Infolge der der Klägerin für die Führung dieses Verfahrens bewilligten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO (ON 25.2, AS 2) war zur Klarstellung auch auszusprechen, dass die Beklagten dem Bund für 83% der Pauschalgebühr (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 139.875,19), 83% der Sachverständigengebühren des ersten und zweiten Verfahrensabschnitts (bis ON 76) und 85% der Sachverständigengebühren des dritten Verfahrensabschnitts haften, von deren Entrichtung die Klägerin aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe vorläufig befreit war.
8. Die Klägerin hat umgekehrt dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten 17% der von diesen im ersten (das sind 17% von EUR 1.224,81 [EUR 208,22] hinsichtlich des Erstbeklagten und 17% von EUR 1.070,81 [EUR 182,04] hinsichtlich der Zweitbeklagten) und 15% der von diesen im dritten Verfahrenabschnitt getragenen Barauslagen (das sind 15% von EUR 903,32 [EUR 135,50] hinsichtlich des Erstbeklagten und 15% von EUR 105,32 [EUR 15,80] hinsichtlich der Zweitbeklagten) zu ersetzen. Das entspricht einem Barauslagenersatzanspruch des Erstbeklagten von EUR 343,72 und der Zweitbeklagten von EUR 197,84.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. § 43 Abs 2 ZPO wird mit Ausnahme des Falls des geringfügigen Erfolgs in allen Rechtsmittelverfahren nicht mehr angewandt. Die Kostenentscheidung erfolgt auch in den Fällen, in denen in erster Instanz § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, nach dem effektiven Rechtsmittelerfolg ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.436, OLG Wien 5 R 156/25k).
Die Klägerin ist im Berufungsverfahren mit rund der Hälfte ihrer Ansprüche durchgedrungen. Die Vertretungskosten im Berufungsverfahren sind daher gegenseitig aufzuheben.
Gemäß § 70 ZPO ist weiters auszusprechen, dass die Beklagten dem Bund zur ungeteilten Hand für 50% für die Pauschalgebühr haften, von deren Entrichtung die Klägerin aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe befreit war.
10. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Lösung des Falls von den Umständen des Einzelfalls abhängig und somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war.
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