Die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 und Z 5 genannten Beträge verpflichtet ist. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
§ 212 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 212 Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe
…71 ZPO.); 2. bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.). (2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung…
Art. 1 § 20 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 20
…§ 20. In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen ( § 10 ) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte…
Art. 16 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 16 Artikel XVI
…Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift) (3) Art. II Z 3 bis 8 und 11 ( §§ 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO ) sowie Art. VI Z 3 ( § 45 RAO ) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet…
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