RS0031311 – OGH Rechtssatz
Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen.