RS0031223 – OGH Rechtssatz
Unter Behinderung des besseren Fortkommens im Sinne des § 1326 ABGB ist nicht nur der mögliche Entgang eines beruflichen Aufstieges, sondern überhaupt die Gefahr zu verstehen, dass durch eine nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage entfallen könnte.