JudikaturOGH

RS0031163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 1987

Es ist Voraussetzung für den Anspruch nach § 1326 ABGB, daß eine auf die nachteiligen Veränderungen des Verletzten in seiner äußeren Erscheinung zurückzuführende Verhinderung des besseren Fortkommens vorliegt.

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