Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Priv.-Doz . Mag. Dr. A* , geboren am **, **, vertreten durch die LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, wegen Feststellung(Streitwert GGG: EUR 750,00, RATG: EUR 5.000,00) und in eventu Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-und Sozialgericht vom 16. Oktober 2025, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 874,27 (darin enthalten EUR 145,71 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten über den 1. Mai 2025 hinaus. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 4 bis 12) wird verwiesen, die sich annähernd chronologisch - die bekämpften Feststellungen werden wie in der Beweisrüge nummeriert - zusammenfassen lassen:
Der Kläger war bei der beklagten Universität aufgrund des Arbeitsvertrages vom 17. Oktober 2016 befristet vom 17. Oktober 2016 bis 16. Oktober 2018 (vgl Punkt 2., Beilage ./1 - folgend erstes Dienstverhältnis) und aufgrund des Arbeitsvertrages vom 8. Jänner 2019 befristet vom 2. Mai 2019 bis 1. Mai 2025 (vgl Punkt 2., Beilage ./2 - folgend zweites Dienstverhältnis), je als „Universitätsassistent mit Doktorat - Fluktuationsstelle“ bezeichnet beschäftigt.
Auf die Dienstverhältnisse war der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen&Arbeitnehmer der Universitäten anzuwenden.
Beide Arbeitsverträge regeln unter Punkt 4.3., dass dem Arbeitnehmer [...] im Rahmen der Normalarbeitszeit seiner Qualifikation entsprechend Zeit zur Erbringung eigener wissenschaftlicher Leistungen einzuräumen [ist] und das Erreichen einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation (zB Habilitation) während der Vertragslaufzeit keine dienstrechtlichen Auswirkungen hat.
Die Arbeitsplatzbeschreibungen beider „Postdoc-Stellen“ sahen im Wesentlichen dieselben Aufgaben/Tätigkeiten vor, die das Erstgericht in Urteilsseite 5 im Detail feststellte und die auch den tatsächlichen Tätigkeiten während der Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen entsprachen.
Bei der Beklagten wird zwischen Fluktuations-und Dauerstellen unterschieden. Fluktuationsstellen sind Doktorandenstellen mit dem Ziel, das Doktoratstudium abzuschließen und Postdoc-Stellen mit dem Ziel der wissenschaftlichen, akademischen Weiterqualifikation. Nach dem Ablauf einer Postdoc-Stelle sollen die Mitarbeiter geeignet und qualifiziert sein, sich mit der dadurch erworbenen Zusatzqualifikation entweder auf eine fixe Stelle an der Universität, an einer anderen Universität oder im außeruniversitären Bereich zu bewerben. Die beklagte Universität möchte in jedem Fach bestens Nachwuchs ausbilden. Somit besteht im Rahmen einer maximal sechsjährigen Postdoc-Stelle die Möglichkeit zu habilitieren . Das ist aber keine Dienstpflicht , was auch in einer Betriebsvereinbarung festgehalten ist. Es besteht auch die Möglichkeit, ohne eine Postdoc-Stelle zu habilitieren. Aus Gründen der „Generationengerechtigkeit“ sollen solche befristeten Stellen immer wieder für junge Akademiker frei werden.
Der Kläger studierte von 1991 bis 2001/2002 in V*, W* und X* Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Alte Geschichte und Klassische Archäologie als zweites Hauptfach. In X* schloss er mit der Magisterarbeit ab. Er schloss seine Dissertation 2007 in X* ab und arbeitete dort anschließend auf einer Mitarbeiterstelle.
Univ.-Prof. Dr. C* ist seit Oktober 2013 an der B* als Universitätsprofessor beschäftigt, zunächst am damaligen Institut für D*, welches seit 2019 im Institut für E* aufgegangen ist. Seine Professur war zunächst bis 30. September 2018 befristet und erst anschließend unbefristet. Während seiner befristeten Professur hatte die Beklagte Univ.-Prof. C* zur Unterstützung eine für diese Zeit befristete 50% Teilzeit-Post-Doc Stelle eines Universitätsassistenten zugesagt und besetzt. Der zunächst beschäftigte Universitätsassistent beendete seine Tätigkeit vor dem Ablauf der Befristung. Daher schrieb die Beklagte die Stelle für die restliche Laufzeit erneut aus.
Der Kläger bewarb sich im Sommer 2016 auf diese 50% Teilzeit-Post-Doc Stelle als Universitätsassistent. Die Befristung dieses ersten Dienstverhältnisses mit dem Kläger erfolgte aus dem Grund und bis zum Ablauf der Befristung der Professur von Univ.-Prof. C*. Der konkrete Beginn mit 17. Oktober 2016 und das Ende mit 16. Oktober 2018 des ersten Dienstverhältnisses hatte auch budgetäre Gründe. Der Kläger war in Lehre und Forschung tätig, arbeitete in der Verwaltung mit und war für die Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zuständig. Sein Forschungsschwerpunkt und das Thema seiner Habilitation lagen im Themenbereich der Römischen Republik. Der Kläger hielt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von je zwei Semesterwochenstunden. Er war als zweiter Prüfer oder als Beisitzer bei Prüfungen anwesend. Er betreute Studierende bei Hausarbeiten oder in Zusammenhang mit Übungen/Pro-Seminaren, die er abhielt.
Der Kläger und Univ.-Prof. C* kannten einander bereits seit dem Jahr 2009.
[F1.1] „Es verband sie neben der beruflichen Tätigkeit im Laufe der Jahre ein freundschaftliches Verhältnis mit außerberuflichen Kontakten sowie freundschaftlichem (privatem) Austausch.“
Univ.-Prof. C* machte es sich zur persönlichen Aufgabe, den Kläger bei der Fertigstellung seiner Habilitationsschrift zu unterstützen und ihn - angesichts seines Alters und der Ausarbeitung der Habilitationsschrift von bereits rund zehn Jahren - diesbezüglich zu motivieren und den Abschluss seiner Habilitation voranzutreiben.
[F1.2] „ Er sah sich als Freund und insbesondere Mentor des Klägers.“
Auch die übrigen Kollegen des Instituts motivierten den Kläger, seine Habilitation fertigzustellen.
[F3.1] „Dahingehend war es auch ein besonderes Anliegen des Univ.-Prof. C * , dass dem Kläger nach der Beendigung seines ersten Dienstverhältnisses ausreichend Zeit zur Ver fügung steht, an seiner Habilitationsschrift weiterzuarbeiten und diese fertigzustellen. Er wies deswegen auch die übrigen KollegInnen des Instituts an, den Kläger in dieser Zeit „in Ruhe zu lassen“, ihn somit um keine Gefälligkeiten zu bitten.“
Zwischen den beiden Dienstverhältnissen, vom 17. Oktober 2018 bis 1. Mai 2019, führte der Kläger für die Beklagte keine Lehrtätigkeiten aus und betreute auch keine Studenten.
[F3.2] „ Alle seine Tätigkeiten übernahmen nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses Mit arbeiter des Instituts im Routinebetrieb. Gegenüber dem Kläger erfolgten keine un mittelbare n Arbeits aufträge oder arbeitsrechtliche n Anweisungen im Sinne des ersten Dienst verhältnisses. Der Kläger nahm an keinen Jour-fixe-Terminen der Beklagten mehr teil. Dem Kläger wurde explizit mitgeteilt, die Zeit ausschließlich für die Fertigstellung seiner Habilitation zu nutzen und die übrigen Mitarbeiter des Institutes angewiesen, den Kläger kollegialiter um keinen Gefallen zu bitten, damit dieser ausschließlich an seiner Habilitation arbeiten konnte. Die Mitarbeiter fanden das teilweise übertrieben, weil der Kläger in dieser „Lücke“ zwar kein Arbeitskollege, aber weiter wissenschaftlich arbeitender Fachkollege war.“
Der Arbeitsplatz des Klägers wurde unmittelbar nach Ende seines ersten Dienstverhältnisses vorerst nicht benötigt. Dem Kläger wurde solange, auch nach Beendigung des ersten Dienst verhältnisses auf seinen Wunsch hin ermöglicht, seinen Arbeitsplatz samt zugehöriger Telefon nebenstelle und die Universitätsbibliothek für die Fertigstellung seiner Habilitationsschrift weiter zu nutzen, weswegen er seine Bibliotheks-und Büroschlüssel behielt. Diese Vorgehensweise ist bei der Beklagten üblich und besitzen auch regelmäßig Stipendiaten, Dissertanten und Wissen schaftler ohne Arbeitsvertrag Bibliotheksschlüssel, Zugang zur Infrastruktur des betreffenden Institutes und haben einen entsprechenden E-Mail-Account. Es ist bei der Beklagten üblich, dass Wissenschaftler ohne Arbeitsvertrag zur Beklagten Arbeitsplätze der Beklagten nutzen. Auch die Email-Adresse wurde dem Kläger auf seinen Wunsch belassen. Auch das ist bei der Beklagten üblich, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter weiter forschend tätig sind. Die Email-Adresse bleibt dann üblicherweise als Kontaktstelle für weitere Anfragen und Organisatorisches (etwa von Studierenden) aufrecht, um den wissenschaftlichen Kontakt zur Beklagten nicht abzubrechen.
Der Kläger arbeitete während des ersten Dienstverhältnisses zur Beklagten gemeinsam mit Univ.-Prof. C* am Sammelband „F*", der aus einer Tagung hervorging, die schon vor Beginn des ersten Dienstverhältnisses begonnen hatte. Univ.-Prof. C* und der Kläger übernahmen die Koordination und Bearbeitung der Beiträge und überarbeiteten gemeinsam den Sammelband. Es war daher Univ.-Prof. C* auch ein persönliches Anliegen, den Kläger als Mitherausgeber dieses Sammelbandes zu führen, weil sich dieser vorbildlich eingesetzt hatte. Der Kläger wollte aber nur als „unter Mitwirkung von“ aufscheinen, weil er meinte, der Inhalt des Sammelbandes entspreche nicht seinem eigentlichen Forschungsgebiet, er habe dafür keine Expertise, man sei als Herausgeber jedoch auch für den Inhalt mitverantwortlich. Univ.-Prof. C* meinte in diesem Zusammenhang zum Kläger, im Hinblick auf dessen wissenschaftliche Arbeit und Karriere „zähle jeder Punkt“.
[F5.1] „Tatsächlich ist es für den Kläger - wie für jeden wissenschaftlich Arbeitenden - von Vorteil, in einer solchen Publikation als (Mit)Herausgeber oder „Mitwirkender“ angeführt zu sein“.
[F4] „Der wesentliche Inhalt des Sammelbandes war bereits bis Oktober 2018 fertiggestellt.“
Aufgrund der gemeinsamen Arbeit am Sammelband und der Mitwirkung des Klägers war es für Univ.-Prof. C* auch nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses ein Anliegen, den Kläger in den Vorgang der Publikation miteinzubeziehen und Entscheidungen gemeinsam mit diesem zu treffen, weswegen er mit ihm weiter Rücksprache hielt und mit ihm gemeinsam die Publikation realisierte. Der Sammelband wurde im Jänner 2019 veröffentlicht.
[F5.1] „Der Kläger zog dabei für seine weitere akademische Laufbahn einen persönlichen Nutzen aus der Veröffentlichung des Tagungsbandes.“
Der Kläger war während des ersten Dienstverhältnisses Koordinator des Programms „G*“, das als Kooperation der B*, H* und I* seit 2009 abwechselnd Workshops durchführt. Wenn ein Workshop in J* stattfand, war er wie eine Konferenz zu organisieren. Die Teilnehmer waren in J* unterzubringen, was der Kläger organisierte. Fand ein Workshop auswärts statt, war in J* nur der Transfer zu organisieren und zu klären, wer mitfährt. Nach seinem Ausscheiden ersetzte Dr. K* den Kläger bei dieser Tätigkeit ab November 2018. Univ.-Prof. C* selbst erklärte ihr diese Tätigkeit. Im Februar 2019 fand das Programm in S* statt.
[F6] „Für diese Tätigkeit war keine eigentliche Einschulung notwendig. Eine Einschulung wurde vom Kläger nicht erwartet und ihm auch nicht aufgetragen. Es wäre für Univ.-Prof. C* ab dem Ausscheiden des Klägers nach Ablauf der ersten Befristung auch nicht mehr möglich gewesen, dem Kläger Arbeitsaufträge zu erteilen, stand dieser doch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten.“
Schon Anfang 2018 schlug Univ.Prof. C* dem Kläger vor, für die regelmäßigen „L*“ 2018 ein Thema („**“) passend zu seiner Habilitation zu wählen, um dem Kläger eine „Bühne“ zu bieten und sich zu präsentieren. Das war auch schon Univ.-Prof. C* ermöglicht worden, der das als großen Vorteil sah. Univ.-Prof. C* lud daher Personen ein, die als internationale Experten zum Thema gelten und ermöglichte auch dem Kläger, einen Vortrag zu halten. Das Thema war nach Ansicht des Univ.-Prof. C* „eingebettet in die Forschungslandschaft“ des Klägers.
[F7.1] „Dazu kam, dass jeder dieser Vortragenden als Begutachter für die Habilitation des Klägers in Frage kam, allein das war ein Vorteil für den Kläger.“
Der Kläger hatte damit die Möglichkeit, bereits vorab Teilergebnisse seiner Habilitationsschrift vor potenziellen Gutachtern vorzutragen. Auch wenn der Kläger im Dezember 2018 in keinem Dienstverhältnis zur Beklagten stand, blieb er als Vortragender weiter in das Projekt eingebunden, das im Wesentlichen auf seine Zwecke und seine Habilitation „zugeschnitten“ war. Univ.-Prof. C* erklärte dem Kläger, dass nach seinem Ausscheiden alle Anfragen nur an ihn oder an das Sekretariat gestellt werden sollten, außer es betreffe unmittelbar den Kläger als Vortragenden.
[F7.2] „Alles, was ihm Arbeit machte, hätte er von sich weisen und ausschließlich an seiner Habilitation arbeiten sollen, auch wenn er, wie dargestellt, aufgrund der Gegebenheiten über die Veranstaltung und deren Organisation - in seinem eigenen Interesse als Habilitierender - in diese weiter eingebunden und informiert wurde.“
Der Kläger wurde im Zuge der Einladungen zu dieser Veranstaltung und den bekanntgebenden Flyern als Vortragender angeführt und explizit als Kontaktperson genannt. Das war für Univ.-Prof. C* selbstverständlich, weil es seiner Ansicht nach ja „dessen Bühne“ war. Auch bei der Abrechnung wurde der Kläger mehrfach vom Sekretariat kontaktiert und um Hilfe oder Informationen gebeten.
[F7.3] „Der Kläger beantwortete an ihn gerichtete Mails des Sekretariats selbständig und trotz der Anweisung des Univ.-Prof. C * , alle Anfragen an diesen oder das Sekretariat weiter zuleiten, sofern es nicht unmittelbar seine Tätigkeit als Vortragender der Veranstaltung betrifft. Der Kläger beantwortete diese aus reinem Eigeninteresse und auch aus Gefälligkeit gegenüber Univ.-Prof. C* aufgrund der damals bestehenden Freund schaft, jedenfalls nicht in Erfüllung eines Arbeitsauftrages oder einer Dienstanweisung seitens Univ.-Prof. C* . “
Nach einem Bewerbungsverfahren erhielt Univ.-Prof. C* nach Ablauf seiner befristeten eine unbefristete Professur bei der Beklagten. Nach der Beendigung des ersten Dienstverhältnisses zum Kläger schrieb die Beklagte international - abermals zur Unterstützung des Univ.-Prof. C* - eine befristete Stelle als Vollzeit-Post-Doc-Universitätsassistenten aus. Da schon zwei Lehrpersonen des Instituts eine Spezialisierung im Bereich T* aufwiesen und nur Prof. C* eine Spezialisierung in U* hat, wurde für diese Stelle neben den Grundvoraussetzungen auch ausdrücklich eine Spezialisierung in U* gewünscht. Zusätzlich gefordert waren aufgrund der Struktur der ausgeschriebenen Stelle Erfahrungen im Bereich der Beantragung von Drittmitteln, der Tagungsorganisation und Lehrtätigkeit. Aufgrund der Ausschreibung bewarben sich auf diese Stelle - den Kläger eingeschlossen - elf Personen. Nur der Kläger und eine weitere Bewerberin wiesen die geforderten Voraussetzungen auf. Da die weitere Bewerberin ihre Spezialisierung in T* hatte, reihte die Auswahlkommission am 18. November 2018 den Kläger als bestgeeigneten Bewerber auf die erste Stelle. Der Kläger erhielt die ausgeschriebene Stelle, da er der am besten geeignete Kandidat war.
[F9] „Es ging der Beklagten weder bei der Stellenausschreibung noch bei Listung der Kandidaten darum, gerade den Kläger für diese Stelle zu gewinnen und ihn (weiter) zu beschäftigen, es war die ausgeschrieben Stelle auch nicht als Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers gedacht, sondern als wissenschaftliche Nachwuchsstelle im Rahmen der besonderen An forderungen der Beklagten . Hätte sich ein anderer, objektiv besser geeigneter Kandidat für die ausgeschriebene Stelle beworben, hätte auch dieser den Vorzug gegenüber dem Kläger erhalten.“
[F10] „ Auch stellte eine allfällige Habilitation keine Voraussetzung für den Abschluss des zweiten Dienstverhältnisses dar. “
Univ.-Prof. C* teilte dem Kläger im November das Ergebnis der Besetzungsempfehlung mit, dass es in Bezug auf Erhalt der Stelle „etwas werden könnte“ und im Dezember, dass der Kläger die Stelle erhält. Die Parteien unterschrieben den Arbeitsvertrag für das zweite Dienstverhältnis (beginnend mit 2. Mai 2019) am 8. Jänner 2019 .
[F1.3.] „Univ.-Prof. C* sah sich dem Kläger gegenüber als Mentor und drängte ihn immer wieder - schon während des aufrechten ersten Dienstverhältnisses - zur Abgabe der Habilitation. Es gab zwischen den beiden auch ein privates „Agreement“, dass der Kläger seine Habilitation vor Antritt des zweiten Dienstverhältnisses fertigstellt,
[F1.4.] „dies zwischen dem Kläger und Univ.-Prof. C * in dessen Rolle als dessen Hochschullehrer und Mentor, da dieser um dessen wissenschaftliche Karriere fürchtete und in Sorge um dessen akademische Laufbahn war, wenn der Kläger 10 Jahre für seine Habilitation braucht. Diesbezügliche Arbeitsaufträge und Anweisungen gab er dem Kläger nicht, er wusste, dass er dazu mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ab 17. Oktober 2018 nicht mehr befugt war. Univ.-Prof. C * unterschied dabei genau zwischen seinen beiden Positionen als (ehemaliger) Vorgesetzter und Freund und wissenschaftlicher Mentor. In Kontakt standen die beiden auch während der „Lücke“ naturgemäß weiter nahezu täglich, aufgrund der räumlichen Nähe ihrer Arbeitsplätze, des damals bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses und der im Eigeninteresse des Klägers weiteren Kontakte im Zusammenhang mit dem Sammelband und den L*. Auch ließ Univ.-Prof. C * dem Kläger bewusst alle Informationen im Zusammenhang mit den L* zukommen, weil er das als Vorteil für den Kläger empfand. Wären die beiden nicht freundschaftlich miteinander verbunden gewesen und hätte sich Univ.-Prof. C * nicht als Mentor des Klägers verantwortlich gefühlt, wäre er mit diesem ganz anders umgegangen.“
[F2.1] „Eine Drucksituation insofern, als der Kläger sich aufgrund von Ängsten um seine Chancen im laufenden Bewerbungsverfahren gezwungen sah, für die Beklagte während der Zeit ohne auf rechten Dienstvertrag Tätigkeiten zu verrichten, lag nicht vor: Zum einen wurden ihm seitens Univ.-Prof. C * keine Arbeitsaufträge mehr erteilt, zum anderen war ihm ab Mitte November, spätestens Dezember 2018 bekannt, dass er als Erstgereihter aus dem Be werbungsverfahren hervorging, bereits am 8. Jänner 2019 wurde der 2. Dienstvertrag unterzeichnet, sodass der Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt keine diesbezüglichen Be fürchtungen mehr haben musste.“
Der Kläger befand sich ab Februar 2019 für die Dauer von rund zweieinhalb Monaten während eines Forschungsstipendiums in M* .
[F8] „Das Forschungsstipendium stand in keinem Zusammenhang mit seinen voran gegangenen oder späteren beruflichen Tätigkeiten bei der Beklagten. Während dieses Auf enthaltes wäre es ihm nicht möglich gewesen, Lehrveranstaltungen abzuhalten und Studenten zu betreuen, ein solcher Aufenthalt wäre ihm während aufrechten Dienstverhältnisses nicht gewährt worden, er hätte sich d azu bei laufendem Dienstverhältnis karenzieren lassen müssen.“
Da der Kläger trotz entsprechender Förderung und Unterstützung durch Univ.-Prof. C* seine Habilitation im April [Anmerkung 2019] immer noch nicht fertiggestellt hatte und das bei Univ.-Prof. C* zum Vertrauensverlust führte, kam es zum persönlichen Zerwürfnis der beiden und übermittelte Univ.-Prof. C*, obwohl die Habilitation des Klägers keine Voraussetzung für die Erlangung seines (zweiten) Dienstverhältnisses darstellte, dem Kläger (auszugsweise) folgende E-Mails vom 8. April 2019 und 10. April 2019:
„[…] Ein „harter Brexit" - die Nichtabgabe der Arbeit - wäre für uns alle menschlich und fachlich ein großer Verlust und wir wären zusätzlich gezwungen, die Assistentenstelle nach dem 2. Mai 2019 neu auszuschreiben.“; „[…] Du hast Dich aber mir gegenüber verpflichtet, im Rahmen der letzten beiden Jahre Deine Arbeit abzugeben (dafür habe ich Dir meine halbe bzw. 2/3 Assistentenstelle vermittelt) und hast den avisierten Termin ohne Nennung von mir nachvollziehbaren Gründen immer wieder verschoben. […] Ich mache jetzt zur Bedingung, dass Du Dein Wort hältst und einreichst und mir in Wochenfrist verbindlich mitteilst, ob Du Deine Arbeit am 2. Mai 2019 im Dekanat abgeben wirst. Andernfalls müsste ich mich nächsten Donnerstag mit der Personalabteilung ins Benehmen setzen, um eine neue Ausschreibung einzuleiten, Deine Lehrveranstaltungen zu canceln usw.“
[F2.1] „Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen Dienstvertrag vom 8. Jänner 2019 bereits unterschrieben, womit klar war, dass er die Stelle bei der Beklagten im Mai 2019 - unabhängig von der Fertigstellung seiner Habilitation - antreten wird. Eine Neuausschreibung der Stelle wäre nur durch Anweisung des Rektors der Beklagten, nicht jedoch durch Prof. C* möglich gewesen. Auch eine Kündigung des Klägers hätte nicht unmittelbar durch Prof. C* erfolgen können.“
Die Tätigkeiten, die der Kläger danach ab 1. Mai 2019 im zweiten Dienstverhältnissen verrichtete, unterschieden sich in ihrem grundsätzlichen Tätigkeitsprofil nicht wesentlich vom ersten Dienstverhältnis, weil beide Stellen Postdoc-Stellen waren. Der Kläger war aber im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses nicht mehr im Zusammenhang mit den L* tätig (diese wurden von einer anderen Person organisiert) und verblieb die Organisation der „G*“ bei Dr. K*. Es handelte sich bei beiden Dienstverhältnissen des Klägers um ausschließlich befristet abgeschlossene „Fluktuationsstellen“ der Beklagten. Diese hatten auf Postdoc-Ebene das Ziel der wissenschaftlich akademischen Weiterqualifikation, nach der die Mitarbeiter geeignet und qualifiziert sein sollen, sich danach entweder auf eine „fixe Stelle“ bei der Beklagten oder einer anderen Universität bewerben zu können, oder aber auch im außeruniversitären Bereich tätig zu werden. Ziel ist daher insbesondere die Ausbildung des Nachwuchses und der nächsten Generation, was durch die Befristung sichergestellt werden soll, sodass es sich bei den dabei ausgeübten (wie zB Durchführung von Lehrveranstaltungen, Organisation von bestimmten Tagungen) um befristungstypische Tätigkeiten handelte.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. April 2025 mit, dass das Dienstverhältnis nicht verlängert wird und mit 1. Mai 2025 abläuft. Die Beklagte verständigte den Betriebsrat davon nicht. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger keine Dienstgeberkündigung. Sie ging davon aus, dass das zweite Dienstverhältnis automatisch durch Zeitablauf am 2. Mai 2025 endete.
Mit Blick auf den Standpunkt des Klägers, darin sei eine Dienstgeberkündigung zu erblicken, fand jedenfalls kein Betriebsratsvorverfahren statt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis zur Beklagten weiter aufrecht sei und in eventu , die Dienstgeberkündigung für rechtsunwirksam zu erklären.
Bei den - formal befristeten - Dienstverhältnissen handle es sich um ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis. Er habe in beiden Dienstverhältnissen im Wesentlichen idente Aufgaben in der Lehre, Forschung und Verwaltung verrichtet, die einer dauerhaften universitären Verwendung entsprochen hätten. Eine projektbezogene Finanzierung oder Zweckbindung sei nicht vorgelegen.
Er habe in der „Lücke“ zwischen beiden Dienstverhältnissen durchgehend Arbeitsleistungen (Mitarbeit am Tagungsband „F*“ bis Jänner 2019, Organisationstätigkeiten beim Workshop „G*“ bis Dezember 2018, und Vorbereitung, Organisation und Durchführung der „L* 2018“ bis Jänner 2019) im Auftrag und aufgrund arbeitsrechtlicher Weisungen der Beklagten erbracht. Diese Tätigkeiten seien nicht in seinem Eigeninteresse gelegen. Univ.Prof. C* habe den Kläger ab Februar 2019 massiv unter Druck gesetzt, seine Habilitation einzureichen, was als arbeitsrechtliche Weisung anzusehen sei. Die Beklagte habe die Abgabe der Habilitation als Prämisse für das (formell) zweite Dienstverhältnis dargestellt. Tatsächlich habe der Aufenthalt in M* exakt zweieinhalb Monate gedauert und nahtlos an die vorangegangene institutsbezogene Tätigkeit angeschlossen. Ein Arbeitsverhältnis könne auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen mit Wissen und Wollen entgegennehme. Eine bloß freiwillige oder unbezahlte Tätigkeit sei nach den Gesamtumständen ausgeschlossen. Werde ein Dienstverhältnis konkludent ohne Befristung fortgesetzt, entstehe ein unbefristetes Dienstverhältnis, was hier spätestens seit 18. Oktober 2018 der Fall sei.
Es sei damit kein Ausnahmetatbestand des § 109 Abs 2 UG erfüllt. Die Befristung sei längstens für sechs Jahre möglich und die unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung unzulässig.
Die Beklagte beantragt, die Klagebegehren abzuweisen.
Beide Arbeitsverträge als „Universitätsassistent mit Doktorat – Fluktuationsstelle“ seien ausnahmslos befristete Stellen für Nachwuchswissenschaftler gewesen. Die Befristung des ersten Dienstverhältnisses sei direkt durch die befristete Professur des Univ.Prof. C* gerechtfertigt. Das zweite Dienstverhältnis sei nach einer Ausschreibung vergeben worden. Der Kläger sei der beste Bewerber gewesen. Es seien zwei getrennte Dienstverhältnisse vorgelegen. Die Beklagte habe den Kläger während der Lücke nicht weiter beschäftigt, nicht angemeldet und nicht entlohnt. Der Kläger habe auch kein Gehalt gefordert. Aufgrund seines monatelangen Aufenthaltes in M* zwischen den beiden Dienstverhältnissen, der nicht einer Tätigkeit für die Beklagte gedient habe, sei seine Weiterbeschäftigung gar nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger während der Lücke keine Aufträge erteilt. Er habe die behaupteten organisatorischen Tätigkeiten ausschließlich im Eigeninteresse, zum Zweck der Fertigstellung seiner Habilitation oder im Rahmen des zwischen Wissenschaftlern üblichen Kontakts erbracht. Das Weiterleiten einzelner E-Mails nach der Beendigung des ersten Dienstverhältnisses habe seinen Interessen gedient und sei keine faktische Weiterbeschäftigung bei der Beklagten. Univ.Prof. C* habe den Kläger nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses nicht unter Druck gesetzt, sondern ihn dazu ermuntert, seine Habilitationsschrift fertigzustellen. Die Habilitation sei ausschließlich dem Eigeninteresse des Klägers zuzuordnen.
Das Erstgericht weist das Haupt-und Eventualklagebegehren ab.
Es geht vom - soweit strittig kursiv -wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, da beide Dienstverhältnisse vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen worden seien, sei § 109 UG in der damals geltenden (alten) Fassung anzuwenden. Ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag im Sinne des § 109 UG (aF) liege dann nicht vor, wenn sich die Beschäftigung inhaltlich ändere oder keine „unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung“ vorliege. Unter Beachtung der Besonderheiten des universitären Betriebs sei das Tatbestandsmerkmal der "unmittelbaren Aufeinanderfolge" jeweils bezogen auf die Lehr-oder Projekttätigkeiten zu beurteilen und "Pausen" von einem Semester grundsätzlich als ausreichend anzusehen .Da der Kläger während der „Lücke“ von rund acht Monaten zwischen den beiden Dienstverhältnissen ein zweieinhalbmonatiges Stipendium in M* absolviert und sonst im Wesentlichen für Tätigkeiten genutzt habe, die der Fertigstellung seiner Habilitation oder seinem akademischen Fortkommen gedient hätten, liege auch keine faktische Weiterbeschäftigung des Klägers oder Fortsetzung des Dienstverhältnisses vor. Es seien hier die Besonderheiten des universitären Betriebs und die übliche Vernetzung von Wissenschaftlern zum Zwecke des wissenschaftlichen Austausches, Zusammenarbeit und allfälligen Publikationen zu berücksichtigen. Während der Lücke zwischen beiden Dienstverhältnissen habe der Kläger zwar auch Tätigkeiten geleistet, die dem ursprünglichen Dienstverhältnis entsprungen seien (L*, Tagungsband). Die wesentlichen organisatorischen Tätigkeiten seien aber bereits mit Ende seines ersten Dienstverhältnisses fertig gewesen. Danach hätten andere Mitarbeiter der Beklagten die Organisation der Veranstaltung übernommen. Die Vorbereitung und Durchführung des Vortrags sei damit aber nicht dem unmittelbaren universitären Betrieb und seinem vorangegangenen Dienstverhältnis bei der Beklagten, sondern seinem akademischen Ziel der Habilitation und somit seiner persönlichen Sphäre zuzuordnen. Die Fertigstellung der Habilitation sei kein Arbeitsauftrag der Beklagten, sondern als ein persönliches Anliegen des Dr. C* zu verstehen gewesen und sei zu diesem Zeitpunkt der zweite Dienstvertrag bereits unterzeichnet gewesen. Ein Zusammenhang zwischen Habilitation und dem zweiten Dienstverhältnis liege nicht vor, weswegen trotz Bearbeitung seiner Habilitation im Zeitraum zwischen beiden Dienstverhältnissen nicht auf eine faktische Weiterbeschäftigung des Klägers zu schließen sei. Der Kläger sei im zweiten Dienstverhältnis nicht mehr bei den Projekten beschäftigt gewesen, die er im ersten Dienstverhältnis betreut habe. Der Kläger habe auch unterschiedliche Tätigkeiten im Rahmen dieser beiden Beschäftigungen ausgeführt, wobei er innerhalb eines kleinen Forschungsgebiets ohne große Fülle an unterschiedlichen und sich differenzierenden Berufsmöglichkeiten gearbeitet habe. Die Beklagte habe keine zwingenden Rechtsnormen umgehen wollen. Die sachliche Rechtfertigung für die Befristung ergebe sich schon aus der Verpflichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Beklagte habe den Kläger im Bewerbungsverfahren nicht in bevorzugt. Ein geeigneterer Kandidat hätte die Stelle anstelle des Klägers erhalten. Es würden daher keine „unmittelbar aufeinanderfolgenden“ befristeten Dienstverhältnisse vorliegen. Wenn ein befristeter Teilzeitvertrag durch einen befristeten Vollzeitvertrag verlängert werde, sei gemäß § 109 Abs 2 UG (aF) auch eine einmalige Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig, wobei nach der Lehre aufgrund der Teilzeitbeschäftigung die Befristung von insgesamt acht Jahren zulässig gewesen sei.
Das Eventualbegehren sei nicht begründet. Die Beklagte habe keine Kündigung ausgesprochen; das Dienstverhältnis habe durch Fristablauf mit 1. Mai 2025 geendet. Der Kläger habe auch keine Anfechtungsgründe behauptet.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei er auch sekundäre Feststellungsmängel releviert. Er beantragt, das Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Über die Berufung konnte in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden (§ 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Sie ist nicht berechtigt.
1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung erstens, welche Feststellung bekämpft wird, zweitens , aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, drittens , welche Ersatzfeststellung begehrt wird sowie viertens, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15). Die Ersatzfeststellungen müssen dabei im Widerspruch zu bekämpften Feststellungen stehen (RS0043150 [T9]). Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt primärdem erkennenden Gericht, wobei es von den objektiven Umständen des Anlassfalles und der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann es diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]). Dessen so gewonnene freie Überzeugung - ob einer tatsächlichen Angabe (etwa der Aussage eines Zeugen oder einer Partei) das zur Anwendung kommende Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit beizumessen ist - führt regelmäßig, insbesondere, wenn objektive Beweisergebnisse fehlen - dazu, dass eben einer von mehreren Varianten der Vorzug zu geben ist. Das Erstgericht hat dabei die Gründe soweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175, RS0110701). Das Erstgericht hat sich dabei wiederholt auf den persönlichen Eindruck berufen, den es vom Kläger und den Zeugen hatte. Diesen persönlichen Eindruck begründete das Erstgericht nachvollziehbar und untermauert durch konkrete Beweisergebnisse. Auch wenn es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Standpunkt des Klägers sprechen, zeigt er damit keine unrichtige Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse auf.
1.1. Der Kläger bekämpft die Feststellungen
[F1.1] „Es verband sie neben der beruflichen Tätigkeit im Laufe der Jahre ein freundschaftliches Verhältnis mit außerberuflichen Kontakten sowie freundschaftlichem (privatem) Austausch.“
[F1.2] „ Er sah sich als Freund und insbesndere Mentor des Klägers.“
[F1.3.] „Univ.-Prof.C* sah sich dem Kläger gegenüber als Mentor und drängte ihn immer wieder schon während des aufrechten ersten Doienstverhältnisses zur Abgabe der Habilitation. Es gab zwischen den beiden auch ein privates „Agreement“, dass der Kläger seine Habilitation vor Antritt des zweiten Dienstverhältnisses fertigstellt,
[F1.4.] „dies zwischen dem Kläger und Univ.-Prof. C* in dessen Rolle als dessen Hochschullehrer und Mentor, da dieser um dessen wissenschaftliche Karriere fürchtete und in Sorge um dessen akademische Laufbahn war, wenn der Kläger 10 Jahre für seine Habilitation braucht. Diesbezügliche Arbeitsaufträge und Anweisungen gab er dem Kläger nicht, er wusste, dass er dazu mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ab 17. Oktober 2018 nicht mehr befugt war. Univ.-Prof. C* unterschied dabei genau zwischen seinen beiden Positionen als (ehemaliger) Vorgesetzter und Freund und wissenschaftlicher Mentor. In Kontakt standen die beiden auch während der „Lücke“ naturgemäß weiter nahezu täglich, aufgrund der räumlichen Nähe ihrer Arbeitsplätze, des damals bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses und der im Eigeninteresse des Klägers weiteren Kontakte im Zusammenhang mit dem Sammelband und den L*. Auch ließ Univ.-Prof. C* dem Kläger bewusst alle Informationen im Zusammenhang mit den L* zukommen, weil er das als Vorteil für den Kläger empfand. Wären die beiden nicht freundschaftlich miteinander verbunden gewesen und hätte sich Univ.-Prof. C* nicht als Mentor des Klägers verantwortlich gefühlt, wäre er mit diesem ganz anders umgegangen.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF1] „Der Kläger stand zu Prof. C* in einem Arbeitnehmer-Vorgesetzten-Verhältnis. Prof. C* setzte den Kläger unter Druck, seine Habilitation binnen einer von ihm festgesetzten Frist abzugeben; für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist drohte er ihm mit Kündigung und hätte, wäre der Kläger nicht rechtzeitig fertig geworden, auch dafür gesorgt, dass der Kläger in der Probefrist gekündigt wird.“
1.1.1 Das Erstgericht stützt diese Feststellungen hauptsächlich auf die Aussage des Univ.Prof. C* (ON 21.2, 27f). Sie stehen aber auch im sachlichen Zusammenhang mit der Feststellung [F3.1.] die sich unter anderem auf die Aussagen von Mag. N* (ON 24.4, Seite 7), Dr. O* (ON 24.4, Seite 12f) und Dr. P* (ON 24.4, Seite 19) stützt. Das Erstgericht begründete diese Feststellungen ausführlich und plausibel (Urteilsseite 18 f).
1.1.2. Der Kläger macht geltend, ein freundschaftlicher Umgangston ergebe sich abgesehen von Höflichkeitsfloskeln aus der Korrespondenz nicht. Der Kläger habe den zweiten Arbeitsvertrag unbedingt erlangen wollen. Ihm sei bewusst gewesen, dass dafür die Gunst von Univ.Prof. C* entscheidend sei, womit sich das Gericht aber nicht auseinandergesetzt habe. Die Aussage von Univ.Prof. C* sei unglaubwürdig, weil er geleugnet habe, dem Kläger mit dienstlichen Konsequenzen gedroht zu haben, wenn er die Habilitationsschrift nicht rechtzeitig abgebe und er das erst über den Vorhalt einer E-Mail gestanden habe. Die Ersatzfeststellung sei relevant, weil sich daraus ergebe, dass der Kläger an seiner Habilitation auf Anweisung seines direkten Vorgesetzten und sohin im Auftrag der Beklagten weitergearbeitet habe und ihm im Fall der Verweigerung dieser Anweisung dienstrechtliche Konsequenzen gedroht hätten. Daraus ergebe sich, dass der Kläger auch während der Lücke für die Beklagte gearbeitet habe, sodass das Dienstverhältnis fortgesetzt worden sei.
1.1.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Es steht unbekämpft fest, dass Univ.-Prof. C* es sich zu seiner persönlichen Aufgabe machte, den Kläger bei der Fertigstellung seiner Habilitationsschrift zu unterstützen, ihn - angesichts seines Alters und der Ausarbeitung der Habilitationsschrift von bereits rund zehn Jahren - diesbezüglich zu motivieren und den Abschluss seiner Habilitation voranzutreiben (Urteilsseite 5 und die dort zitierten Beweisergebnisse). Univ.-Prof. C* handelte dabei, weil der Kläger das zugesichert hatte, in der Erwartung, dass der Kläger seine Habilitation erstens bis zum Ende des ersten Dienstverhältnisses einreicht (vgl Kläger ON 21.2, Seite 5 f), zweitens diese bis Jahresende 2018 einreicht (Empfehlungsschreiben Beilage ./F) und, als auch das nicht geschah, drittens bis zum Antritt des zweiten Dienstverhältnisses einreicht. Dem Kläger war auch bewusst, dass er in Verzug war (vgl Beilage ./B). Der Kläger zieht in der Beweisrüge (2.9) auch nicht in Zweifel, dass Univ.-Prof. C* ihn als Freund betrachtete, ihn drängte, sich für das zweite Dienstverhältnis zu bewerben (ON 21.2, Seite 5), ihn hinsichtlich des Aufenthalts in M* sehr unterstützte (ON 21.2, Seite 5) und für ihn das Empfehlungsschreiben vom 7. September 2018 (Beilage ./F) verfasste. Auf die weiteren Beweisergebnisse, dass Univ.-Prof. C* als Vorgesetzter dafür bekannt war, die Dienstnehmer des Instituts intensiv zu unterstützen, und deren persönliches und akademisches Fortkommen zu fördern, weswegen er dort als „Sozialarbeiter“ bezeichnet wurde (vgl Dr. O* ON 24.4, Seite 11), nimmt die Beweisrüge nicht Bezug. Wenn der Kläger diesen in der Beweisrüge insgesamt als „unglaubwürdig“ und „drohend“ darstellt, mag das seinem subjektiven Empfinden entsprechen, wird aber dem dargestellten objektiven Gesamtbild nicht gerecht. Auch wenn dem Kläger bewusst war, dass die Gunst von Univ.Prof. C* entscheidend sein konnte, begründet das nicht zwingend seinen Standpunkt. Dem Kläger war klar, dass sein erstes Dienstverhältnis ablief und es kein fließender Übergang [in das zweite Dienstverhältnis] sein sollte (Kläger ON 21.2 Seite 5). Dem Kläger war klar, dass er im ersten Dienstverhältnis auf einer „Fluktuationsstelle“ tätig war (Kläger ON 21.2 Seite 3), was zwingend bedeutet, dass er das auch hinsichtlich des zweiten (gleichlautenden) Dienstvertrages wusste. Er bewarb sich schon im Sommer 2018 für das Forschungsprojekt in M*, weil das eine Option für seine weitere berufliche Tätigkeit nach Beendigung des ersten Dienstvertrages war (ON 21.2, Seite 5). Das M*-Stipendium trat der Kläger unstrittig Mitte Februar 2019 für zweieinhalb Monate an (vgl auch Kläger ON 21.2 Seite 10). Der Bewerbungsschluss für das zweite Dienstverhältnis war nach Ende Oktober 2018 (Kläger ON 21.2 Seite 5). Der Kläger betreute aber schon im gesamten Herbstsemester 2018 keine Studenten mehr, weil das erste Dienstverhältnis am 16. Oktober 2018 auslief. In der Zeit, als er in M* war, konnte er naturgemäß keine Lehrtätigkeiten ausüben (Kläger ON 21.2 Seite 6). Dass er derweil Organisatorisches bearbeitete, behauptete er ohnehin nicht. Der Kläger wusste auch, dass er grundsätzlich seine Habilitation auch ohne die Stelle bei der Beklagten fertigstellen konnte und, dass die Habilitation für das zweite Dienstverhältnis jedenfalls keine Voraussetzung war (Kläger ON 21.2 Seite 7 und 10) und auch von der
1.2. Der Kläger bekämpft die Feststellungen
[F2.1] „Eine Drucksituation insofern, als der Kläger sich aufgrund von Ängsten um seine Chancen im laufenden Bewerbungsverfahren gezwungen sah, für die Beklagte während der Zeit ohne aufrechten Dienstvertrag Tätigkeiten zu verrichten, lag nicht vor: Zum einen wurden ihm seitens Univ.-Prof. C* keine Arbeitsaufträge mehr erteilt, zum anderen war ihm ab Mitte November, spätestens Dezember 2018 bekannt, dass er als Erstgereihter aus dem Bewerbungsverfahren hervorging, bereits am 8. Jänner 2019 wurde der 2. Dienstvertrag unterzeichnet, sodass der Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt keine diesbezüglichen Befürchtungen mehr haben musste.“
[F2.1] „Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen Dienstvertrag vom 8. Jänner 2019 bereits unterschrieben, womit klar war, dass er die Stelle bei der Beklagten im Mai 2019 – unabhängig von der Fertigstellung seiner Habilitation – antreten wird. Eine Neuausschreibung der Stelle wäre lediglich durch Anweisung des Rektors der Beklagten, nicht jedoch durch Prof. C* möglich gewesen. Auch eine Kündigung des Klägers hätte nicht unmittelbar durch Prof. C* erfolgen können“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF2] „Der Kläger stand unter enormen Druck, seine Habilitationsschrift innerhalb der von Prof. C* gesetzten Frist fertigzustellen. Prof. C* drohte dem Kläger mehrmals, ihn kündigen zu lassen, sollte er dies nicht fristgerecht schaffen und hätte er diese Drohung auch umgesetzt. Hierzu hatte er auch faktisch entsprechende Entscheidungsmacht.“
1.2.1 Das Erstgericht stützt diese Feststellung auf die Aussagen von Univ.Prof. C* (ON 21.2, Seite 26) und Mag. N* (ON 24.4,Seite 7f) und die Beilage ./2.
1.2.2. Der Kläger macht geltend, ein echter Widerspruch in den Angaben des Klägers liege nicht vor; vielmehr differenziere er zutreffend zwischen formaler Ausschreibungslage und faktischer Erwartungshaltung des Institutsleiters. Das Erstgericht verkenne bei der Beurteilung der Drucksituation den maßgeblichen Prüfungsmaßstab. Entscheidend sei nicht, ob formal bereits ein Dienstvertrag unterzeichnet gewesen sei oder ob Univ.Prof. C* allein kündigungsbefugt gewesen wäre, sondern ob aus Sicht des Klägers aufgrund der Äußerungen seines unmittelbaren Vorgesetzten mit ernsthaften Nachteilen für sein Dienstverhältnis zu rechnen gewesen sei. Der Zeuge habe selbst ausgesagt, er habe dem Kläger nahegelegt, das Dienstverhältnis nicht anzutreten und er wolle ihn in der Probezeit kündigen. Dass das Erstgericht dennoch eine Drucksituation kategorisch verneine, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob eine Probezeit vereinbart gewesen sei und welchen Einfluss der Institutsleiter auf Personalentscheidungen habe, sei nicht tragfähig.
1.2.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Nach dem Ende des ersten Dienstverhältnisses bestand keine Weisungsbefugnis mehr. Es trifft zwar zu, dass Univ.Prof. C* beabsichtigte, den Abschluss der Habilitation voranzutreiben , jedoch war dem Kläger bekannt, dass diese rechtlich keine Voraussetzung für das zweite Dienstverhältnis war, das er mit der Beklagten schon schriftlich vertraglich fixiert hatte. Auf welcher Grundlage er daher eine arbeitsrechtliche Weisung des Univ.Prof. C* überhaupt annehmen sollte, stellt der Kläger damit nicht nachvollziehbar dar. Noch weniger legt er dar, wodurch die Beklagte die Abgabe der Habilitation als Prämisse für das zweite Dienstverhältnis dargestellt haben soll. Soweit die Beweisrüge dem Erstgericht vorwirft, es hätte seine Feststellungen nicht ausreichend begründet, trifft das nicht zu. Es genügt der Hinweis auf die ausführlichen Überlegungen (Urteilsseiten 18 f). Es war tatsächlich seit 8. Jänner 2019 klar, dass der Kläger das Dienstverhältnis antretenwird. Zu einer Auflösungserklärung ist es nach dem Dienstantritt tatsächlich auch nicht gekommen. Univ.Prof. C* beabsichtigte im Interesse des Klägers, den Abschluss der Habilitation voranzutreiben, und wies deshalb die Mitarbeiter an, ihn in Ruhe arbeiten zu lassen, was zum Teil als übertrieben angesehen wurde (vgl Assoz.Prof. Dr. O*, ON 24.4, Seite 9). Stichhaltige Bedenken gegen diese Feststellungen zeigt der Kläger damit nicht auf (RS0043175).
1.3. Der Kläger bekämpft die Feststellungen
[F3.1] „Dahingehend war es auch ein besonderes Anliegen des Univ.-Prof. C*, dass dem Kläger nach der Beendigung seines ersten Dienstverhältnisses ausreichend Zeit zur Verfügung steht, an seiner Habilitationsschrift weiterzuarbeiten und diese fertigzustellen. Er wies deswegen auch die übrigen KollegInnen des Instituts an, den Kläger in dieser Zeit „in Ruhe zu lassen“, ihn somit um keine Gefälligkeiten zu bitten.“
[F3.2] „Alle seine Tätigkeiten übernahmen nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses Mitarbeiter des Instituts im Routinebetrieb. Gegenüber dem Kläger erfolgten keine unmittelbaren Arbeitsaufträge oder arbeitsrechtlichen Anweisungen im Sinne des ersten Dienstverhältnisses. Der Kläger nahm an keinen Jour-fixe-Terminen der Beklagten mehr teil. Dem Kläger wurde explizit mitgeteilt, die Zeit ausschließlich für die Fertigstellung seiner Habilitation zu nutzen und die übrigen Mitarbeiter des Institutes angewiesen, den Kläger kollegialiter um keinen Gefallen zu bitten, damit dieser ausschließlich an seiner Habilitation arbeiten konnte. Die Mitarbeiter fanden das teilweise übertrieben, weil der Kläger in dieser „Lücke“ zwar kein Arbeitskollege, aber weiter wissenschaftlich arbeitender Fachkollege war.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF3] „Prof. C* setzte es voraus und forderte es ein, dass der Kläger in der Zeit zwischen den befristeten Dienstverträgen seine bisherigen Aufgaben weiterführt; was dieser auch tat. Zudem nahm der Kläger im Auftrag und zu Zwecken der Beklagten an einem Forschungsaufenthalt in M* teil.“
1.3.1. Das Erstgericht stützt die Feststellung auf die Aussagen von Univ.Prof. C*, Mag. N*, Dr. O* und Dr. P* und die Überlegung, allfällige Tätigkeiten resultierten offenbar gerade nicht aus seiner vorangegangenen Position als Universitätsassistent oder aus erteilten Arbeitsaufträgen der Beklagten, sondern erfolgten allfällige Tätigkeiten vielmehr aus Eigeninitiative des Klägers und aus dessen Rolle als Vortragendem (im Zusammenhang mit der Habilitation) und somit im Eigeninteresse. Diesen Überlegungen schade auch nicht, dass der Kläger - naturgemäß - als Vortragender und Experte in diesem Bereich auch als Kontaktperson der Veranstaltung (weiter) genannt worden sei. Unter Berücksichtigung des persönlichen Anliegens des Univ.Prof. C* hinsichtlich der Habilitation des Klägers führte dieser zum E-Mail-Verkehr des Klägers zu dieser Veranstaltung (Beilage ./E sowie ./I) glaubwürdig aus, er habe den Kläger grundsätzlich dazu angewiesen, Anfragen an ihn oder das Sekretariat weiterzuleiten, sofern es nicht seine unmittelbare Tätigkeit als Vortragender betreffe. Insoweit sei daher von einer selbständigen Tätigkeit des Klägers auszugehen, der ein hohes Eigeninteresse am Gelingen der Veranstaltung gehabt habe und darüber hinaus Univ.Prof. C* als dessen Freund und Mentor einen Gefallen erweisen habe wollen.
1.3.2. Der Kläger macht geltend, die Ansicht des Gerichtes sei völlig verfehlt, weil die Arbeitsanweisungen von Prof. C*, dem direkten Vorgesetzten gekommen und die Arbeiten der Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen seien. Aus der Aussage des Klägers ergebe sich, dass diese Veranstaltungen für ihn keinen Mehrwert geboten und der Aufwand dazu in keiner Relation gestanden sei. Ferner ergebe sich aus dem Empfehlungsschreiben (Beilage ./F), dass der Kläger im Auftrag und zu Zwecken der Beklagten in M* geforscht habe und die Habilitation im Interesse der Beklagten gelegen sei und sei auch der Druck samt Kündigungsdrohung in diesem Zusammenhang zu sehen.
1.3.3.Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Das Erstgericht stützte diese Feststellungen auch und vor allem auf seinen persönlichen Eindruck, den es in Urteilsseite 13 nachvollziehbar begründete. Dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Klägers sprechen, reicht nicht aus, eine bedenkliche Beweiswürdigung zu begründen (RES0000012). Der Kläger sagte aus, er habe sich im Sommer 2018 für das Forschungsprojekt in M* beworben, das eine Option für seine weitere berufliche Tätigkeit nach Beendigung des ersten Dienstvertrages bei der Beklagten gewesen sei (Kläger ON 21.2 Seite 5), sodass nicht nachvollziehbar ist, welche Entsendung durch die Beklagte der Kläger hier meint.
1.4. Der Kläger bekämpft die Feststellung
[F4] „Der wesentliche Inhalt des Sammelbandes war bereits bis Oktober 2018 fertiggestellt.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF4] „Den höchsten Aufwand im Zusammenhang mit der Herausgabe des Sammelbandes hatte der Kläger im November und Dezember 2018, zumal er für sämtliche redaktionellen Tätigkeiten verantwortlich war (Korrekturlesen, Schriftleitung, Waschtext).“
1.4.1 Das Erstgericht stützt diese Feststellung unter anderem auf die wörtliche Aussage von Dr. P* (ON 24.4,Seite 16 f), der stellvertretenden Leiterin des Instituts und Dr. O* (ON 24.4, Seite 14). Es begründete seinen persönlichen Eindruck von diesen Zeuginnen nachvollziehbar. (Urteilsseite 12).
1.4.2. Der Kläger macht geltend, tatsächlich habe er am Sammelband noch länger gearbeitet (Schriftleitung; Waschtext), was die Beilage ./A beweise. Die Feststellung sei relevant, weil sich daraus ergebe, dass der Kläger während der Lücke mit Wissen und Willen der Beklagten weitergearbeitet habe.
1.4.3.Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Aus der Beilage ./A ergibt sich nur, dass der Kläger mit Univ.Prof. C* darüber korrespondierte. Die Beweisrüge setzt sich aber nicht mit den übrigen Beweisergebnissen auseinander. Dr. P* stellte das klar in Abrede (ON 24.4,Seite 16 f). Univ.Prof. C* berichtete, er habe den Waschtext verfasst (ON 21.2, Seite 18). Dass bloß auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012).
1.5. Der Kläger bekämpft die Feststellungen
[F5.1] „Tatsächlich ist es für den Kläger - wie für jeden wissenschaftlich Arbeitenden - von Vorteil, in einer solchen Publikation als (Mit)Herausgeber oder „Mitwirkender“ angeführt zu sein“.
[F5.2] „Der Kläger zog dabei für seine weitere akademische Laufbahn einen persönlichen Nutzen aus der Veröffentlichung des Tagungsbandes.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF5] „Die Veröffentlichung des Sammelbandes unter Nennung des Klägers als Herausgeber hätte der wissenschaftlichen Reputation des Klägers geschadet.“
1.5.1 Das Erstgericht zitiert Beweisergebnisse, die diese Feststellungen stützen (Beilage ./A, 1, 8, 9; Beilage ./E, 7; ZV Univ.Prof. C* ON 24.4, Seite 18; ZV Dr. O* ON 24.4, Seite 14; ZV Dr. P* ON 24.4, Seite 16f).
1.5.2. Der Kläger macht geltend, das Erstgericht stütze sich auch auf die Aussagen des Klägers, der eben gerade das Gegenteil ausgesagt habe, nämlich, dass das seiner wissenschaftlichen Reputation geschadet hätte. Richtigerweise habe er bloß als Mitwirkender genannt werde können.
1.5.3.Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Schon die Behauptungen des Klägers zu dieser Feststellung sind nicht nachvollziehbar. Der Kläger behauptete zunächst, er scheine auch nicht als Herausgeber oder Mitherausgeber des Sammelbands auf, sondern sei die Veröffentlichung nur „unter Mitarbeit“ des Klägers erfolgt, was nicht als „karrierefördernd“ zu bewerten sei (ON 8, Seite 3). Die Beklagte entgegnete, dass Univ.Prof. C* dem Kläger die Mitherausgeberschaft explizit angeboten habe, die er aber abgelehnt habe. Univ.Prof. C* habe aber darauf bestanden, ihn als „unter Mitarbeit von...“ anzuführen (ON 9.2). Das ist auch geschehen. Stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung zeigt der Kläger nicht auf (RS0043175). Der behauptete Schaden ist objektiv nicht nachvollziehbar.
1.6. Der Kläger bekämpft die Feststellung
[F6] „Für diese Tätigkeit war keine eigentliche Einschulung notwendig. Eine Einschulung wurde vom Kläger nicht erwartet und ihm auch nicht aufgetragen. Es wäre für Univ.-Prof. C* ab dem Ausscheiden des Klägers nach Ablauf der ersten Befristung auch nicht mehr möglich gewesen, dem Kläger Arbeitsaufträge zu erteilen, stand dieser doch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF6] „Selbst nach formellem Auslaufen des ersten befristeten Dienstverhältnisses gab Prof. C* dem Kläger weiterhin Arbeitsaufträge und wies ihn auch an, die G* zu organisieren.“
1.6.1 Das Erstgericht stützt die Feststellung auf die Aussage des Univ.Prof. C* (ON 21.2, Seite 19), wonach er diese Aufgabe grundsätzlich Dr. K* übertrug.
1.6.2. Der Kläger macht geltend: Wie das Beweisverfahren ergeben habe, habe Univ.Prof. C* vom Kläger erwartet , dass er seine bisherigen Tätigkeiten weiterführe und konnte das auch urkundlich belegt werden (Beilage ./H; Beilage ./A, 2). Es sei nach der Lebenserfahrung unglaubwürdig, dass diese Nachrichten nur zur Information und nicht zur Bearbeitung weitergeleitet worden seien, weil er gewusst habe, dass der Kläger mit Q* in Lebensgemeinschaft lebte, sodass eine bloße Weiterleitung „zur Kenntnis“ ausgeschlossen sei.
1.6.3.Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Es entspricht grundsätzlich dem Wesen von Zivilprozessen, dass sich über prozessrelevante Tatsachen häufig unterschiedliche Darstellungen gegenüber stehen. Stichhältige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung zeigt der Kläger damit aber nicht auf (RS0043175).
1.7. Der Kläger bekämpft die Feststellungen
[F 7.1] „Dazu kam, dass jeder dieser Vortragenden als Begutachter für die Habilitation des Klägers in Frage kam, allein das war ein Vorteil für den Kläger.“
[F 7.2] „Alles, was ihm Arbeit machte, hätte er von sich weisen und ausschließlich an seiner Habilitation arbeiten sollen, auch wenn er, wie dargestellt, aufgrund der Gegebenheiten über die Veranstaltung und deren Organisation - in seinem eigenen Interesse als Habilitierender - in diese weiter eingebunden und informiert wurde.“
[F 7.3] „Der Kläger beantwortete an ihn gerichtete Mails des Sekretariats selbständig und trotz der Anweisung des Univ.-Prof. C*, alle Anfragen an diesen oder das Sekretariat weiterzuleiten, sofern es nicht unmittelbar seine Tätigkeit als Vortragender der Veranstaltung betrifft. Der Kläger beantwortete diese aus reinem Eigeninteresse und auch aus Gefälligkeit gegenüber Univ.-Prof. C* aufgrund der damals bestehenden Freundschaft, jedenfalls nicht in Erfüllung eines Arbeitsauftrages oder einer Dienstanweisung seitens Univ.-Prof. C*.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF7] „Die Organisation der L* brachte für den Kläger keinen Vorteil. Er konnte weder diesbezügliche Arbeiten ablehnen, noch delegieren. Er übernahm diese Tätigkeiten ausschließlich deswegen, weil er fürchtete, widrigenfalls sein Dienstverhältnis bei der Beklagten zu gefährden.“
1.7.1 Das Erstgericht begründet diese Feststellung, es sei nach allen Zeugen darum gegangen, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, Teilergebnisse seiner Habilitation bereits vorab einem geeigneten Publikum und allfälligen späteren Gutachtern zu präsentieren, weswegen das Thema der Veranstaltung und der Vortrag des Klägers bereits zu Beginn des Jahres 2018 gezielt in diesem Bereich ausgesucht worden seien. Angesichts des Themas der Habilitation, dem Thema der Veranstaltung und seines Vortrages überzeugten die Angaben des Klägers nicht, wonach es nicht ausschließlich um seine Habilitationsschrift gegangen sei und er keinen persönlichen Nutzen aus der Veranstaltung gezogen habe. Auch sei es nachvollziehbar, dass für ein im Dezember stattfindendes wissenschaftliches Event die wesentlichen organisatorischen Tätigkeiten des Klägers bereits mit Mitte Oktober abgeschlossen gewesen seien. Der Kläger habe sogar selbst angegeben, dass seine Kollegin Dr. K* seine Tätigkeiten nach Oktober 2018 übernommen habe.
1.7.2. Der Kläger macht geltend, das Sekretariat und Univ.Prof. C* hätten dem Kläger E-Mails zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet; vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, worauf das Gericht seine Feststellung stütze, der Kläger hätte Arbeitsaufträge an Prof. C*/das Sekretariat (zurück?)leiten sollen. Auch sei denkunmöglich, dass es solche Anweisungen des Prof. C* gegeben hätte. Wie der Kläger richtig erkenne, hätte ja das Sekretariat ihm in diesem Fall keine E-Mails zur Weiterbearbeitung weitergeleitet.
1.7.3.Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Stichhältige Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zeigt der Kläger nicht auf (RS0043175). Die kritisierte Formulierung in der Feststellung [F7.3] mag ungenau sein. Ihr klar erschließbarer Sinn ergibt sich aber logisch aus dem Zusammenhang. Für die Ersatzfeststellung, der Kläger hätte keinen Vorteil aus der Veranstaltung gezogen, fehlt jede nachvollziehbare Grundlage.
1.8. Der Kläger bekämpft die Feststellung
[F8] „Das Forschungsstipendium stand in keinem Zusammenhang mit seinen vorangegangenen oder späteren beruflichen Tätigkeiten bei der Beklagten. Während dieses Aufenthaltes wäre es ihm nicht möglich gewesen, Lehrveranstaltungen abzuhalten und Studenten zu betreuen, ein solcher Aufenthalt wäre ihm während aufrechten Dienstverhältnisses nicht gewährt worden, er hätte sich dazu bei laufendem Dienstverhältnis karenzieren lassen müssen.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF8] „Der Kläger reiste als Wissenschaftler der Beklagten nach M* und forschte dort in deren Auftrag auf Grundlage der ausdrücklichen Empfehlung von Prof. C*, der ihm hierfür auch entsprechendes Equipment der Beklagten zur Verfügung stellte. Zudem beabsichtigte der Kläger, die in M* gewonnenen Forschungsergebnisse bei der Beklagten weiterzuführen und damit den Forschungsschwerpunkt von Prof. P* zu ergänzen. Der Forschungsaufenthalt stand somit in engem Zusammenhang mit seinen vorangegangenen und beabsichtigten nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten bei der Beklagten.“
1.8.1 Das Erstgericht stützt diese Feststellung auf die Aussagen des Klägers (ON 21.2, Seite 4ff), Univ.Prof. C* (ON 21.2, Seite 23) und Mag. N* (ON 24.4, Seite 7).
1.8.2. Der Kläger macht geltend: Die Feststellung, dem Kläger wäre ein Forschungsaufenthalt in M* während aufrechtem Dienstverhältnis nicht möglich gewesen, stehe in Widerspruch zum Folgesatz, dass er sich für einen derartigen Forschungsaufenthalt, wäre er in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden, hätte karenzieren lassen müssen. Der Kläger habe selbst ausgesagt, er sei als Vertreter der Beklagten nach M* gereist, was die Beilage ./F bestätige. Ferner habe der Kläger ihm Rahmen des Forschungsaufenthalts seine Habilitationsschrift fertigstellen müssen.
1.8.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Der Kläger sagte aus, er habe sich im Sommer 2018 für das Forschungsprojekt in M* beworben, das eine Option für seine weitere berufliche Tätigkeit nach Beendigung dieses Dienstvertrages bei der Beklagten gewesen sei (ON 21.2 Seite 5) und es habe keine Kooperationsvereinbarung zwischen der Beklagten und jener Organisation gegeben, die das Stipendium vergeben habe (ON 21.2 Seite 15). Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche Entsendung durch die Beklagte der Kläger hier meint.
1.9. Der Kläger bekämpft die Feststellung
[F9] „Es ging der Beklagten weder bei der Stellenausschreibung noch bei Listung der Kandidaten darum, gerade den Kläger für diese Stelle zu gewinnen und ihn (weiter) zu beschäftigen, es war die ausgeschrieben Stelle auch nicht als Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers gedacht, sondern als wissenschaftliche Nachwuchsstelle im Rahmen der besonderen Anforderungen der Beklagten. Hätte sich ein anderer, objektiv besser geeigneter Kandidat für die ausgeschriebene Stelle beworben, hätte auch dieser den Vorzug gegenüber dem Kläger erhalten.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF9] „Prof. C* schätzte die fachliche[n] Leistungen des Klägers außerordentlich und mochte ihn auch auf persönlicher Ebene. Folgerichtig suchte er einen Assistenten mit genau jenem Profil, das der Kläger aufwies; das Anforderungsprofil passte genau auf die Qualifikationen des Klägers. Prof. C* wusste zudem bereits, wie die Assistenz auszugestalten war, da die neu ausgeschriebene Stelle inhaltlich eine Fortsetzung jener Position darstellte, die der Kläger zuvor innehatte.“
1.9.1. Das Erstgericht begründet diese Feststellung nachvollziehbar (Urteilsseite 18).
1.9.2. Der Kläger macht geltend, bei lebensnaher Betrachtung hätte das Erstgericht erkennen müssen, dass es sich nur um eine Schutzbehauptung zur Wahrung formeller Erfordernisse handle. Die Zeugen hätten übereinstimmend geschildert, dass sich Univ.Prof. C* eine Vollzeit-Assistenzstelle ausverhandelt habe, er mit den Leistungen des Klägers äußerst zufrieden gewesen sei und er den Kläger auf persönlicher Ebene als Freund betrachtet habe. Sobald festgestanden sei, dass die Stelle eingerichtet werde, habe er den Kläger gedrängt, sich zu bewerben. Das Gericht hätte daher erkennen müssen, dass der Kläger sein Wunschkandidat gewesen sei, weil er sich bereits bewiesen habe und auch das Tätigkeitsprofil sich (nahezu) vollständig mit dem des ersten Dienstverhältnisses gedeckt habe.
1.9.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Der Kläger widerlegt eindrucksvoll seinen bisherigen Standpunkt in Bezug auf die persönliche Beziehung zu Univ.Prof. C*, zeigt aber keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung auf.
1.10. Der Kläger bekämpft die Feststellung
[F10] Auch stellte eine allfällige Habilitation keine Voraussetzung für den Abschluss des zweiten Dienstverhältnisses dar.
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF1] „Für Prof. C* war die Abgabe der Habilitationsschrift Voraussetzung dafür, dass das zweite Dienstverhältnis nicht noch im Probemonat aufgelöst wird.“
1.10.1 Das Erstgericht stützt diese Feststellung auf die Aussage der Leiterin der Personalabteilung der Beklagten (Mag. N* ON 24.4, Seite 5).
1.10.2. Der Kläger macht geltend: Die Leiterin der Personalabteilung habe nur die rechtliche Seite - wie sie im Dienstvertrag festgehalten sei - darlegen können. Sie habe aber keine Wahrnehmungen zur gelebten Praxis, also ob, wenn zwar rein rechtlich gesehen nicht, jedoch faktisch für Univ.Prof. C* die Habilitation Voraussetzung für das zweite Dienstverhältnis gewesen sei, was sich aus den Urkunden (Beilage ./B und ./C) eindeutig ergebe. Der Vizerektor und Dekan hätten das mitgetragen.
1.10.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Der Kläger zeigt damit keine unrichtige Beweiswürdigung auf. Dass die Habilitation keine Voraussetzung für den Abschluss des zweiten Dienstverhältnisses war, ergibt sich schon daraus, dass der Arbeitsvertrag am 8. Jänner 2025 unterschrieben wurde (Beilage ./2, Seite 5), obwohl der Kläger seine Habilitation nicht eingereicht hatte. Das zweite Dienstverhältnis dauerte später sechs Jahre. Der Kläger unterscheidet nicht zwischen der Meinung des Univ.Prof. C* und jener der Beklagten, die durch ihre Rektorin (oder eine/n Bevollmächtigte/n vertreten wird) und sich für die Änderungen der Arbeitsverträge die Schriftform ausdrücklich und schriftlich vorbehielt (Beilagen ./1 und ./2). Gegen die Feststellung bestehen keine Bedenken.
Die Beweisrüge bleibt insgesamt erfolglos.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
Der Kläger macht mit Rechtsrügegeltend, es liege ein aufrechtes, unbefristetes Dienstverhältnis vor. Der Gesetzgeber habe die mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung von Arbeitsverhältnissen im universitären Kontext nur unter den in § 109 Abs 2 UG geregelten Bedingungen erlaubt. Nur in diesen Fällen sei die Befristung ex lege sachlich gerechtfertigt.
Das unstrittige Beschäftigungsausmaß in den unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen habe die zulässige Höchstdauer überschritten. Eine Unterbrechung schließe die Annahme einer Fortsetzung nicht generell aus. Das zweite habe nur das erste Dienstverhältnis fortgesetzt. Die Tätigkeit, jeweils als Assistent von Prof. C*, unterschiede sich nicht (wesentlich). Die erste Befristung sei ausschließlich aufgrund der institutionellen Kopplung der Assistentenstelle an die Person des Professors erfolgt. Danach sei dieselbe Assistentenstelle neu ausgeschrieben worden. Der Kläger habe diese daher mehr als 8 Jahre innegehabt. Der Entscheidung 9ObA75/13i liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der dortige Kläger sei nicht im selben Institut oder Fachgebiet tätig gewesen und sei ihm nicht in Aussicht gestellt worden, weiter beschäftigt zu werden. Dagegen sei dem Kläger bereits im Monat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in Aussicht gestellt worden, dass er die neue Stelle erhalte. Auch im Empfehlungsscheiben (Beilage ./F) sei auf diese Perspektive hingewiesen worden, sodass die Beklagte kommuniziert habe, dass er weiter an der Universität beschäftigt bleibe. Die Beklagte habe eindeutige Handlungen gesetzt, aus denen der Kläger auf eine beabsichtigte Fortsetzung seiner Tätigkeit schließen habe können. Hier liege daher eine personell, funktional und inhaltlich identische Weiterverwendung auf derselben Stelle vor. Eine Ausnahme im Sinn des § 109 Abs 2 UG 2002 idF BGBl. I Nr. 131/2015 (aF) liege nicht vor.
Der Kläger habe während der „Lücke“ zwischen 16. Oktober 2018 und 2. Mai 2019 weitergearbeitet. Er habe sich als Vortragender profiliert, an seiner Befähigung zur selbstständigen Forschung und Lehre (Habilitation) gearbeitet und zu diesem Zweck einen Forschungsaufenthalt in M* absolviert, der durch ein Empfehlungsschreiben der Beklagten ermöglicht worden sei. Die Beklagte habe ihn weiter als Kontaktperson für von ihr veranstaltete Tagungen und Projekte (zB L* etc) geführt, in die er eingebunden geblieben sei. Er habe damit genau jene Tätigkeiten ausgeübt, die Teil seiner Arbeitsplatzbeschreibung gewesen seien. Der Schluss, der Kläger habe diese Tätigkeiten „für sich“ und nicht „für die Beklagte“ erbracht, sei unrichtig, weil die Beklagte von der Habilitation mehr profitiere als der Kläger selbst. Die Beklagte steigere durch die Habilitation ihrer Mitarbeiter ihre Reputation, partizipiere am wissenschaftlichen Erfolg, erhöhe ihre Drittmitteleinnahmen und erweitere ihr Lehrangebot samt Betreuungskapazitäten für Dissertanten. Die Habilitation liege daher typischerweise in ihrem institutionellen Interesse. Da der Kläger während der Lücke, als er bereits gewusst habe, dass sein Dienstverhältnis weitergehen werde, weitergeforscht und auch nach außen als Repräsentant, Kontaktperson und Vortragender für die Beklagte aufgetreten sei, habe er seine Haupttätigkeit mit Wissen und Willen der Beklagten fortgesetzt. Verwaltungsaufgaben seien nicht die primäre Aufgabe des Klägers gewesen, der ein Wissenschaftler sei. Das Arbeitsverhältnis als Universitätsassistent diene definitionsgemäß der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen und wissenschaftlichen Bildung und als Postdoc der Vorbereitung auf die Bewerbung um eine Professur (§ 26 Abs 1 Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen&Arbeitnehmer der Universitäten). Die Professur setze aber die Habilitation voraus, worauf das Dienstverhältnis ausgelegt und das die Hauptaufgabe des Klägers gewesen sei. Das Erstgericht argumentiere gegen seine eigenen Feststellungen, wenn es mangels Verpflichtung zur Habilitation diese als Privatangelegenheit des Klägers betrachte. Die Bestimmung im Dienstvertrag, nach der die Habilitation keine Dienstpflicht darstelle, solle nur klarstellen, dass bei Nichterreichen dieses Ziels - zumindest offiziell - daran keine negativen Konsequenzen geknüpft seien. Faktisch sei das anders, was sich auch aus den Feststellungen (insbesondere zur E-Mail von Prof. C*) ergebe und ändere nichts an der unstrittigen Tatsache, dass das Dienstverhältnis gerade zu diesem Zweck abgeschlossen worden sei. Hätte das Erstgericht die Vereinbarung des Probemonats festgestellt, was es bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen hätte müssen (sekundärer Feststellungsmangel), dann hätte es erkannt, dass eine strukturelle Drucksituation vorgelegen habe und der Kläger dem kommunizierten Druck unterlegen sei, seine Tätigkeiten aus dem ersten Dienstverhältnis, insbesondere betreffend eigener Forschung in Form seiner Habilitation weiterzuführen, um seine Beschäftigungschancen nicht zu gefährden. Die Koppelung der dienstlichen Weiterverwendung an die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen - wie die Einreichung einer Habilitationsschrift - belege die Abhängigkeit und den Konformitätsdruck besonders deutlich. Daher sei das erste Dienstverhältnis während der Lücke fortgesetzt worden, weil er seine Haupttätigkeit, die Forschung und Habilitation, mit Wissen und Willen der Beklagten weitergeführt habe.
Es treffe nicht zu, dass ein Teilzeitanteil von zwei Jahren ausreiche, um die Höchstbefristung von 6 Jahren auf 8 Jahre erhöhen zu können. Das würde dem Schutzzweck der Norm widersprechen und Rechtsmissbrauch fördern.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1.Das Berufungsgericht hat der rechtlichen Beurteilung die Feststellungen, aber auch unstrittiges Parteienvorbringen - und dazu gehört regelmäßig auch der (unstrittige) Inhalt der von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunden - ohne weiteres zu Grunde zu legen (§§ 266 f ZPO; RS0121557; § 498 Abs 1 ZPO). Ebenso bedürfen Tatsachen, die der Prozessgegner im Sinne der §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, keines Beweises (RS0039941 [T6]; RS0039927; RS0040101). Sekundäre (rechtliche) Feststellungsmängel liegen vor, wenn zu einem relevanten (und behaupteten) Beweisthema keine Feststellungen getroffen werden. Sie sind mit Rechtsrüge geltend zu machen (RS0053317; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5, § 496 Rz 10), die ansonsten nur behandelt werden kann, wenn sie von den konkreten Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht (RS0043603 [T2, T6, T8, T12]; RS0043312; ; ). Werden zu einem bestimmten Thema aber (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn nicht die (abweichenden) Feststellungen getroffen werden, die der Rechtsmittelwerber wünscht ( [T3]). Solche sind mit Beweisrüge zu begehren, die diese Ersatzfeststellungen konkret anzugeben hat (;
2.2.Der Kläger weist richtig darauf hin, dass der Gesetzgeber die mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung von Arbeitsverhältnissen im universitären Kontext nur unter den in § 109 Abs 2 UG geregelten Bedingungen erlaubt hat und im Fall der Bejahung des Zusammenhangs die sonst im allgemeinen Arbeitsrecht vorzunehmende Prüfung der Sachlichkeit der Befristung anhand der Vorgaben des § 109 Abs 2 UG vorzunehmen wäre (9 ObA 75/13i RZ I.3.2.2.). Die allgemeine Funktion derartiger Befristungen liegt aber darin, die Eignung von MitarbeiterInnen für eine wissenschaftliche Karriere zu prüfen (vgl 9 ObA 75/13i I.3.2.1. mwN; vgl auch § 26 und § 27 Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen&Arbeitnehmer der Universitäten). Da aber der Gesetzgeber auf „unmittelbar aufeinanderfolgende Befristungen“ abstellt, wird deutlich, dass es im Bereich der Lehre nicht darum geht, Arbeitnehmer und Universitäten davon abzuhalten, mehrmals befristete Arbeitsverträge auch ohne die zeitlichen Gesamtbeschränkungen des § 109 Abs 2 UG abzuschließen, wenn diese nicht „unmittelbar aufeinanderfolgen“. Es soll offenbar nur verhindert werden, dass die für unbefristete Arbeitsverhältnisse bestehenden Besserstellungen umgangen werden (9 ObA 75/13i). Unter Beachtung der Besonderheiten des universitären Betriebs werden das Tatbestandsmerkmal der „unmittelbaren Aufeinanderfolge“ jeweils bezogen auf die Lehr-oder Projekttätigkeiten beurteilt und „Pausen“ von einem Semester grundsätzlich als ausreichend angesehen, wobei der OGH eine starre Grenze für nicht angemessen hält und in jenem Anlassfall eine Lücke von 4 Monaten, aufgrund der (nicht unmittelbar vergleichbaren) weiteren Umstände, als ausreichend ansah (vgl 9 ObA 75/13i, I.3.2.3.).
2.3. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses maßgeblich ist. Der schriftliche Inhalt der Arbeitsverträge vom 17. Oktober 2016 (Beilage ./1) und 8. Jänner 2019 (Beilage ./2) ist zwischen den Parteien nicht strittig, sodass auch dieser der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Das Erstgericht hat bereits hervorgehoben, dass der erste Arbeitsvertrag eine Teilzeit beschäftigung betraf, die als „Restlaufzeit“ bis zum Ablauf der (befristeten) Professur Univ.Prof. C* auf zwei Jahre befristet war. Erst der zweite Arbeitsvertrag sah eine vollwertige Vollzeit-PostDoc-Universitätsassistentenstelle befristet für 6 Jahre vor. Beide Arbeitsverträge regeln zwar je in Punkt 2.2. für die „Dauer eines Monats [...] ein Arbeitsverhältnis auf Probe“ , wobei es hier aber im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob diese Vereinbarung im zweiten Dienstvertrag wirksam möglich war (vgl Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 19 AngG Rz 55/1 (Stand 1.4.2025, rdb.at); 8 ObA 3/11s; 9 ObA 11/16g). Denn alle Änderungen der Arbeitsverträge bedürfen nach deren Punkt 19. der Schriftform und sind auf Seiten der Arbeitgeberin - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nur durch die Rektorin (oder eine von ihr schriftlich bevollmächtigte Person) möglich, was bedeutet, dass alle anderen Personen, die als vermeintliche Vertreter der Universität auftreten, eben nicht befugt sind, Arbeitsverträge für die Universität einzugehen oder zu beenden ( Schrammel in Perthold-Stoitzner, UG 3§ 107 Rz 10 (Stand 1.10.2016, rdb.at) zu § 107 Abs 3 UG (idgF)). Zwar können im Privatrecht auch Hoheitsträger konkludent handeln, vorausgesetzt ist aber, dass das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ (Rektorin) jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht ( Schrammel in Perthold-Stoitzner, UG 3 § 107 Rz 11 (Stand 1.10.2016, rdb.at)). Die (Nicht-)Besetzung einer Stelle durch den Rektor kann daher auch vom Leiter einer Organisationseinheit nicht verhindert werden ( Schrammel in Perthold-Stoitzner
2.4.Die Rechtsrüge geht auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie behauptet, der Kläger habe während der „Lücke“ zwischen 16. Oktober 2018 und 2. Mai 2019 für die Beklagte weiter gearbeitet, sich für sie als Vortragender profiliert, für sie an seiner Befähigung zur selbstständigen Forschung und Lehre (Habilitation) gearbeitet und zu diesem Zweck einen Forschungsaufenthalt in M* absolviert. Nach den Feststellungen bestand dieser Zusammenhang nicht und erfolgten organisatorische Tätigkeiten als Kontaktperson (zB L* ua) im Zusammenhang mit der Habilitation des Klägers, die in erster Linie in seinem persönlichen Interesse stand. Es war zwar am Institut allgemein bekannt, dass der Kläger während der Lücke unter Nutzung der Infrastruktur des Instituts an seiner Habilitation weiter arbeitete, jedoch gerade nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten, dessen Beendigung auch dem Kläger bewusst war. Woraus der Kläger ausgehend von den Feststellungen darauf schließt, dass er seine wissenschaftliche Haupttätigkeit mit Wissen und Willen der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis fortsetzte, stellt er damit aber nicht nachvollziehbar dar. Es trifft zu, dass die Habilitation ihrer Mitarbeiter auch der Beklagten nützt und das Arbeitsverhältnis als Universitätsassistent auch der Vorbereitung auf die Bewerbung um eine Professur (§ 26 Abs 1 Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen&Arbeitnehmer der Universitäten) dient. Es ist hier aber aufgrund der langen und freiwilligen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die allgemeine Funktion derartiger Befristungen einzugehen, die darin liegt, die Eignung von MitarbeiterInnen für eine wissenschaftliche Karriere zu prüfen (vgl 9 ObA 75/13i, I.3.2.1. mwN; vgl § 26 und § 27 Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen&Arbeitnehmer der Universitäten). Es trifft auch zu, dass die Professur die Habilitation voraussetzt. Nach den Feststellungen war die Habilitation des Klägers nach den Dienstverträgen mit der Beklagten aber keine Dienstpflicht, keine Hauptaufgabe während der Dienstverhältnisse und auch keine Voraussetzung für das zweite Dienstverhältnis. Der Kläger legt auch nicht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt dar (RS0043603), aufgrund welchen Verhaltens der (Rektorin der) Beklagte(n) er davon ausgehen durfte, dass das Dienstverhältnis gerade zu diesem Zweck abgeschlossen wurde. Aus dem schriftlichen Inhalt der Arbeitsverträge und den Feststellungen lässt sich das objektiv nicht ableiten. Es kommt damit auch nicht darauf an, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu traf, ob der Kläger überhaupt auf einen solchen Vertragsinhalt vertraute (vgl RS0014160 [T39]).
2.5.Die Befristung des zweiten Arbeitsverhältnisses ist schon mangels „unmittelbarer Aufeinanderfolge“ entsprechend den Vorgaben des § 109 Abs 2 UG rechtmäßig und damit wirksam. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Rechtsansicht des Erstgerichtes zutrifft, dass ein Teilzeitanteil von zwei Jahren ausreiche, um die Höchstbefristigung von 6 Jahren auf 8 Jahre zu erhöhen. Das Feststellungsbegehren ist abzuweisen. Das Rechtsgestaltungsbegehren ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (RS0043338).
Die Berufung bleibt erfolglos.
3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahrenstützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
4.Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
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