(1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte sowie Spenden und Sponsoring Vermögen einzuwerben und Rechte zu erwerben;
2. Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
3. Mittel für die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie für Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter einzuwerben und damit im Zusammenhang stehende Verträge abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste dienen;
4. staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;
5. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.
Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.
(2) Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 verantwortlich betraute Universitätsangehörige (Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Aufträgen Dritter (Abs. 1 Z 3 und 4) ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
(4) Die der Universität auf Grund von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zufließenden Drittmittel sind, sofern keine Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke jener Organisationseinheit zu verwenden, der die zeichnungsbefugte Arbeitnehmerin oder der zeichnungsbefugte Arbeitnehmer der Universität zugeordnet ist. Zur Erfüllung von Verpflichtungen der Universität auf Grund von Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 sind zunächst die Mittel heranzuziehen, die für die betreffende Organisationseinheit zweckgewidmet sind.
(5) Die gemäß Abs. 1 berechtigten oder gemäß Abs. 2 bevollmächtigten Universitätsangehörigen haben dem Rektorat über die Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu berichten.
§ 12 URAV · URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 12 Erlöse gemäß § 26 und § 27 UG
…Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 3 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen. (3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit…
§ 3
…auszuweisen: 1. Umsatzerlöse a) Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes b) Erlöse aus Studienbeiträgen c) Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen d) Erlöse gemäß § 27 UG e) Kostenersätze gemäß § 26 UG f) Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze – davon sonstige Erlöse von Bundesministerien 2. Veränderung des Bestands an noch…
§ 155 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 155 Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
…sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet. (4) Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten. (5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher ( §§ 2 und 3 des…
§ 49b VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49b Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
…Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 . Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. (2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und…
§ 49c Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten
…Personals und der Sachmittel zu enthalten. (4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität im Rahmen des § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit 1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und 2. die Universität über die…
§ 49j Entgelt
…zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 des Universitätsgesetzes 2002 , soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung ( § 49c Abs. 4 ) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.…
§ 49q Entgelt
…und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 , soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung ( § 49c Abs. 4 ) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden. (7) Wird ein Assistent…
KMA-Verordnung
§ 13 Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter
…der Krankenanstalten dadurch über § 2 hinausgehende Mehrkosten, wird der Kostenersatz aus den Mitteln gemäß § 26 Abs. 5 oder § 27 Abs. 5 UG geleistet (§ 46 Abs. 3 KAKuG). (2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 wird nach Projektabschluss und Vorlage der entsprechenden Endabrechnung über Auftrag…
Rückverweise