Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 7. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Tschernitz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, sowie der Privatbeteiligtenvertreter Rechtsanwalt Mag. Funder (für B*) und Rechtsanwalt Mag. Meier (für C*) sowie Rechtsanwalt Mag. Lang (für D* und E* F*) über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 2025, GZ **- 69b, zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung werden die Privatbeteiligtenzusprüche hinsichtlich D* F* und E* F* aufgehoben und die Genannten mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde – soweit für das Berufungsverfahren relevant – der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 81 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Vorhaft vom 22. August 2024, 23:25 Uhr, bis 18. Oktober 2024, 23:15 Uhr, wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Des Weiteren wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aus dem Titel des Schadenersatzes (Trauerschmerzengeld) C* einen Betrag von EUR 5.000,00, B* einen Betrag von EUR 10.000,00 und D* und E* F* jeweils einen Betrag von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Hierbei ging das Erstgericht (US 10) von einem erheblichen Mitverschulden des Tatopfers aus, weshalb es eine Verschuldenteilung von 1:1 annahm. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden diese Privatbeteiligten, ebenso wie G* F* zur Gänze, gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Ausschließlich gegen den Ausspruch wegen der privatrechtlichen Ansprüche richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 70,1) und nachfolgend ausgeführte (ON 81.1) Berufung des Angeklagten mit dem Antrag die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Privatbeteiligten erstatteten jeweils eine Gegenäußerung (ON 82 bis ON 84).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme von 25. August 2025 die Ansicht, dass der Berufung keine Berichtigung zukommt.
Der Berufung ist teilweise berechtigt.
Wird der Angeklagte verurteilt, so hat das Gericht auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu erkennen, und zwar entweder im Sinne eines - allenfalls auch nur teilweisen - Zuspruches an den Privatbeteiligten oder durch dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO). Letztere ist nur zulässig, wenn (und soweit) sich die privatrechtlichen Ansprüche trotz vollständiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen als nicht berechtigt erweisen oder wenn (und soweit) die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichen und die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nur durch zusätzliche Erhebungen ermittelt werden könnten, die eine bereits mögliche Entscheidung in der Schuld- und Straffrage erheblich verzögern würden ( Spenling , WK-StPO § 366 Rz 2).
Indem § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO nur auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abstellt, kommt es dabei auf diese und nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils an ( Ratz , WK-StPO § 283 Rz 4; Spenling, aaO Rz 18).
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte die Privatbeteiligtenansprüche der Eltern des Verstorbenen (D* F* und E* F*) vollständig befriedigte (ON 82.1,2). Konsequenz dessen ist die Aufhebung der Privatbeteiligtenzusprüche und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (RIS-Justiz RS0100319 [T6]; OLG Graz, 10 Bs 47/25z), sodass sich diesbezüglich die Berufung als berechtigt erweist. Die weitere Berufung dringt allerdings nicht durch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes („Trauerschmerzengeld“) über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, bei – wie hier – grober Fahrlässigkeit (vgl etwa RS0031127; RS0030644; RS0030477; RS0030438) oder Vorsatz des Schädigers in Betracht. Diesen stützt die Rechtsprechung nicht auf § 1325 ABGB, sondern auf eine analoge Anwendung der §§ 1328, 1329, 1331 ABGB und § 213a ASVG (siehe im Detail RS0115189; 2 Ob 42/24a). Lediglich im Falle des Zusammentreffens von ersatzfähigen seelischen Schmerzen mit Krankheitswert („Schockschaden [RIS-Justiz RS0031111]) und seelischen Schmerzen wegen „bloßer“ Trauer ohne Krankheitswert kommt es zu einer Erhöhung des Schmerzengeldanspruchs (8 Ob 98/20z; 2 Ob 109/19x; 1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s). Gesonderte Zusprüche haben – trotz des Hinzutretens eines weiteren Zurechnungsgrunds – nicht zu erfolgen (8 Ob 98/20z; 1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s). Voraussetzung für diese „erhöhende Wirkung“ ist allerdings, dass sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz von krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen als auch jene für den Ersatz des „bloßen Trauerschadens“ vorliegen, also insbesondere eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung des Angehörigen mit Krankheitswert und das qualifizierte Verschulden des Schädigers am Tod oder der schweren Verletzung des nahen Angehörigen (RS0115189; 8 Ob 98/20z; 1 Ob 114/16w ua).
Bei seelischen Schmerzen wegen „bloßer“ Trauer ohne Krankheitswert ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Als nahe Angehörige gelten Mitglieder der Kernfamilie, also Ehegatte, Kinder, Eltern sowie der Lebensgefährte ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 1325, Rz 44 ff; RIS-Justiz RS0115189; 8 Ob 127/02p, 2 Ob 141/04f). Hier wird eine intensive Gefühlsgemeinschaft vermutet. Dem Schädiger steht es allerdings frei, diese Vermutung durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche Gefühlsgemeinschaft ungeachtet eines formalen Naheverhältnisses tatsächlich nicht bestand (2 Ob 141/04f; Hinteregger , aaO Rz 45).
Mit seiner pauschalen Bestreitung (ON 81.1,3), wonach keine Feststellungen zur intensiven Gefühlsgeschmeinschaft (siehe jedoch US 5) getroffen wurden und dies auf Seiten der Lebensgefährtin im höchsten Maße anzuzweifeln sei, sodass es weiterer Beweiserhebungen bedurft hätte, vermag der Berufungswerber angesichts der oben erwähnten Vermutung nicht zu reüssieren. Nach der Aktenlage (siehe insbesondere die unbedenklichen Urkunden in ON 67, insbesondere die auch einen „Schockschaden“ indizierende ON 67.5, und die Ausführungen in der ON 69) bestehen an dieser Feststellung keinerlei Bedenken, sodass der Grund des Anspruchs zu Recht vorliegt.
Bereits das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei einem Mitverschulden des Getöteten der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen der Schadensteilung unterliegt, weil dessen Mitverantwortung für seinen Tod in die Risikosphäre der Hinterbliebenen fällt (RIS-Justiz RS0027341). Das Erstgericht ging auf Grund eines – nicht näher begründeten – „erheblichen Mitverschuldens“ des Getöteten von einer Verschuldensteilung von 1:1 aus (US 10). Diese Verschuldensteilung ist entgegen den Berufungsausführungen zu Gunsten des Angeklagten keiner Korrektur zugänglich. § 1304 ABGB normiert, dass der Schaden verhältnismäßig aufzuteilen ist. Primäres Kriterium für die Schadenteilung sind der Grad des Verschuldens bzw die Verschuldensanteile. Bei gleichteiligem Verschulden oder Unbestimmbarkeit der Anteile findet eine Teilung 1:1 statt. Zwar bedeutet Verschulden subjektive Vorwerfbarkeit, trotzdem sind objektive Kriterien in die Verschuldensabwägung einzubeziehen. Die Rechtsprechung stellt nicht nur auf den Grad der Fahrlässigkeit, sondern auch auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift sowie auf die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ab. Die rein zahlenmäßige Gegenüberstellung von Gesetzesverletzungen stellt kein brauchbares Kriterium dar. Nur ausnahmsweise kann trotz Verschuldens des Schädigers und Mitverschuldens des Geschädigten der Schaden von einem der beiden Teile alleine zu tragen sein, wenn schwerste Sorglosigkeit einer bloß leichten Sorgfaltswidrigkeit gegenübersteht. In diesem Fall bleibt gegenüber der außergewöhnlich schweren Sorgfaltswidrigkeit eine leichte Sorgfaltswidrigkeit außer Betracht ( Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.09§ 1304 Rz 16 ff). Provokationen können nach der Rechtsprechung ein Mitverschulden begründen, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten hinreißen lassen wird (RS0027232). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der den nachmaligen Angreifer schuldhaft in einen Aufregungszustand versetzt, von dem er vorauszusehen vermochte, dass er zu einem Angriff gegen ihn führen werde, Mitschuld an seinen Verletzungen trägt (1 Ob 47/22a). Auch wenn in der Regel wörtliche Provokationen nicht genügen, um ein Mitverschulden des durch Tätlichkeiten Verletzten zu begründen (RS0027232 [T8, T10, T11]), kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an ( [T6, T9]).
Basierend auf diesen Prämissen fällt auf Seiten des Tatopfers lediglich das Herunterreißen des Kennzeichens (ON 20,8; ON 55,3) beim Auto des Angeklagten, mithin eine durch den Eingriff in das Eigentumsrecht ausgelöste Provokationshandlung, sowie der herausfordernde („ Was, wirst du jetzt schießen du Kasperle“ [ON 3.7,7]) Griff zur (geladenen) Waffe des Angeklagten, trotz Aufforderung zu verschwinden, zur Last (US 4). Des Weiteren ist dem Angeklagten, auf Grund der vorangegangenen (hitzigen [ON 20,6; ON 3.7,6]) Auseinandersetzung mit H* (US 4) durch dessen Auftauchen bei dessen Wohnsitz mitten in der Nacht mit zwei weiteren Männern (darunter dem Tatopfer), mithin in zahlenmäßiger Überlegenheit und dem Begehren nach Einlass (ON 20,7f) eine gewisse Verängstigung (ON 3.7,7; ON 5.1,5f) zuzugestehen (OLG Linz, 4 R 7/23m). Demgegenüber steht allerdings, dass sich der Angeklagte trotz Aufforderung seiner Lebensgefährtin, die Kriminalpolizei zu verständigen (ON 55,3), mithin ohne überhaupt zu versuchen behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, aus der sicheren Position seines versperrten Hauses (ON 3.7,6; ON 5.1,6) heraus in einem nicht notwendigen Akt vermeintlicher Selbsthilfe (zu den Kriterien siehe etwa 10 Ob 34/17y) in die Konfrontation rund um H* einbrachte. Demgegenüber kommt mit einem gewissen Übergewicht hinzu, dass der Angeklagte – ohne jegliche relevante Erfahrung mit der Handhabung (ON 3.7,8f) – eine geladene Waffe mit dem Finger am Abzug auf einen Menschen richtete und dadurch in grob fahrlässiger Weise mehrfach gegen grundlegende Regeln der Waffensicherheit verstieß, weswegen eine weitere Verschuldensteilung zu seinen Gunsten nicht erfolgreich begehrt werden kann.
Für die Anspruchshöhe ist wiederum auf die Intensität der familiären Bindung abzustellen, insbesondere auf den Verwandtschaftsgrad, das Alter des Angehörigen und des Unfallopfers sowie das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft (RS0031111 [T9, T19, T20]; RS0115189 [T11]; 2 Ob 55/08i; 2 Ob 161/12h; 1 Ob 114/16w). Die Kriterien des Alters und des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft sind Indizien, aus denen in der Regel auf die im Einzelfall nur schwer beweisbare Intensität der Gefühlsgemeinschaft geschlossen werden kann (1 Ob 114/16w; 6 Ob 103/19v).
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengelds kommt es – wie allgemein beim Schmerzengeld – einerseits auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, andererseits ist zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gespannte Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Der Zuspruch ist an den bislang zugesprochenen Beträgen zu orientieren, wobei eine seither eingetretene Geldentwertung berücksichtigt werden muss (RS0031075 [T10]; 4 Ob 208/17t; 2 Ob 148/22m). Unter Berücksichtigung der diesbezüglich ergangenen Judikatur zum Trauerschmerzengeld (vgl die exemplarische Aufstellung etwa in OLG Graz, 2 R 45/24s [EUR 20.000,00 für 9-jährige Tochter durch das OLG Wien, 13 R 266/07v; EUR 15.000,00 für Witwe durch das OLG Innsbruck, 1 R 164/05k]), erweist sich der den Privatbeteiligten zugesprochene Betrag – auch der Höhe nach – als einer Minderung nicht zugänglich.
Der (weitere) Privatbeteiligtenzuspruch ist daher sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach durch den Schuldspruch (vgl RIS-Justiz RS0130256) gedeckt, sodass der weiteren Berufung keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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