Eine grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Sorglosigkeit vorliegt, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt (vgl auch SZ 33/102, SZ 34/82).
…Grobe Fahrlässigkeit ist nur anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Sorglosigkeit vorliegt, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt (RIS Justiz RS0030438). Im Bereich des Versicherungsrechts ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen, die jedermann einleuchten müssen, insbesondere wenn den…
…das erheblich und ungewöhnlich über alltägliche Fahrlässigkeitshandlungen hinausgeht, wobei der Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar sein musste ( RS0030477). Es ist eine auffallende und ungewöhnliche Sorglosigkeit erforderlich (RS0030438). Der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß muss auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (RS0030272). Ob grobes Verschulden vorliegt, ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ( RS0030477…
…fahrlässig hingegen, wer eine Sorgfaltswidrigkeit setzt, die einem ordentlichen Menschen in der konkreten Situation keinesfalls unterlaufen würde (Koziol/Welser II12 300; RIS Justiz RS0030477, RS0038120, RS0030438). Entgegen dem Auftrag des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluss bedarf es hiezu allerdings deshalb keiner Präzisierung und Verdeutlichung (Klarstellung allfälliger "Stresssituationen"), steht doch bereits jetzt (unstrittig) fest…
…eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (vgl RS0030644; RS0030477; RS0030438). Das Verhalten des Schädigers muss sich dabei aus der Menge der sich auch für den sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine…
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