RS0027232 – OGH Rechtssatz
Provokationen begründen ein Mitverschulden, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, daß er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen (vgl SZ 15/44, SZ 17/38, SZ 24/214).