Bei Mitverschulden des Getöteten unterliegt der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen der Schadensteilung. Schadensteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde; dies gilt auch bei strafgerichtlicher Verurteilung des Verletzers wegen Notwehrexzesses.
Rückverweise