RS0027341 – OGH Rechtssatz
Bei Mitverschulden des Getöteten unterliegt der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen der Schadensteilung. Schadensteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde; dies gilt auch bei strafgerichtlicher Verurteilung des Verletzers wegen Notwehrexzesses.