JudikaturOGH

RS0027341 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Bei Mitverschulden des Getöteten unterliegt der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen der Schadensteilung. Schadensteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde; dies gilt auch bei strafgerichtlicher Verurteilung des Verletzers wegen Notwehrexzesses.

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