Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Fabsits (Vorsitz), die Richterinnen Dr. in Meier und Mag. a Gassner sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen EUR 13.412,72 bt s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 13.195,83 bt s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2024, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 13.238,72 bt samt 13,08 % Zinsen aus EUR 4.793,24 seit 30.09.2023 und samt 13,08 % Zinsen aus EUR 8.445,48 seit 01.06.2024 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Klagemehrbegehren auf Zahlung von EUR 174,00 bt samt 12,58 % Zinsen seit 01.07.2023 wird a b g e w i e s e n.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.957,24 (darin EUR 603,71 USt und EUR 335,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.915,02 (darin EUR 282,67 USt und EUR 1.219,00 Barauslagen ) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger war im Unternehmen der Beklagten vom 01.03.2022 bis 29.09.2023 als Lehrling im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektro- und Gebäudetechnik) im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche vollzeitbeschäftigt. Das Lehrverhältnis, auf das der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe Anwendung fand, hätte planmäßig am 31.5.2025 geendet.
Zu Beginn des Lehrverhältnisses war der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Verhalten und der Arbeitsweise des Klägers zufrieden.
In der ersten Klasse Berufsschule hatte der Kläger im Zeitraum von 21.11.2022 bis 7.2.2023 Fehlzeiten, für die er der Berufsschule jeweils (zum Großteil ärztliche) Bestätigungen vorlegte. Er unterließ es jedoch, auch die Beklagte über seine Abwesenheit von der Berufsschule zu informieren, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, er müsse dies der Schule melden. Unentschuldigt blieb er dem Unterricht nur am 12.12.2022 für 7 Minuten fern. Am 16.12.2022 verspätete er sich um etwa 45 Minuten, weil er aufgrund eines Schneechaos Probleme bei der Anreise hatte. Nach drei Frühwarnungen schloss er diese Klasse positiv ab.
Am 6.2.2023 erhielt der Geschäftsführer der Beklagten eine Mitteilung eines Lehrers der Berufsschule, wonach der Kläger einem Arbeitsauftrag im Unterricht nicht nachgekommen sei, die notwendigen Materialien nicht mitgehabt habe und trotz eines Handyverbots mit seinem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 8.2.2023 sprach der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger eine Abmahnung aus und führte begründend dieses geschilderte Fehlverhalten in der Berufsschule an sowie für die Beklagte unerklärliche Fehlzeiten im Zeitraum vom 21.11.2022 bis 7.3.[?] 2023, für die der Kläger weder um Urlaub angesucht, noch eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten wies weiters darauf hin, dass er entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen in Erwägung ziehen werde, sollte es erneut zu einem derartigen oder ähnlichen Fehlverhalten kommen.
Am 30.3.2023 erhielt der Kläger eine weitere schriftliche Abmahnung. Diese wurde zum einen damit begründet, dass er am 30.3.2023 die Wortlaute der von ihm aufgeschnappten Gesprächsteile eines Telefonats seines Vorgesetzten negativ an seine Kollegen bzw. Vorgesetzten als Beleidigungen weitergegeben und diese aufgehetzt habe und zum anderen damit, dass Arbeitsaufträge seiner Ausbildung entsprechend nicht korrekt ausgeführt würden. Am Ende des Schreibens führte die Beklagte abermals an, arbeitsrechtliche Konsequenzen in Erwägung zu ziehen, sollte es erneut zu einem derartigen oder ähnlichen Fehlverhalten kommen. Tatsächlich erzählte der Kläger am 30.3.2023 den Inhalt eines von seinem Vorgesetzten aufgeschnappten Gesprächs, in welchem dieser die Arbeitsmoral von ausländischen Kollegen bekrittelte, seinen ausländischen Kollegen weiter, weshalb sich diese beim Geschäftsführer der Beklagten beschwerten.
In der zweiten Berufsschulklasse fehlte es dem Kläger an Lernmotivation, in drei Fällen kam es zu Klassenbucheintragungen wegen Unterrichtsstörungen durch den Kläger. Er fiel als störend, unkonzentriert und lernunwillig auf, unterhielt sich im Unterricht oft mit Mitschülern und lenkte diese ab. Der Kläger musste nahezu täglich wegen seines ungebührlichen Verhaltens von Lehrkräften zurechtgewiesen werden. Seine schulischen Leistungen wurden kritisiert. Es kam zu folgenden Fehlzeiten:
11.5.2023 13:50 - 16:25 Uhr
12.5.2023 07:30 - 14:08 Uhr
16.5.2023 07:30 - 16:25 Uhr
17.5.2023 07:30 - 16:25 Uhr
25.5.2023 07:30 - 16:25 Uhr
26.5.2023 07:30 - 16:25 Uhr
30.5.2023 07:30 - 16:25 Uhr
31.5.2023 10:00 - 16:25 Uhr
1.6.2023 07:30 - 16:25 Uhr
2.6.2023 07:30 - 16:25 Uhr
20.6.2023 14:55 - 15:01 Uhr
21.6.2023 07:30 - 16:25 Uhr
27.06.2023 07:30 - 16:25 Uhr
[F1] Der Grund für die Fehlstunden am 11.5.2023 konnte nicht festgestellt werden.
Für den 12.5.2023 hatte der Kläger eine Unterrichtsfreistellung von 7:30 bis 13:50 Uhr, wobei er in der Zeit von 9:00 bis 11:00 Uhr den Facharzt für Orthopädie Dr.C* [richtig:] D* in ** aufsuchte (ergänzend festgestellt aus Beilage ./18 [vgl 2 Ob 202/15t mwN; RIS-Justiz RS0040083 [T1]; RS0121557 [T3]).
Am 16.5.2023 und 17.5.2023 war der Kläger krankgemeldet.
[F2] Für den 25.5.2023 legte der Kläger eine Besuchsbestätigung im LKH-Univ. Klinikum E* vor, derzufolge er dort von 15:20 Uhr bis 16:20 Uhr zur Behandlung anwesend war. Die Zeit von 07:30 Uhr bis 15:20 Uhr blieb unentschuldigt.An diesem Tag wurde er um 13:44 Uhr mit der Rettung zur Abklärung in das LKH F* gebracht (ergänzend festgestellt aus Beilage ./2 [vgl 2 Ob 202/15t mwN; RIS-Justiz RS0040083 [T1]; RS0121557 [T3]) Von 26.5.2023 bis 2.6.2023 war der Kläger krankgemeldet.
Am 20.6.2023 blieb der Kläger dem Unterricht für 6 Minuten unentschuldigt fern.
Am 21.6.2023 war der Kläger arbeitsunfähig.
[F3] Für den 27.6.2023 hatte er eine Unterrichtsfreistellung von 07:30 Uhr bis 12:20 Uhr, wobei die Zeit von 12:20 Uhr bis 16:25 Uhr unentschuldigt blieb.
Insgesamt war der Kläger bei der Entschuldigung seiner Fehlstunden sorgsam. Er konnte im Ergebnis nur für knapp 8 Stunden am 25.5.2023 [dem Tag, als er mit der Rettung in das LKH F* gebracht werden musste], für 6 Minuten am 20.6.2023 sowie für knapp 4 Stunden am 27.6.2023 keinen Nachweis für seine Abwesenheit erbringen.
Der Kläger unterließ es jedoch weiterhin, auch der Beklagten die Nachweise zu übermitteln, sodass diese erst Kenntnis von den Fehlzeiten erlangte, als der Kläger über Aufforderung seines Klassenvorstands beim Geschäftsführer der Beklagten anrief und mitteilte, dass er so viele Fehlstunden hätte und deshalb seine Leistung so schlecht wäre. Der Geschäftsführer der Beklagten nahm Kontakt mit der Berufsschule auf und ersuchte, ihm die Fehlstunden und schulischen Leistungen des Klägers in einer E-Mail zusammenzufassen.
Mit Schreiben vom 21.6.2023 sprach die Beklagte eine „3. und Letzte Abmahnung“ aus, die mit von Lehrern der Berufsschule berichtetem unangebrachtem Verhalten des Klägers und seinem aktuellen, nicht zufriedenstellenden Leistungsstand begründet wurde. Weiters wurden die von der Berufsschule gemeldeten Fehlstunden aufgelistet mit dem Hinweis, die Beklagte sei vom Kläger nicht darüber informiert worden, dass dieser mehrmals krank gewesen sei und keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erhalten habe. Urlaub habe er nicht beantragt. Die angeführten Fehlstunden seien bei der Beklagten unentschuldigt, weshalb sich diese gezwungen sehe, „eine Rückforderung der Fehlstunden für den Monat Mai einzufordern“ und „alle Fehlstunden des Monats Juni von ihrem Entgelt zu kürzen“. Sollte es erneut zu einem derartigen oder ähnlichen Fehlverhalten kommen, würden entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen durchgeführt.
Mit E-Mail vom 7.7.2023 berichtete der Klassenvorstand des Klägers dem Geschäftsführer der Beklagten über das ungebührlich schlechte Verhalten des Klägers und dessen mangelhafte schulische Leistung und hielt abschließend fest, dass die schriftlichen Aufzeichnungen über die Klassenbucheintragungen im Anhang nur die Spitze des Eisbergs seien.
[F4] Insbesondere für den 11.5., 12.5., 17.5. und 25.5.2023, für die Zeiten am 20.6. und 27.6.2023 und für den Zeitraum 16.5. bis 19.5.2023 erhielt die Beklagte während des aufrechten Lehrverhältnisses - mit Ausnahme einer Krankenstandsbestätigung Dr. G* vom 16.5.2023 - keine Krankenstandsbestätigungen vom Kläger.
Die Krankenstandsbestätigungen vom 21.12.2022 bis 23.12.2022, 16.5 bis 19.5.2023, 26.05.2023 bis 02.06.2023, 21.06.2023 und 29.08.2023 wurden vom Kläger erst am 29.9.2023, sohin nach Beendigung des Lehrverhältnisses, bei der ÖGK ausgehoben.
Der Kläger wurde in den Fächern „Elektrotechnik und Angewandte Mathematik“, „Technologie“ sowie „Elektrotechnisches Labor“ negativ beurteilt und konnte die 2. Berufsschulklasse nicht positiv abschließen.
Als er nach Beendigung der 2. Berufsschulklasse wieder die Arbeit bei der Beklagten aufnahm, fiel er vermehrt durch unmotiviertes und aufmüpfiges Verhalten auf. Er trat gegenüber Arbeitskollegen provokant auf und ärgerte diese, sodass sie sich, wie auch der Lehrbeauftragte, über den Kläger beschwerten. Gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten verhielt er sich ebenso frech und unwillig, sodass dieser den Eindruck hatte, der Kläger sei grundsätzlich ein gescheiter Bursche, lasse es aber geradezu darauf angekommen, Arbeiten absichtlich falsch zu machen, um entlassen zu werden. Der Kläger führte Tätigkeiten nicht richtig aus und sekkierte seine Kollegen, damit er auf der Baustelle aufräumen konnte, um ohne Aufsicht seinen Tag verbringen zu können. Die zunehmend arbeitsunwillige Haltung des Klägers spiegelte sich insofern in seiner Arbeitsweise wieder, als er etwa trotz mehrmaliger Hinweise und Einschulung Bohrungen für Löcher im Rahmen einer Montage von Sprechanlagendosen falsch durchführte. Eine Woche später unterlief ihm derselbe Fehler abermals. Auch das Verlegen von Kabeltassen und das Anschrauben von Hohlwanddosen führte er nicht fachgemäß aus, obwohl es sich dabei ebenfalls um einfache Tätigkeiten handelt, die von Lehrlingen im zweiten Lehrjahr üblicherweise beherrscht werden und die der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt auch bereits erlernt und korrekt ausgeführt hatte.
[F5] Dass es während der Arbeitszeit zu Beschimpfungen oder tätlichen sowie sexuellen Übergriffen oder zu gezieltem Mobbing seitens Mitarbeitern der Beklagten gegenüber dem Kläger gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls erlangte der Geschäftsführer der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von derartigen Anschuldigungen, zumal der Kläger diesen nie darauf angesprochen hat.
Am 21.9.2023 übermittelte die Beklagte dem Kläger die 4. Abmahnung mit der Begründung, er sei wiederholt seiner Pflicht, zu melden wie lange er sich voraussichtlich im Krankenstand befinden wird, nicht nachgekommen. Weiters monierte die Beklagte, bisher keine Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erhalten zu haben, weshalb die bisherigen Fehlstunden als unentschuldigt angesehen würden. Es erging an den Kläger wiederum der Hinweis, dass im Falle eines erneuten derartigen oder ähnlichen Fehlverhaltens entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen durchgeführt würden.
Mit Schreiben vom 25.9.2023 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die vorzeitige Auflösung seines Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 3 lit c BAG und begründete dies damit, dass er seine Verpflichtungen aus dem Lehrverhältnis in keiner Weise erfüllt habe und er bereits mehrfach wegen schwerwiegender Verfehlungen abgemahnt worden sei, dies aber keine Verhaltensveränderungen nach sich gezogen hätte. Der Kläger würde nach wie vor seine Pflichten aus dem Lehrvertrag und dem Schulpflichtgesetz verletzen und die Beklagte würde bei Aufrechterhaltung des Lehrverhältnisses befürchten, der Kläger würde dem Unternehmen weiterhin, offenkundig nicht unabsichtlich, Schaden zufügen.
Der Kläger bezog seit Februar 2023 eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von EUR 1.000,00. Mit der Abrechnung für Juni 2023 wurde dem Kläger EUR 144,00 Lehrlingsentschädigung für abgerundet 24 Fehlstunden im Mai 2023, konkret am 11.5. (2h 35 min), 12.5. (6h 38 min), 17.5. (8h 55 min) sowie am 25.5.2023 (6h), abgezogen. Mit dieser Abrechnung wurden weiters EUR 30,00 an Lehrlingsentschädigung für aufgerundet fünf Fehlstunden im Juni 2023, konkret am 20.6 (6 min) und 27.6. (4h 50 min), abgezogen. Der Kläger erhielt für Juni 2023 sohin einen Nettobetrag von EUR 727,54 ausbezahlt.
Mit der Abrechnung vom Juli 2023 wurde dem Kläger ein Urlaubszuschuss in Höhe von EUR 1.000,00 ausbezahlt.
Für September 2023 ergibt sich laut Endabrechnung insgesamt ein Betrag von EUR 1.508,55, davon EUR 874,00 an Lehrlingsentschädigung, EUR 208,00 an Aufwandersatz, EUR 750,00 an Weihnachtsremuneration, EUR 92,40 an Urlaubsersatzleistung (laufendes Entgelt) für zwei Werktage und EUR 10,16 an Urlaubsersatzleistung (Sonderzahlung). Ein Betrag von EUR 250,00 an Urlaubszuschuss, somit ein Viertel des bereits ausbezahlten Zuschusses, wurde bei der Endabrechnung abgezogen. Der Kläger erhielt sohin für September 2023 eine Zahlung von EUR 929,31 und am 25.10.2023 noch einen restlichen Betrag von EUR 659,74 netto ausbezahlt.
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Lehrverhältnisses hatte der Kläger 33,5 Tage seines Urlaubsanspruches verbraucht. Für den Zeitraum 21.12. bis 23.12.2022 sowie für den 19.5.2023 wurden dem Kläger zudem einseitig durch die Beklagte insgesamt vier Urlaubstage in Abzug gebracht, sodass der Kläger nach den Aufzeichnungen der Beklagten zum Abrechnungszeitpunkt noch zwei unverbrauchte Urlaubstage offen hatte, wodurch sich die Berechnung der Urlaubsersatzleistung von EUR 92,40 ergab. Für den Abzug von vier Urlaubstagen gab es keine entsprechende Urlaubsvereinbarung.
Der Klägerbegehrte mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung von zunächst EUR 4.967,24 bt. s.A. (Kündigungsentschädigung “KE“ EUR 3.323,34 bt; anteilige Sonderzahlungen zur KE EUR 547,77 bt; Urlaubsersatzleistung zur KE EUR 362,57 bt; restliche Urlaubsersatzleistung für 4,09 Arbeitstage EUR 216,89 bt; restliches Lehrlingseinkommen für Juni 2023 EUR 174,00 bt und für September 2023 EUR 92,67 bt; Urlaubszuschuss EUR 250,00), ausgedehnt in der Tagsatzung vom 11.6.2024 um EUR 8.445,48 br (an restlicher Kündigungsentschädigung bis zum 31.5.2024 samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zur KE) auf EUR 13.412,72 bt s.A. Begründend führte er zusammengefasst aus, sein Lehrverhältnis sei durch unberechtigte vorzeitige Auflösung seitens der Beklagten mit 29.9.2023 beendet worden. Er habe zwar Abmahnungen erhalten, diese seien aber nicht ordnungsgemäß im Sinn des BAG, weil sie auf unrichtigen Vorhalten beruhen würden. Zum einen sei der Kläger nie unentschuldigt der Berufsschule ferngeblieben, weil er sich in Zeiten der Abwesenheit im Krankenstand befunden habe, zum anderen sei er seinen Arbeitsaufträgen immer nachgekommen. Die Beklagte habe hingegen ihre Fürsorgepflicht außer Acht gelassen, indem sie Mobbingverhalten gegenüber dem Kläger, auch nach dessen Bitte um Abhilfe, nicht unterbunden habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn beleidigt, mehrere Arbeitskollegen hätten ihn mit dem Schnalzen von Gummibändern verletzt, einmal sei er mit dem Rücken über das Knie gebogen worden und ihm in der Mittagspause das Essen untersagt worden. Die Beklagte habe von diesen Vorfällen Kenntnis erlangt. Unabhängig davon, dass die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ohne wichtigen Grund erfolgt sei, sei sie jedenfalls verfristet. Sie hätte bereits zu jenem Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen, zu dem der behauptete Grund vom Kläger gesetzt worden sei. Er habe an Tagen, an denen er der Schule wegen Krankheit ferngeblieben sei, dies zunächst der Beklagten gemeldet, deren Geschäftsführer habe ihm aber mitgeteilt, dass dies Sache der Berufsschule sei und er dies nicht an die Beklagte melden solle. Erst im Mai 2023 habe die Beklagte plötzlich die Vorlage sämtlicher Krankenstandsbestätigungen gefordert, dem sei der Kläger nachgekommen. Der Kläger sei Lehrling und verfüge deshalb über begrenzte Fachkenntnisse. Er habe Arbeiten nie absichtlich falsch gemacht, sondern die Tätigkeiten nach seinem Wissen und seinem Könnensstand verrichtet. Die mangelhafte Durchführung von Arbeiten berechtige nicht zur Entlassung. Eine Schulpflichtverletzung liege nicht vor, weil der Kläger keine unentschuldigten Fehlstunden gehabt habe. Die Beklagte habe ihn nach Bekanntwerden der Fehltage noch drei weitere Monate beschäftigt, sodass eine Weiterbeschäftigung auch nicht unzumutbar und der Entlassungsgrund nicht unverzüglich geltend gemacht worden sei. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses sei dem Kläger nie angedroht worden.
Die Beklagtebeantragte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe seine Pflichten aus dem Lehrvertrag sowie aus dem Schulpflichtgesetz verletzt, weshalb sie nach mehrfacher Abmahnung die Auflösung gemäß § 15 Abs 3 lit c BAG aufgrund schwerwiegender Verfehlungen des Klägers ausgesprochen habe. Das Lehrverhältnis sei korrekt abgerechnet worden. Das vom Kläger skizzierte Mobbing habe nie stattgefunden, jedenfalls sei ihr ein solches nicht zur Kenntnis gelangt. Der Kläger habe Mitarbeiter der Beklagten provoziert. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass seitens eines bei der Beklagten beschäftigten Monteurs eine Beleidigung gegenüber dem Kläger gefallen sei. Der Kläger habe absichtlich Arbeiten nicht fachgerecht und ordentlich ausgeführt. Einfachste Tätigkeiten, die er, wenn er gewollt hätte, ordentlich erbringen hätte können, habe er falsch gemacht, so etwa trotz Erklärung Bohrungen falsch durchgeführt, Hohlwanddosen fehlerhaft eingebaut und Kollegen absichtlich falsche Schrauben gereicht. Bei der Aufgabe, zwei Stück Schellen und ein 50 cm Rohr zu montieren, habe er die Montage äußerst schief vorgenommen, wobei die Arbeit nochmals neu gemacht werden habe müssen. Aufgrund dieses Verhaltens habe die Beklagte das Vertrauen in die Arbeit des Klägers verloren, zumal es in der Elektrotechnik auch um Sicherheit gehe. Der Kläger habe keine Arbeitsmoral mehr gezeigt und gegen das Schulpflichtgesetz verstoßen, indem er sich respektlos gegenüber den Lehrkräften verhalten habe, was zu Abmahnungen geführt habe. Von den tatsächlichen Fehlstunden in der Berufsschule habe die Beklagte keine Kenntnis erlangt, obwohl der Kläger dazu verpflichtet gewesen wäre, bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorzuweisen. Obwohl der Kläger mehrmals von der Beklagten erinnert worden sei, habe es Wochen gedauert bis er Arbeitsunfähigkeitsmeldungen und Besuchsbestätigungen, wenn auch nur unvollständig, vorgelegt habe. Auch als er nach der 2. Klasse der Berufsschule wieder in den Lehrbetrieb zurückgekommen sei, habe sich sein schlechtes Verhalten weiter fortgesetzt. Für unentschuldigte Fehlzeit im Zeitraum vom 11.5.2023 bis 27.6.2023 im Ausmaß von 29 Stunden seien EUR 174,00 in Abzug gebracht worden.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 216,89 bt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 13.195,83 bt s.A. ab. Dabei ging es vom eingangs zusammengefassten, soweit kursivwiedergegeben strittigen, Sachverhalt aus und stellte darüber hinaus disloziert (Urteil Seite 13) fest, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger auf WhatsApp blockiert, sodass er nicht ausschließen konnte, dass der Kläger die Krankenstände der Beklagten zumindest per WhatsApp bekannt gegeben hatte. Rechtlich meinte es nach Darstellung der Rechtslage und einschlägiger Judikatur zu § 15 Abs 3 lit c BAG, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses des Klägers sei gerechtfertigt. Zwar erreiche die unentschuldigte Abwesenheit für acht Stunden am 25.5.2023, sechs Minuten am 20.6.2023 und vier Stunden am 27.6.2023 die für eine vorzeitige Auflösung erforderliche Erheblichkeitsschwelle der Pflichtenverletzung nicht und stelle auch der negative Abschluss der zweiten Berufsschulklasse und die Nichtverständigung des Lehrberechtigten durch den Lehrling über die Tatsache, dass ein Schultag aus gesundheitlichen Gründen versäumt worden sei, keinen Grund für die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses dar, dennoch sei die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses des Klägers gemäß § 15 Abs 3 lit c BAG gerechtfertigt gewesen. Diesem seien nämlich bei der Ausführung einfacher Tätigkeiten grobe Fehler unterlaufen. Zudem habe er vermehrt Undiszipliniertheiten an den Tag gelegt, aufgrund derer seine Lernunwilligkeit, Nachlässigkeit und renitentes Benehmen zum Ausdruck gekommen seien. In Zusammenschau mit seinem gleichermaßen unmotivierten, provokanten und fehleranfälligen Auftreten bei der Ausübung seines Lehrberufs sei ihm das Bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, abzusprechen. Darin liege ein Verstoß der ihm aus § 10 Abs. 1 BAG sowie aus dem Lehrvertrag erwachsenden Pflichten, der in Anbetracht der Umstände als rechtswidrig, erheblich und schuldhaft anzusehen sei. Die Beklagte habe durch wiederholte Ermahnungen erkennen lassen, dass eine weitere Pflichtenvernachlässigung Konsequenzen haben werde. Es sei ihr unzumutbar, das Lehrverhältnis weiter aufrecht zu halten. Da eine zur vorzeitigen Auflösung berechtigende erhebliche Pflichtenverletzung erst durch die Vielzahl an Fehltritten begründet worden sei, sei der Ausspruch der Auflösung des Lehrverhältnisses rechtzeitig erfolgt, nämlich als die Verhaltensweisen des Klägers nach Abschluss der zweiten Berufsschulklasse kumulierten und dadurch insgesamt die Unzumutbarkeit der Fortführung des Lehrverhältnisses eingetreten sei. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung sowie anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung weshalb das darauf bezogene Klagebegehren abzuweisen sei. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Bestätigungen für seine Fehltage vorgelegt habe, träfen ihn die Folgen des und verliere er seinen Entgeltanspruch für den betreffenden Zeitraum (EUR 174,00). Da das Lehrverhältnis des Klägers nach Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres aus seinem Verschulden geendet habe, habe er den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses (EUR 250,00) zurückzuzahlen. Mangels Urlaubsvereinbarung bestehe jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (EUR 216,89) zu Recht.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteil (EUR 13.195,83 bt s.A.) richtet sich die Berufung des Klägers in der Hauptsache aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters formuliert der Kläger eine Berufung im Kostenpunkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten nur ein Prozesskostenbeitrag in der Höhe von EUR 4.232,86 (darin enthalten EUR 705,48 USt) zustehe.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
1. Zur Tatsachen- und Beweisrüge :
1.1 Der Kläger möchte anstelle der eingangs als [F1] bezeichneten Negativfeststellung zum Grund für die Fehlstunden am 11.5.2023 folgende Ersatzfeststellung erreichen:
„Der Kläger konnte am 11.5.2023 nicht am Unterricht teilnehmen, weil er erkrankt war.“
Er verweist auf seine eigene Aussage und jene seines Klassenvorstands, der Kläger habe alle Fehlstunden, die er in der zweiten Berufsschulklasse bei ihm gehabt habe, entschuldigt und sei äußerst sorgsam erpicht darauf gewesen, dass er alle Fehlstunden entschuldige.
Zur notwendigen rechtlichen Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung führt der Kläger aus, diese hätte das Erstgericht erkennen lassen, dass sich der Kläger keine Fehlleistungen habe zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht sah einen (nicht als erheblich gewerteten) Verstoß gegen die Berufsschulpflicht allerdings ohnehin nur im Fall der unentschuldigten Abwesenheit. Dass die Abwesenheit des Klägers am 11.5.2023 durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung „entschuldigt“ gewesen wäre, ergibt sich aber auch aus der Ersatzfeststellung, die ausschließlich auf eine Erkrankung des Klägers an diesem Tag abstellt, nicht. Insoferne fehlt es an der rechtlichen Relevanz, zumal es in diesem Zusammenhang, aber auch im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 4 Abs 4 EFZG nur auf die Erbringung eines Nachweises für die Abwesenheit vom Unterricht ankommt. Gerade wenn der Kläger besonders darauf achtete, für alle Tage der krankheitsbedingten Abwesenheiten ärztliche Bestätigungen vorzulegen, ist es im Übrigen plausibel, wenn das Erstgericht diesbezüglich auf das Vorliegen solcher Krankenstandsbestätigungen auch in Bezug auf den 11.5.2023 abstellte.
Die Beweisrüge geht ins Leere.
1.2 Den Feststellungen [F2] zum 25.5.2023 setzt der Kläger folgende begehrte Ersatzfeststellungen entgegen:
„Der Kläger litt an respiratorischen Infekten. Am 25.5.2023 verlor er das Bewusstsein und musste von der Rettung ins LKH F* und in weiterer Folge ins LKH E* überstellt werden. Danach war er für weitere 8 Tage arbeitsunfähig. Der Kläger konnte in diesem Zeitraum krankheitsbedingt nicht am Schulunterricht teilnehmen.“
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RIS-Justiz RS0043150 [T9]). Dies trifft auf weite Teile der begehrten Ersatzfeststellung nicht zu. Möchte der Kläger ergänzende Feststellungen zu seinen Leiden erreichen, müsste er sekundäre Feststellungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge geltend machen. Dass er am 25.5.2023, 13.44 Uhr mit der Rettung in das LKH F* und erst in weiterer Folge in das LKH E* überstellt wurde, konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zwanglos aus der Urkunde Beilage./2 ergänzen. Davon ausgehend ist die ebenfalls bekämpfte Feststellung, die Zeit vom 7:30 Uhr bis 15:20 Uhr sei unentschuldigt geblieben, vom Berufungsgericht nicht zu übernehmen. Selbst die Beklagte hat in ihrer minutengenauen Abrechnung für den 25.5.2023 nur sechs Fehlstunden (7:30 Uhr bis 13:30 Uhr; Beilage ./13) als unentschuldigte Abwesenheit in Ansatz gebracht. Dass der Kläger vor seinem Transport ins Krankenhaus nicht arbeitsfähig gewesen wäre, ergibt sich aus den begehrten Ersatzfeststellungen nicht. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für weitere acht Tage ab 25.5.2023 hat das Erstgericht festgestellt.
Zur behaupteten rechtlichen Relevanz ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu 1.1 zu verweisen.
1.3 Die angefochtene Feststellung [F3] zu seinem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht am 27.6.2023 in der Zeit von 12:20 bis 16:25 Uhr möchte der Kläger durch die Ersatzfeststellung ersetzt wissen, er habe am 27.6.2023 nicht am Unterricht teilgenommen, wobei er diese Fehlzeiten entschuldigt habe.
Wiederum stützt sich der Kläger auf seine Angaben, er habe alle seine Fehlstunden entschuldigt, was durch die Aussage des Klassenvorstands bestätigt worden sei. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor. Tatsächlich konnte der Kläger aber konkret zum 27.6.2023 befragt keine Angaben machen. Gefragt ob, ob er (u.a.) an diesem Tag krank gewesen sei, meinte er nur, wenn diesbezüglich keine Krankenstandsbestätigung im Akt liege, wäre es möglich, dass dies von der Berufsschule mitgeteilt worden sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass er den ganzen Tag gefehlt habe, wenn, dann seien es vielleicht höchstens ein paar Stunden gewesen, aber es würde sicherlich eine Begründung für seine Abwesenheit an diesem Tag geben. Auch der Klassenvorstand sagte nur aus, der Kläger habe alle Fehlstunden, die er in der zweiten Berufsschulklasse bei ihm gehabt habe, entschuldigt. Daraus geht keineswegs in dem vom Kläger gewünschten Sinne klar und eindeutig hervor, dass letztlich unter dem Strich keinerlei unentschuldigte Fehlstunden (allenfalls bei anderen Lehrern) in der zweiten Berufsschulklasse vorkamen. In diesem Sinne ist auch seine eigene Aussage zu verstehen, es könnten „ein paar Stunden“ der Abwesenheit gewesen sein.
Lag eine Entschuldigung für das Fernbleiben am 27.6.2023 in der Zeit von 12:20 bis 16:25 Uhr weder der Berufsschule, noch der Beklagten oder im Akt vor, ist die angefochtene Feststellung des Erstgerichts aber damit durchaus plausibel.
Bereits an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen hat, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 272 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen.
Dies ist hier und auch im Folgenden nicht der Fall.
1.4 Der Kläger bekämpft weiters die eingangs als [F4] bezeichnete Feststellung:
„Insbesondere für den 11.5., 12.5., 17.5. und 25.5.2023, für die Zeiten am 20.6. und 27.6.2023 und für den Zeitraum 16.5. bis 19.5.2023 erhielt die Beklagte während des aufrechten Lehrverhältnisses - mit Ausnahme einer Krankenstandsbestätigung Dr. G* vom 16.5.2023 – keine Krankenstandsbestätigungen vom Kläger“
Er möchte folgende Ersatzfeststellung erreichen:
„Der GF der Beklagten wies den Kläger an, sämtliche Krankenstände während der Berufsschulzeit ausschließlich an die Berufsschule zu melden. In weiterer Folge blockierte er den Kläger auf Whatsapp. Um danach über die Krankenstände des Klägers informiert zu sein, kontaktierte er die Berufsschule bzw den Klassenvorstand des Klägers. Auf Nachfrage übermittelte der Kläger dem GF der Beklagten zudem die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen.“
Lediglich der letzte Satz der Ersatzfeststellung steht im erforderlichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung. Dazu versucht der Kläger, Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten darzustellen. Damit überzeugt er aber nicht, geht es doch beispielsweise am 12.5. oder 25.5. nicht um ganztägige unentschuldigte Abwesenheiten und stellte das Erstgericht auch zutreffend darauf ab, dass selbst der Kläger aussagte, er habe teilweise Krankenstandsbestätigungen nicht an die Beklagte übermittelt. Letzteres ergibt sich schlüssig auch aus dem Ausstellungsdatum der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen. In diesem Zusammenhang ist auf das Wesen der freien Beweiswürdigung zu verweisen, dem es entspricht, dass der Richter(senat) sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, weil diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 [Stand 1.8.2017, rdb.at] § 272 ZPO RZ 11 mzwN). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Klauser/Kodek, JN ZPO 17.Auflage § 467 ZPO E 39a).
Im Übrigen stehen den begehrten Ersatzfeststellungen keine korrespondierenden gegenteiligen Feststellungen gegenüber, vielmehr wiederholen diese Feststellungen, die das Erstgericht ohnedies getroffen hat.
Die Beweisrüge bleibt auch in diesem Punkt erfolglos.
1.5 Abschließend begehrt der Kläger anstelle der Negativfeststellung [F5] zu sexuellen Übergriffen und Mobbing sowie der Feststellung, der Geschäftsführer der Beklagten habe von solchen Anschuldigungen keine Kenntnis erlangt, folgende Ersatzfeststellung:
„Während des Beschäftigungsverhältnisses kam es zu Beschimpfungen, tätlichen sowie sexuellen Übergriffen und gezieltem Mobbing gegenüber dem Kläger. Hierbei handelte es sich nicht um den ersten Vorfall im Betrieb der Beklagten. Auch war der Geschäftsführer der Beklagten über die Vorkommnisse informiert und duldete diese zumindest.“
Zur rechtlichen Relevanz führt der Kläger aus, die Ersatzfeststellungen würden zeigen, dass die Entlassung des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, zumal die Beklagte den Kläger im Stich gelassen habe, weshalb die geltend gemachten Ansprüche zu Recht bestünden.
Ist die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses des Klägers aber - wie bei Behandlung der Rechtsrüge im Folgenden darzustellen sein wird - bereits aus anderen Gründen unberechtigt, bedarf es der angefochtenen Feststellung nicht, sodass diese entfallen kann und vom Berufungsgericht nicht übernommen wird.
1.6 Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts mit den dargestellten Ausnahmen (siehe 1.2, 1.5) und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm. § 2 Abs. 1 ASGG).
2. Zur Rechtsrüge :
2.1. Der Kläger moniert sekundäre Feststellungsmängel. Er vermisst folgende Feststellungen:
„Zum Verhalten des Klägers in der Berufsschule ist das Verhalten der gesamten Klasse miteinzubeziehen, das insgesamt schwierig war, weil sich sehr viele Repetenten darin befunden haben.“
Dazu meint er, aus dieser Feststellung zeige sich deutlich, dass nicht einzig und allein das Fehlverhalten des Klägers zur Unterrichtsstörung geführt habe, sondern vielmehr zahlreiche andere Mitschüler ebenfalls störend gewesen sein.
Die Feststellungsgrundlage ist jedoch nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Sekundäre Feststellungsmängel liegen damit nur vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden. Dies ist hier nicht der Fall. Das Erstgericht hat umfangreiche Feststellungen zum Verhalten des Klägers in der Berufsschule getroffen. Die Frage, ob in seiner Berufsschulklasse viele Repetenten waren, ist letztlich nicht entscheidungswesentlich, wäre der Kläger doch allein deswegen nicht daran gehindert gewesen, sich selbst auf seine schulischen Leistungen zu konzentrieren und durchgehend ein der Situation angemessenes Verhalten zu zeigen. Auf welches in erster Instanz dazu konkret erstattetes Tatsachenvorbringen sich der Kläger stützen will, stellt er aber ohnehin nicht dar.
Sekundäre Feststellungsmängel haften der angefochtenen Entscheidung nicht an.
2.2. Im Kern seiner Rechtsrüge wiederholt der Kläger sein im Verfahren erster Instanz erstattetes Vorbringen und kritisiert insbesondere, er sei wegen „unmotivierten, provokanten und fehleranfälligen Auftretens bei der Ausübung seines Lehrberufs“ – weswegen er schließlich entlassen worden sei – nie abgemahnt worden. Selbst ein solches Auftreten sei, unter Bedachtnahme auf den auf Baustellen herrschenden „rauen“ Ton weder rechtswidrig noch erheblich oder schuldhaft. Zudem fehle es an der Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung und an der Unverzüglichkeit der Geltendmachung des Entlassungsgrundes. Die letzte Abmahnung stamme vom (Donnerstag, dem) 21.9.2023, der Kläger sei bis (Freitag, dem) 22.9.2023 im Krankenstand gewesen, die Entlassung datiere vom (Montag, dem) 25.9.2023. Zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung habe es kein derart gravierendes Ereignis gegeben, das nunmehr unmittelbar die Auflösung bedingt hätte. Dem Kläger sei seit der vierten Mahnung keine Möglichkeit eingeräumt worden, sein angebliches Fehlverhalten zu ändern. Eine mangelhafte Arbeitsleistung innerhalb dieses Zeitraums habe er nicht erbringen können, weil er sich ab 13.9.2023 im Krankenstand befunden habe. Beziehe sich die Entlassung auf ein behauptetes Fehlverhalten des Klägers vor dem 13.9.2023 sei die (13 Tage nach dem letzten Arbeitstag des Klägers) „rückwirkend“ zum 29.9.2023 ausgesprochene Entlassung als verspätet anzusehen. Da der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger angewiesen habe, ihm keine Bestätigungen über dessen Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln, wenn dies die Berufschulzeit betreffe und er ihn auf WhatsApp blockiert habe, treffe den Kläger keine Schuld daran, dass die Beklagte keine Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erhalten habe. Der Entgeltabzug sei daher jedenfalls zu Unrecht erfolgt, eine Berufung auf den Entgeltentfall sei rechtsmissbräuchlich.
Seine Argumentation überzeugt im Ergebnis.
2.3 Beim Lehrverhältnis handelt es sich um ein Ausbildungszwecken dienendes befristetes Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich durch Zeitablauf endet und - abgesehen von den in § 14 BAG aufgelisteten Fällen von ex-lege-Endigungen - nur aufgrund der in § 15 BAG aufgelisteten Tatbestände beendet werden kann. Der Lehrberechtigte ist gemäß § 15 Abs 3 BAG unter anderem dann zur vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Entlassung des Lehrlings) berechtigt, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrags obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt (§ 15 Abs 3 lit c BAG). Nicht jede Pflichtverletzung oder Pflichtvernachlässigung erfüllt aber diesen Tatbestand. Es genügt Fahrlässigkeit, doch muss die Pflichtverletzung erheblich sein (9 ObA 41/04a) und daher reichen bloße Ordnungswidrigkeiten nicht aus (RS0052758). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings ( Preiss/Spitzl in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3, §15 BAG Rz 21).
2.4 Will der Lehrberechtigte von einem Auflösungsgrund Gebrauch machen, so muss er die Auflösung unverzüglich (schriftlich) aussprechen (8 ObA 209/99i). Dieser Grundsatz beruht auf dem Klarstellungsanspruch des Dienstnehmers, der mit Recht wissen will, woran er ist (8 ObA 209/99i; 9 ObA 190/94) und dem Gedanken, dass der Vertragspartner, der eine Verfehlung des anderen Vertragspartners nicht sofort mit einer Auflösungserklärung beantwortet, die Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Auflösungsrechts im konkreten Fall verzichtet (9 ObA 50/15s Pkt 7.; zur Entlassung: RS0029249; RS0031799).
2.5 Die letzte förmliche Abmahnung des Klägers erfolgte mit Schreiben vom 21.9.2023 (Donnerstag) mit der Begründung, er sei wiederholt seiner Pflicht, zu melden, wie lange er sich voraussichtlich im Krankenstand befinden werde, nicht nachgekommen, weiters habe die Beklagte habe keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erhalten und sehe die bisherigen Fehlstunden als unentschuldigt an. Sollte es erneut zu einem derartigen oder ähnlichen Fehlverhalten kommen, würden entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen durchgeführt. Bereits mit Schreiben vom 25.9.2023 (Montag) erklärte der Rechtsvertreter der Beklagten die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses gemäß § 15 Abs 3 lit c BAG, die Beklagte „bestätigte“ mit Schreiben vom 2.10.2023 die „vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mit 29.9.2023“.
Wählt der Arbeitgeber die Sanktion einer bloßen Verwarnung, bringt er damit schlüssig einen Verzicht auf sein allfälliges Entlassungsrecht zum Ausdruck (RS0029023). Gründe, aus denen der Arbeitnehmer bereits verwarnt wurde, können zwar bei späterer Wiederholung dieses Verhaltens noch im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens - wie sie das Erstgericht vorgenommen hat - Berücksichtigung finden (RS0110657), der eigentliche Anlassfall für die Entlassung muss aber immer eine gewisse Mindestintensität aufweisen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu begründen (RS0029600 [T2]). Ein konkreter, nach der letzten Abmahnung vom 21.9.2023 eingetretener unmittelbarer Anlass zum Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht; ein solcher wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. „Ein erneutes oder ähnliches Fehlverhalten“ - für diesen Fall waren dem Kläger auch in der letzten Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht worden - konnte vom Kläger offenbar gar nicht mehr gesetzt werden. Dass die Beklagte erst nach der Abmahnung Kenntnis von einem Verhalten des Klägers erlangt hätte, das die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses begründen könnte, behauptete diese ebenfalls nicht. Die Auflösung des Lehrverhältnisses des Klägers gemäß § 15 Abs 3 lit. c BAG erfolgte aus diesem Grund - wie vom Kläger bereits im Verfahren erster Instanz eingewendet - nicht rechtzeitig. Spricht der Lehrberechtigte wegen Verfehlungen des Lehrlings eine Abmahnung aus, ist er nicht berechtigt, aufgrund einer solchen Verfehlung (ohne, dass es zu einem wiederholenden konkreten und aktuellen, eine Mindestintensität erreichenden Anlassfall gekommen wäre) sodann die Entlassung auszusprechen, weil er sich des Entlassungsrechts durch die Wahl des gelinderen disziplinären Mittels begeben hat.
2.6 Darauf, ob das dem Kläger angelastete Verhalten geeignet war, die Entlassung zu rechtfertigen, kommt es damit nicht mehr an. Zu erwähnen bleibt grundsätzlich, dass nach § 10 BAG, der sich mit den Pflichten des Lehrlings befasst, sich der Lehrling (ohne Erfolgsverbindlichkeit) zu bemühen hat, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung hat er den Lehrberechtigten oder Ausbildner ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen. Nach Erhalt des Zeugnisses der Berufsschule hat er es dem Lehrberechtigten unverzüglich und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstige Unterlagen der Berufsschule insbesondere auch Schularbeiten vorzulegen. Die Aufrechterhaltung der notwendigen Ordnung und Disziplin in der Berufsschulklasse ist primär Aufgabe der Schule, der dafür Disziplinarmaßnahmen, die letztlich auch den Ausschluss eines Schülers umfassen, zur Verfügung stehen. Daher ist schlechtes Benehmen eines Lehrlings in der Berufsschule, dass von der Schuldirektion nicht als so schwerwiegend angesehen wird, um eine der zur Verfügung stehenden Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, sondern nur dem Lehrberechtigten gemeldet wird, um auf diesem Weg eine Besserung des Verhaltens in der Schule zu erreichen, kein Entlassungsgrund. Durch bloß schlechtes Benehmen eines Lehrlings in der Berufsschule (Zuspätkommen, respektloses Verhalten gegenüber Lehrern und Mitschülern etc.) wird hingegen keiner der im BAG taxativ aufgezählten Entlassungsgründe verwirklicht (vgl Arb 10.129; Preiss/Spitzl , aaO, Rz 40; Berger/Fida/Gruber, BAG, § 10 Erl 8; OLG Wien, 7 Ra 80/08y = ARD 5978/5/2009, 8 Ra 35/11t). Die Verletzung der Pflicht des Lehrlings zur Benachrichtigung des Lehrberechtigten über versäumte Berufsschultage wird ebenfalls nicht als Entlassungsgrund eingestuft (4 Ob 23/80, ArbSlg 10.101; LG Linz **; dem folgend Preiss/SpitzlaaO § 15 BAG Rz 41).
Die Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflicht lässt gemäß § 4 Abs 4 EFZG den Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis bloß den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, bildet jedoch keinen Entlassungsgrund (RS0028891). Aus einer Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrunds abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne (8 ObA 214/01f = RS0028891 - T9). Ein entsprechendes Vorbringen wurde jedoch von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet.
Das Verhalten des Klägers außerhalb der Berufsschule sanktionierte der Beklagte mit Abmahnungen, dass danach weitere wiederholende Verfehlungen und Pflichtwidrigkeiten stattgefunden hätten, auf die sie unmittelbar in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Auflösung des Lehrverhältnisses reagiert hätte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht.
2.7 Im Ergebnis erweist sich daher die Entlassung des Klägers trotz seines teilweise unerfreulichen Verhaltens als nicht berechtigt im Sinne des § 15 BAG.
2.8 Abschließend führt die Rechtsrüge nur zum vorgenommenen Entgeltabzug wegen nicht übermittelter Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen aus und setzt dem entgegen, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger angewiesen, ihm keine Bestätigung über die seine Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Berufsschule betreffe und habe ihn auf WhatsApp blockiert. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Nach § 4 Abs 1 EFZG, welche Bestimmung nach § 17a Abs 7 BAG auf ein Lehrverhältnis anzuwenden ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsverhinderung ohne Verzug dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf dessen Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er nach § 4 Abs 4 EFZG für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.
Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen (RS0119372). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Mitteilung durch SMS (Kurzmitteilung) an die als „Diensthandy“ bekanntgegebene Mobilnummer des Arbeitgebers eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung darstellt (8 ObA 92/03t = RS0118099). Entsprechendes gilt für eine Nachricht über „iMessage“, wenn der Arbeitgeber diesen Dienst auf seinem Mobiltelefon verwendet (8 Oba 44/24i). Dass der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten alle Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen per WhatsApp übermittelt hätte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt aber nicht. Ungeachtet dessen hätte der Kläger unschwer erkennen können, dass ihn der Beklagte auf WhatsApp blockierte und wäre ihm auch eine andere Form der Übermittlung jederzeit offen gestanden. Nach der mehrmaligen ausdrücklichen Aufforderung, der Beklagten Nachweise zu übermitteln, die sogar Eingang in die Abmahnungen fand und die Ankündigung der Rückforderung des für den Zeitraum der Fehlstunden geleisteten Lehrlingsentgelt zur Konsequenz hatte, konnte kein Zweifel mehr bestehen, dass die Beklagte die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen einforderte. Gegen die einzelnen Positionen der aus diesem Rechtsgrund bereits durch das Erstgericht zutreffend vorgenommenen Abweisung des Klagebegehrens (EUR 174,00 br) wendet sich der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der Anspruch des Klägers auf die der Höhe nach unstrittige Kündigungsentschädigung (samt anteiligen SZ und UEL; EUR 12.679,16 br) auf Grundlage der von ihm zuletzt bezogenen Lehrlingsentschädigung besteht hingegen zu Recht.
Ebenso hat der Kläger Anspruch auf den ihm mit Juli 2023 zur Gänze ausbezahlten Urlaubszuschuss, zumal der von der Beklagten vorgenommene Abzug (EUR 250,00 br) durch die nicht zutreffende Annahme einer gerechtfertigten Entlassung bedingt war (Punkt XVII.8. KV). Im September 2023 steht der abgerechneten Lehrlingsentschädigung von EUR 874,00 - nicht substantiiert bestritten - das bis 29.9.2023 zustehende Lehrlingsentgelt von EUR 966,67 brutto (1000/30 X 29) gegenüber, die Differenz von EUR 92,67 bt ist ebenfalls unberichtigt offen.
3. Ergebnis, Kosten, Zulassung :
3.1 Das angefochtene Urteil war daher dahingehend abzuändern, dass dem Kläger unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils der angefochtenen Entscheidung (Zuspruch Urlaubsersatzleistung EUR 216,89) der Betrag von EUR 13.238,72 brutto s.A. zuzusprechen, das Mehrbegehren von EUR 174,00 (gem. § 4 Abs 4 EFZG) hingegen abzuweisen war. Die Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 473a ZPO bestand nicht, weil für die Berufungsentscheidung die im Ergebnis unstrittigen Feststellungen des Erstgerichts maßgeblich waren ( Kodekin Rechberger ZPO 5§ 473a Rz 2; RS0113473; RS0112020 ua). Hieraus resultiert gemäß § 50 Abs 1 ZPO die Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung im Sinne von § 41 ZPO. Darauf ist der Kläger mit seiner Berufung im Kostenpunkt zu verweisen.
3.2 Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auf §§ 2 ASGG, 43 Abs 2 1.Fall ZPO. Einwendungen gegen die Kostennote der Beklagten wurden nicht erhoben. Der siegreichen Partei gebühren aber keine Kosten für Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners (RS0125846 [T3]).
3.3 Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die Fragen, ob eine vorzeitige Auflösung gerechtfertigt oder ungerechtfertigt (RS0106298) bzw rechtzeitig oder verspätet (RS0031571) war, nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden können.
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