RS0125846 – OGH Rechtssatz
Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn § 50 Abs 2 ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären.