(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.
(2) Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen.
(3) Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Anl. 19
…der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte - Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten…
Anl. 7
…Heften von Schachteln Heften - Kenntnis über Schmiermittel - - - Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten…
Anl. 2
…Likören verschiedener Art Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten…
Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…49. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen – 50. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 BAG ) 51. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten 52. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der…
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Anl. 10
…über Veränderungen der Körperform von werdenden Müttern - - Anfertigen von Umstands- und Nachmiedern Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten…
Medienfachkraft-Ausbildungsordnung
§ 11 Zusatzprüfung
…einem Schwerpunkt der Lehrberufe Medienfachkraft oder Medienfachmann/Medienfachfrau kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ( BAG ), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Medienfachkraft gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. (2) Eine Zusatzprüfung in…
Backtechnologie-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 63. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) 64. Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO ), des ASchG und des GlBG …
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Zusatzprüfung
…in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit…
§ 3 Berufsbild
…funktionsgerecht anwenden, warten und pflegen 2. Lehrlingsausbildung 2.1 Die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs ( §§ 9 und 10 des BAG ) kennen 2.2 Inhalt und Ziel der Ausbildung kennen 2.3 Über Grundkenntnisse zu den aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften verfügen 3. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der…
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
§ 4 Berufsbild
…der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere) 2.2 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) 2.3 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO ), des ASchG und des GlBG 3. Umweltschutz 3.1 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen…
Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Zusatzprüfung
…Sanitär- und Klimatechnik - Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Ökoenergieinstallation, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Installations- und Gebäudetechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die…
§ 3 Berufsbild
…Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards ____________________________________________________________________ 2. Lehrlingsausbildung ____________________________________________________________________ 2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes ) ____________________________________________________________________ 2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung ____________________________________________________________________ 2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften ____________________________________________________________________ 3. Fachübergreifende Ausbildung: In der Art der Vermittlung der entsprechenden…
Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
§ 3
…Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 32. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes ) 33. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben…
Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards 2. Lehrlingsausbildung 2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs ( §§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes ) 2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung 2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 3. Fachübergreifende Ausbildung: In der Art der Vermittlung der entsprechenden…
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