Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. K* H*, und 2. A* H*, beide wohnhaft bei der Mutter H* A*, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder-und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, MA 11, 1060 Wien, Amerlingstraße 11, wegen Unterhalts, im Verfahren über die Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs des Vaters B* H*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Mai 2026, GZ 43 R 108/26i-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 31. Dezember 2025, GZ 27 Pu 148/25i-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zulassungsvorstellung wird samt dem Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Über Antrag der Minderjährigen verpflichtete das Erstgericht den Vater ab 1. 11. 2025 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 350 EUR je Kind.
[2] Der Vater erhob dagegen Rekurs, mit dem er die Herabsetzung der Unterhaltspflicht auf 171 EUR je Kind begehrte.
[3] Diesem Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge; den Revisionsrekurs ließ es nicht zu. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 17. 6. 2026 zugestellt.
[4] Mit seiner am 29. 6. 2026 beim Rekursgericht eingelangten, nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe strebt der Vater die „neuerliche Prüfung“ seiner Unterhaltsverpflichtung an. Dieses Schreiben wurde vom Rekursgericht am 30. 6. 2026 an das Erstgericht weitergeleitet, bei dem es am 2. 7. 2026 einlangte.
[5] Das Erstgericht legte es als außerordentlichen Revisionsrekurs vor.
[6] Das Rechtsmittel ist verspätet .
[7]1.1. Der Revisionsrekurs ist nach § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs – wie hier – nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen (ebenfalls beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[8] 1.2.Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735; RS0042366; RS0046544). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RS0046543).
[9]1.3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, betrug deshalb in Ansehung beider Antragsteller jeweils 6.444 EUR. Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern beruhen nach ständiger Rechtsprechung nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN findet daher nicht statt (vgl RS0017257; RS0112656).
[10]1.4. Der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand übersteigt deshalb jeweils nicht 30.000 EUR. Die unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof als außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher verfehlt. Vielmehr wäre zunächst von einer (allenfalls verbesserungsbedürftigen) Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG (samt Revisionsrekurs) auszugehen gewesen.
[11]2. Solange das Rekursgericht im Fall des § 63 AußStrG nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (RS0109623 [T20]). Allerdings kann der Oberste Gerichtshof auch in solchen Fällen ( 8 Ob 146/25s; 3 Ob 96/25a; 8 Ob 26/24t; 4 Ob 60/23m; 4 Ob 125/20s) vom Erstgericht entgegen § 67 AußStrG vorgelegte Rechtsmittel, die wegen fehlender anwaltlicher Unterfertigung unzulässig sind, aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise auch selbst zurückweisen (RS0120077 [T9]; 10 Ob 17/20b), sofern ein wirksamer Auftrag zur Verbesserung iSd § 10 Abs 4 AußStrG erfolglos geblieben ist (RS0119968 [T7]; [T1]). Gleiches gilt für offenkundig verspätete Rechtsmittel (
[12] 3.1. Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt ( RS0041608 [insb T12]; RS0006096 ; RS0041584 ; RS0060177 [T2]).
[13]3.2. Eine Zulassungsvorstellung verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs ist gemäß § 63 Abs 2 AußStrG beim Erstgericht einzubringen. Die Rechtzeitigkeit des bei einem unzuständigen Gericht eingebrachten Rechtsmittels richtet sich nach dem Zeitpunkt seines Einlangens bei dem Gericht, bei dem die Eingabe gesetzmäßig einzubringen war ( RS0006979 ). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zur Entscheidung über das Rechtsmittel jenes Gericht als Rechtsmittelgericht berufen ist, bei dem es eingebracht wurde ( 6 Ob 46/25w ; vgl 8 Ob 155/17b ).
[14] 3.3. Hier endete die durch die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts am 17. 6. 2026 ausgelöste 14-tägige Rechtsmittelfrist am 1. 7. 2026. Das am 2. 7. 2026 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel ist demnach wegen Verspätung zurückzuweisen.
[15] 4. Der Umstand, dass das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, kann daher auf sich beruhen (RS0005946 [insb T4, T14, T20]; RS0120029 [T1]).
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