Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.
…ist daher unabhängig davon verspätet, dass es beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und die Zeit des Postlaufs somit nicht zu berücksichtigen wäre (RS0006096; RS0008755; RS0041608; RS0041584). [6] 3. Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen. [7] Ein Verbesserungsverfahren wegen des Fehlens der anwaltlichen (vgl RS0119968 [T16]) Unterfertigung…
…war aber an das falsche Gericht adressiert und langte beim Erstgericht erst nach Ablauf der Frist ein. Damit war sie an sich verspätet (RIS-Justiz RS0041584). Inzwischen hat aber das Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Revision kann daher nicht mehr als verspätet zurückgewiesen werden. Zu 2. Die…
…beim Oberlandesgericht Innsbruck ein. [9] Wird ein Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht, dann ist für seine Rechtzeitigkeit das Einlangen beim richtigen Gericht maßgebend ( RS0041608 [T8], RS0041584 ). Beim Landesgericht Innsbruck ist der Rekurs jedoch bisher nicht eingelangt und kann dort auch nicht mehr rechtzeitig einlangen, weil die 14-tägige Rekursfrist jedenfalls abgelaufen…
…RS0044552). 3.3. Wird ein Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht, dann ist für seine Rechtzeitigkeit das Einlangen beim richtigen Gericht maßgebend (RIS Justiz RS0041608 [T8], RS0041584). Beim Handelsgericht Wien als Erstgericht des Vorprozesses ist der Rekurs jedoch bisher nicht eingelangt und kann dort auch nicht mehr rechtzeitig einlangen, weil die 14…
…ein Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht, ist auch im elektronischen Rechtsverkehr für seine Rechtzeitigkeit das Einlangen beim richtigen Gericht maßgebend (RIS Justiz RS0041608 [T8, T22]; RS0041584). Der Rekurs ist hier innerhalb der 14 tägigen Rechtsmittelfrist (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO) beim zuständigen Erstgericht eingelangt. 4. Die…
…es beim unzuständigen Gericht eingebracht, so gilt es nur dann als rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS Justiz RS0008755, RS0041584). Die betroffene Person brachte ihr Rechtsmittel nicht beim zuständigen Erstgericht ein. An dieses wurde der Schriftsatz erst nach Ablauf der 14 tägigen Rechtsmittelfrist übermittelt, sodass…
…das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS Justiz RS0041608). Da der…
…§ 507a Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht ein. Die Zeit der Übersendung war aufgrund der Einbringung beim unzuständigen Gericht nicht einzurechnen (RIS Justiz RS0041584 [T3]), weshalb die Revisionsbeantwortung als verspätet zurückzuweisen ist (RIS Justiz RS0035958 [T2]).…
…Postlaufs eines fristgebundenen Schriftsatzes bleiben nur dann außer Betracht (§ 89 GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (stRsp RIS Justiz RS0041584). Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 EO. Die Klägerin war zur Gänze erfolgreich. Sie hat die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst…
…Rz 7 mwN; RIS Justiz RS0041608), ist die Zeit der Übersendung des Schriftstücks vom unzuständigen an das zuständige Gericht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS Justiz RS0041584). Die demnach verspätete Revisionsbeantwortung der Beklagten ist zurückzuweisen.…
…einzubringen. Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RS0041584), weil die in der Weiterleitung eines Rechtsmittels an das zur Entgegennahme berufene Erstgericht gelegene Amtstätigkeit eines anderen Gerichts nicht als Postaufgabe des Rechtsmittelwerbers oder als…
…dieser ihn an das Berufungsgericht weitergeleitet hatte, langte er dort am 15. 11. 2013 ein. Da dieser Tag der maßgebliche ist (RIS Justiz RS0041584), die vierwöchige Frist zur Beantwortung der Revision jedoch bereits am 14. 11. 2013 abgelaufen war, war auch die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.…
…Gericht erster Instanz adressiert und langte erst am 5. 7. 2006, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - also verspätet - beim Berufungsgericht ein (RIS-Justiz RS0043678; RS0041608; RS0041584; zu allem: 10 Ob 109/01d).…
…beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS Justiz RS0041584). Dementsprechend ist auch eine entgegen § 507a Abs 3 Z 2 ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung verspätet, wenn sie beim Obersten Gerichtshof…
…unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn es noch innerhalb der offen stehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS Justiz RS0041584). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsmittel, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind (5 Ob 255/11b mwN). Im vorliegenden Fall endete die…
…das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS Justiz RS0041584). Eine unrichtige Adressierung schadet nur dann nicht, wenn die Einlaufstellen jenes Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen…
…die Zeit der Übersendung eines Rechtsmittels vom unzuständigen Gericht, an das es adressiert war, an das zuständige Gericht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist (RIS-Justiz RS0041584) - jedenfalls verspätet. Gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078), steht es jedoch…
…das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Die unrichtige Adressierung schadet nur dann nicht, wenn die Einlaufstellen des Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt, und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen…
…wurde, aber an ein unzuständiges Gericht adressiert war und beim Erstgericht erst nach Ablauf der bis 20. 4. 2004 dauernden Rechtsmittelfrist einlangte (RIS-Justiz RS0041608; RS0041584), ist im Hinblick auf die vorrangig zu lösende Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007086) nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen.…
…das unrichtig adressierte Rechtsmittel daher nach stRsp nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt [RIS Justiz RS0041584; zuletzt: 10 ObS 91/03k mwN]), schadet hier nicht, weil die vom Gericht zweiter Instanz - per Fax - weitergeleitete Revision noch am…
…Rechtsmittel ist daher unabhängig davon verspätet, dass es beim Rekursgericht eingebracht wurde und erst am 2. Mai 2023 beim Erstgericht einlangte (vgl dazu RS0041584; RS0041608). Dass das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag erteilte und der Kläger diesem fristgerecht nachkam, ändert nichts an der Verspätung (RS0036281; RS0110935). 3. Zur Eingabe vom…
…Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit bis zum Einlangen in die Rechtsmittelfrist „einzurechnen“ (RS0041584). Es ist also nur rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim richtigen Gericht einlangt (RS0041608). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsmittel, die…
…beim Gericht erster Instanz zu erheben. Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wird, entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608; RS0041584). Dies gilt auch für im ERV eingebrachte Rekurse (RIS-Justiz RS0124533). Der Rekurs wurde beim Rekursgericht und nicht beim Erstgericht eingebracht und langte dort auch…
…nach § 222 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht ein. Die Zeit der Übersendung ist aufgrund der Einbringung beim unzuständigen Gericht einzurechnen (RIS Justiz RS0041584 [T3]), weshalb die Revisionsbeantwortung als verspätet zurückzuweisen ist (RIS Justiz RS0043688 [T1]).…
…unzuständigen Gericht eingebracht und - wie hier - erst von diesem an das zuständige Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (stRsp und hL; RIS-Justiz…
…das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung „in die Rechtsmittelfrist einzurechnen“ (RS0041584). Das Rechtsmittel ist also nur dann rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht (hier also beim Erstgericht) einlangt (RS0041584 [T13…
…Gericht eingebrachten Rechtsmittels bei Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht außer Acht gelassen werden kann, gilt gleichermaßen für postalisch wie auch für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rechtsmittel (RS0041584 [T22]; RS0060177 [T10]; vgl auch RS0006979). Daran ändert nämlich auch die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als…
…Entscheidung des Rekursgerichts. Der Revisionsrekurs ist beim Erstgericht einzubringen. Bei unrichtiger Adressierung des Rechtsmittels kommt es auf das Einlangen beim richtigen Gericht an (RIS Justiz RS0041584; RS0041695; vgl auch RS0124533). Die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs endete am 13. 2. 2013 , weshalb das am 18. 2. 2013…
…Gericht adressiert gewesen wäre, könnte entsprechend § 89 GOG das Datum der Postaufgabe zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision herangezogen werden (OGH RIS Justiz RS0041584; RIS Justiz RS0041608; RIS Justiz RS0041753; RIS Justiz RS0043729). Da der Schriftsatz aber an das falsche Gericht adressiert war und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist…
…Revisionsbeantwortung beim funktionell zuständigen Berufungsgericht (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO) einlangte (RIS Justiz RS0043678 [T1, T2, T4, T6]; vgl auch RS0041584, RS0041608). Das ist der Aktenlage nach bisher nicht, jedenfalls nicht vor Ablauf der Revisionsbeantwortungsfrist [mit 21. 6. 2018], geschehen. II. Die Revision ist…
…Rz 1). Wird ein Rechtsmittel (unrichtigerweise) beim Rechtsmittelgericht überreicht oder dorthin adressiert zur Post gegeben, ist es zwar ehestens der ersten Instanz zu übermitteln (RS0041584 [T12]), fristwahrend ist die Eingabe aber nur, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist bei der ersten Instanz einlangt (RS0041584 [T13]; RS0041753 [T 4 ] ; RS0008755…
…Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS Justiz RS0041584). Um rechtzeitig zu sein, muss dann ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde…
…Gericht eingebracht wurde und erst - wie hier - von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Die Eingabe des Unterhaltsschuldners ist daher als erst am 26. 3. 2004, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelangt anzusehen. Eine sachliche Erledigung des verspäteten Rechtsmittels…
…10k; je mwN). Das gilt auch für Telefaxeingaben, die an ein falsches Empfangsgerät übermittelt wurden (1 Ob 216/08h mwN; vgl RIS-Justiz RS0041584, RS0123334). Das Rechtsmittel des Betroffenen ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist…
…das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt also die Anwendung des § 89 GOG aus, die dadurch ausgelöste Verzögerung des Postenlaufs geht zu Lasten des…
…diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit die Zeit der Übersendung bis zum Einlangen beim zuständigen Gericht einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Der vom Revisionsrekurswerber am letzten Tag der Frist persönlich an das Rekursgericht adressierte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher bereits als verspätet zu beurteilen. Die Erteilung eines…
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