5Ob126/17s—OGH Entscheidung
29. August 2017
…Adressatgerichts schließt also die Anwendung des § 89 GOG aus, die dadurch ausgelöste Verzögerung des Postenlaufs geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041608; RS0060177). Das Rechtsmittel ist nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0041608 [T7, T8, T12]; RS0060177…