Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L* S*, 2. A* S*, und 3. S* S*, vertreten durch das Land Niederösterreich, Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Kinder- und Jugendhilfeträger, 2700 Wiener Neustadt, Neuklosterplatz 1, wegen Unterhaltsherabsetzung, über den Revisionsrekurs des Vaters O* G*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. August 2025, GZ 16 R 244/25h 50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 26. Juni 2025, GZ 9 Pu 49/20x 44, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Vater beantragte die Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung von 190 EUR für den mj L* S* sowie von jeweils 160 EUR für den mj A* S* und den mj S* S* auf jeweils 30 EUR.
[2] Die Minderjährigen sprachen sich gegen diesen Antrag aus.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag zur Gänze ab.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und setzte den monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1. 1. 2025 bis 30. 4. 2025 auf 133 EUR für L* und A* und 117 EUR für S* und ab 1. 5. 2025 auf 128 EUR je Kind herab; das Herabsetzungsmehrbegehren wies es ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[5] Der „Rekurs“ des Vaters gegen diese Entscheidung weist keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf.
[6] Das Erstgericht wies den Vater auf die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende absolute Anwaltspflicht hin und trug ihm auf, das Rechtsmittel durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift zu verbessern. Die gesetzte Verbesserungsfrist von 14 Tagen ließ der Vater ungenützt.
[7] Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
[8] 1.1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[9] 1.2. Wird – wie hier – eine Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (vgl RS0109505 [T37, T38]; vgl auch RS0103147 [T12, T23, T24]). Der Wert des Entscheidungs- gegenstands zweiter Instanz beträgt demnach hinsichtlich des mj L* S* 5.760 EUR und hinsichtlich der mj A* und S* S* jeweils 4.680 EUR.
[10] 1.3. Weiters beruhen die Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern nach ständiger Rechtsprechung nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN findet daher nicht statt (vgl RS0017257 , RS0112656 ).
[11] 1.4. Der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand übersteigt daher jeweils nicht 30.000 EUR. Die unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof als außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher verfehlt. Vielmehr wäre zunächst von einer (verbesserungsbedürftigen) Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG auszugehen gewesen.
[12] 2. Solange das Rekursgericht im Fall des § 63 AußStrG nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (RS0109623 [T20]). Allerdings kann der Oberste Gerichtshof auch in solchen Fällen (vgl 3 Ob 96/25a ; 8 Ob 26/24t ; 4 Ob 60/23m ; 4 Ob 125/20s ) vom Erstgericht entgegen § 67 AußStrG vorgelegte Rechtsmittel, die wegen fehlender anwaltlicher Unterfertigung unzulässig sind, aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise auch selbst zurückweisen ( RS0120077 [T9]; 10 Ob 17/20b ), sofern ein wirksamer Auftrag zur Verbesserung iSd § 10 Abs 4 AußStrG erfolglos geblieben ist ( RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).
[13] 3.1. In Verfahren, in denen – wie hier im Unterhaltsverfahren (vgl 8 Ob 26/24t ; 8 Ob 38/21b ; RS0119968 [T16]) – einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 6 Abs 1 AußStrG). Für einen Revisionsrekurs besteht damit – ebenso wie für eine damit zu verbindende Zulassungsvorstellung ( 8 Ob 26/24t ) – Anwaltspflicht. Ein Revisionsrekurs kann rechtsgültig nur durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden, er bedarf daher der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).
[14] 3.2. Da der Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen ( RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).
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