Ansprüche auf Unterhaltsbeträge oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen sind immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.
…JN grundsätzlich mit dem 36 fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735 , RS0042366, RS0046544 ; 4 Ob 128/24p). Dies gilt auch für einen Antrag auf Enthebung (vgl RS0046541 ; 4 Ob 89/24b). Wird eine Erhöhung…
… 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353). Zusätzlich begehrte, bereits…
…Berufungsgericht zutreffend von einem Leistungsbegehren auf künftigen Unterhalt und einem Streitwert in Höhe der dreifachen Jahresleistung ausgegangen (vgl RIS-Justiz RS0041155; RS0030704 [T5]; RS0037432 ua; RS0046544; RS0031493). Die für eine direkte Anrufung des Obersten Gerichtshofs maßgebliche Streitwertgrenze wird daher im vorliegenden Verfahren nicht erreicht. Erklärt das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des…
…Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen. Dadurch findet auch keine Erhöhung des Streitwerts statt (EFSlg 52.084; 82.091; RIS Justiz RS0046544; 9946495). Im Übrigen bildet ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel, der, wenn er…
…grundsätzlich mit dem 36-Fachen des laufenden monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735, RS0042366, RS0046544), hier sohin 36 x 350 EUR/310 EUR/245 EUR = 12.600 EUR/11.160 EUR/8.820 EUR. Gesondert…
…grundsätzlich mit dem 36-fachen des laufenden monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735 , RS0042366 , RS0046544 ), hier sohin 36 x 300 EUR = 10.800 EUR. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RS0114353…
…Revisionsrekurses richtet sich nach § 63 Abs 1 AußStrG, weil der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand, der mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0046544) und pro Kind separat zu berechnen ist (RIS-Justiz RS0017257), 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 62…
…rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0007110 [T32]) und gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0046544). Wenn aber – wie hier – der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht…
…Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz. Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS Justiz RS0114353). Für die…
…stattzufinden hat (RIS Justiz RS0017257). Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS Justiz RS0114353). Dabei sind…
…RIS Justiz RS0017257) – bei Unterhaltsansprüchen gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist (RIS Justiz RS0046544). Dabei ist stets nur jener Betrag maßgeblich, der zusätzlich zu den bereits (rechtskräftig) zuerkannten Beträgen verlangt wird (RIS Justiz RS0046543). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze errechnet…
…Ansprüche (Unterhaltsrückstände) nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung in die Bewertung einzubeziehen sind (RS0122735 [T1, T5], RS0114353 [T1], RS0042366 [T1, T7, T9], RS0103147 [T1, T6, T28], RS0046544 [T3]; ablehnend Gitschthaler in Fasching/Konecny 3 § 58 JN Rz 8/1). 5. Demgegenüber hat der erkennende Fachsenat bisher in ständiger…
…mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS Justiz RS0122735; RS0103147; RS0046544). Eine Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz ist nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0042366 [T5]). 2.2. Hier…
…auch der Revisionsrekurswerber übersehen offenbar, dass Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind (RIS Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS Justiz RS0114353). Der Wert…
…berechnen ist (RIS Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS Justiz RS0114353). Unter…
…mit dem 36 fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS Justiz RS0122735; RS0103147; RS0046544). 2.3. Der Minderjährige begehrt Unterhalt von monatlich 262 EUR; das Erstgericht gab dem Begehren statt. Der Entscheidungsgegenstand beträgt 9.432 EUR. 3. …
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