JudikaturOGH

RS0046544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2025

Ansprüche auf Unterhaltsbeträge oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen sind immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.

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