JudikaturOGH

RS0006979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2025

Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz bei dieser selbst eingebracht, ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (ZBl 1928/106 ua).

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