JudikaturOGH

RS0046543 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.

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