12Os42/09g—OGH Entscheidung
28. Mai 2009
…die Behauptung, es sei nicht nachweisbar, auf welche Weise der Angeklagte am Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Verfügungsberechtigter des A*****-Markts beteiligt war (statt vieler RIS-Justiz RS0117604). Als aktenfremd erweist sich schließlich die Behauptung, beim Faktum A***** führe das Gericht in der Begründung überdies aus, dass der Bereich, aus dem die Flasche…