RS0119221 – OGH Rechtssatz
Der Schlussvortrag des Verteidigers bedarf keiner Erörterung im Urteil und kann nicht Gegenstand der Rüge aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein. Der Inhalt des Schlussvortrags des Verteidigers ist weder Teil der Vernehmung des Angeklagten noch kommt ihm sonst Beweismittelcharakter zu.