RS0089433 – OGH Rechtssatz
Das im § 12 StGB zum Ausdruck kommende (funktionale) Einheitstätersystem stellt die unmittelbare Täterschaft und die Bestimmungstäterschaft als völlig gleichwertige Täterformen nebeneinander; ob der Angeklagte daher bei verschiedenen Fakten nicht unmittelbarer Täter, sondern Bestimmungstäter in dem Sinn war, dass er diese Taten durch von ihm als "vorsatzlose Werkzeuge" benützte (selbst irregeführte) Personen beging, ist somit keine entscheidende Tatsache.