Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren * 2017, in Pflege und Erziehung des Landes Tirol als Kinder- und Jugendhilfeträger, Bezirkshauptmannschaft *; Mutter: A*; Vater: G*, vertreten durch Dr. Lukas Standfest, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Februar 2026, GZ 55 R 74/25y-124, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen .
Begründung:
[1] 1.1. Der Revisionsrekurs des Vaters wendet sich ausdrücklich gegen die gesamte Rekursentscheidung, somit auch gegen die Zurückweisung seines Rekurses insoweit, als dieser sich gegen den erstgerichtlichen Ausspruch über die Entziehung der Obsorge der (bis dahin alleine und zur Gänze obsorgeberechtigten) Mutter im Bereich Pflege und Erziehung sowie der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich gerichtet hatte. Auch der Rechtsmittelantrag des Revisionsrekurses zielt unter anderem ausdrücklich auf Abweisung des auf Entziehung der Obsorge der Mutter gerichteten Antrags des Kinder- und Jugendhilfeträgers ab.
[2] 1.2.Das Rekursgericht hatte die Zurückweisung des Rekurses des Vaters in diesem Umfang primär mit dem Fehlen seiner (im Rekurs nur mit einer Erschwerung der Ausübung des Kontaktrechts argumentierten) materiellen Beschwer, also dem Fehlen der Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung (vgl RS0014466) begründet.
[3]Der Revisionsrekurs geht auf diesen selbständigen und tragenden Aspekt der Begründung des Rekursgerichts nicht ein; das Rechtsmittel ist damit in diesem Punkt schon deshalb nicht dazu geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen (vglRS0118709 [insb T3]).
[4] 1.3. In Ansehung der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Mutter und den Gründen dafür, ihr die Obsorge zu entziehen, gilt Entsprechendes auch für die weitwendig vorgetragenen Bedenken gegen die Behandlung des Rekurses durch das Rekursgericht.
[5] 2. Schon das Rekursgericht hat weiters darauf verwiesen, dass der Vater bereits in seinem Rekurs auf die Entscheidungsbegründung des Erstgerichts für die Abweisung seiner Anträge auf Erteilung diverser Weisungen und eines Verbots an den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht mehr zurückgekommen war.
[6] Auch der Revisionsrekurs setzt sich damit nicht mehr auseinander und stellt auch keine diesbezüglichen Rechtsmittelanträge. In Ansehung der Abweisung der sonstigen Anträge des Vaters zeigt sein Rechtsmittel somit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7] 3.1. Als zu prüfender Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens verbleibt daher allein die Entscheidung des Rekursgerichts in Ansehung der Übertragung der Obsorge – mangels (anderer) in Frage kommender Verwandter – auf den Kinder- und Jugendhilfeträger unter Abweisung des Antrags des Vaters auf Übertragung der Obsorge auf ihn.
[8] 3.2.Wem die Obsorge im Einzelfall zuzuweisen ist, wirft aber regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf (vgl RS0115719 [T2] = RS0007101 [T11] zum Kinder- und Jugendhilfeträger).
[9] 3.3. Die Vorinstanzen haben den Entzug der Obsorge zusammengefasst mit einer durch die erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter einhergehenden, über die Jahre kontinuierlich gewachsenen Gefährdung des Kindeswohls begründet. Eine Übertragung von Pflege und Erziehung statt auf den Kinder- und Jugendhilfeträger auf den Vater, der bis dahin nur auf eine (auch aufgrund einer problematischen Beziehungsdynamik zwischen den Eltern) immer wieder konfliktbeladene Ausübung des Kontaktrechts im Ausmaß weniger Stunden pro Woche beschränkt war, haben sie abgelehnt. Es lägen einerseits eigene physische und psychische Einschränkungen der Belastbarkeit des Vaters vor, und andererseits erschien es den Vorinstanzen als vordringlich, das Kind gemeinsam mit zwei seiner drei (von anderen Vätern stammenden Halb-)Geschwister unterzubringen, hinsichtlich welcher die Pflege und Erziehung gleichzeitig ebenfalls dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde.
[10] Dies ist in einer Gesamtschau im Einzelfall vertretbar. Dem Vater gelingt es in seinem dagegen erhobenen Revisionsrekurs nicht, die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs zu begründen:
[11] 4.1.Behauptete Mängel des rekursgerichtlichen Verfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG). Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom zweitinstanzlichen Gericht nicht als solche anerkannt worden sind, können auch im Außerstreitverfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (RS0030748; RS0042963 [insb T48, T51]; vgl RS0043919).
[12] 4.2. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechtsund nicht Tatsacheninstanz, sodass die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs auch hier nicht möglich ist (vgl RS0007236; RS0108449). Mit den Feststellungen des Erstgerichts und den in der Beweisrüge vorgetragenen Rekursargumenten hat sich das Rekursgericht befasst, sodass dessen Entscheidung auch insofern nicht mangelhaft ist (vgl RS0043150 [T10]; RS0043162 [T3]; RS0043371). Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des zweitinstanzlichen Gerichts richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der vor dem Höchstgericht nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung (vgl RS0043371 [T12]).
[13] 4.3.Soweit der Vater mit seinen allgemein gehaltenen Darlegungen des (vier seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfragen formulierenden) Zulassungsantrags im Sinne des § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG (zu dessen Maßgeblichkeit vgl RS0043644;RS0107501) auch auf Umstände abzielt, welche die Entscheidung über die nicht gegenständliche Obsorgeentziehung betreffen (vgl oben ErwGr 1.), kann daraus die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet werden.
[14] 4.4. Allgemeingültige und konkrete Aussagen über den Umfang einer „gerichtlichen Prüfpflicht bei Fremdunterbringung“ in einer „beabsichtigten Unterbringungseinrichtung“ oder über „Anforderungen an die Erledigung einer Beweisrüge“, denen über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukäme, können naturgemäß nicht getroffen werden.
[15] Der Rechtsmittelwerber verkennt auch, dass eine allgemeine Überprüfung von Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder gar von dessen Plänen oder Absichten in Ausübung der ihm übertragenen Obsorge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Rechtliche Feststellungsmängel in Ansehung von vom Vater in den Raum gestellten Qualitätsmängeln von bestimmten Einrichtungen, in denen Kinder untergebracht werden, liegen daher hier nicht vor.
[16] 4.5.Im Verfahren in Außerstreitsachen mit seinem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 31 AußStrG) kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und zweckdienlich ist (RS0006272 [T1]). Bereits das Rekursgericht hat auf das Beweisaufnahmeermessen und das Fehlen einer Verpflichtung hingewiesen, in Obsorgefragen jedenfalls einen Sachverständigen beizuziehen (vgl RS0006319 [insb T7, T13]).
[17]Abgesehen davon, dass die Kritik an der von der Familien- und Jugendgerichtshilfe im Sinne des § 106a Abs 4 AußStrG erstatteten fachlichen Stellungnahme ebenfalls weitgehend auf die Obsorgeentziehung abstellt (vgl oben ErwGr 1.), besteht auch bereits Rechtsprechung dahin, dass jene eine unterstützende Hilfsfunktion für das Gericht ausübt und ihrer Stellungnahme im Gerichtsverfahren eine Stellung als Beweismittel „sui generis“ zukommt (vgl 6 Ob 162/21y insb Rz 9 mwN). Sie ist zwar nicht mit einem Sachverständigengutachten nach den §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen (weshalb die Bezugnahme des Rechtsmittels auf § 362 Abs 1 ZPO ins Leere geht), kann aber im Einzelfall im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln doch eine ausreichende Grundlage auch für eine Obsorgeentscheidung bilden (8 Ob 17/18k ErwGr 5. mwN; RS0131463). Ob im Einzelfall zusätzlich auch ein Sachverständigengutachten erforderlich wäre, ist aber eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (vgl RS0007236 [T9]).
[18]Das Rekursgericht hat mit seinem Hinweis, dass dem Vater Gelegenheit gegeben worden ist, „für sich benötigte“ Aufklärungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Familiengerichtshilfe einzuholen, zum Ausdruck gebracht, dass durch Zustellung dieser Stellungnahme und durch deren Erläuterung und Erörterung in der Verhandlung am 9. 10. 2025, ON 105, dem Vater rechtliches Gehör im Sinne der von der Rechtsprechung konkret hierfür entwickelten Kriterien für ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK (vgl ausführlich 6 Ob 162/21y Rz 19 ff mwN) gewährt wurde. Daraus ist nicht abzuleiten, dass das Rekursgericht die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung verkannt hätte, wie in der mit der diesbezüglichen Zulassungsrüge zusammenhängenden Ausführung des Revisionsrekurses geltend gemacht wird. Auch damit zeigt der Vater die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht auf.
[19] 4.6. Die Ausführungen des Zulassungsantrags zur „Befragungspflicht zur Fremdunterbringung“, die Befragung der achteinhalb Jahre alten Minderjährigen hierzu sei unterblieben, werfen ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[20]Tatsächlich wurde das Kind vom Kinder- und Jugendhilfeträger angehört, was nach § 105 Abs 1 AußStrG bei unter zehn Jahre alten Kindern ausdrücklich vorgesehen ist, wenn dies ihre Entwicklung oder ihr Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung ihrer ernsthaften und unbeeinflussten Meinung nicht zu erwarten ist. Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung ist es hierbei nur in allgemeiner Weise zu seinem Verhältnis zu den Eltern und seinen Präferenzen bei der Ausgestaltung des Obsorge- oder Kontaktrechts zu befragen; so wichtig es auch für den Richter ist, sich von der Familie bzw den Obsorgeverhältnissen ein Bild zu machen, so entspricht es doch gesicherter psychologischer Erkenntnis, dass eine eingehende Befragung nach der Präferenz für den einen oder anderen Elternteil – abgesehen von der entwicklungspsychologisch erklärbaren Unverlässlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen – die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte stürzt (vgl RS0127157; RS0127159 [T3]; 5 Ob 56/02z).
[21]In der durch das Rekursgericht gebilligten entsprechenden Vorgangsweise des Erstgerichts, es bei der – die Fremdunterbringung nicht konkret ansprechenden – Befragung des Kindes durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zu belassen, liegt somit ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall bzw zur Wahrung des Kindeswohls aufzugreifende Fehlbeurteilung, welche die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinne von § 62 Abs 1 AußStrG begründen könnte.
[22]Zudem hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Vater die Relevanz der kritisierten Unterlassung nicht hinreichend dargetan habe, soweit er in seinem Rekurs nur eine Erschwerung seines Kontaktrechts thematisiert habe. Mit dieser Argumentation setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander (vgl nochmals RS0118709).
[23] 5.Die vom Kinder- und Jugendhilfeträger – ohne Freistellung nach § 71 Abs 2 AußStrG – am 20. 3. 2026 angebrachte, als „Stellungnahme/Bericht“ bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung erschöpft sich in einem inhaltsleeren Verweis auf die Rekursbeantwortung; sie ist unbeachtlich (vgl RS0007029; RS0043579;RS0043616).
[24] 6.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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