Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen ‑ insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil ‑ in Erfahrung zu bringen. Eine Befragung des Kindes zu den „Modalitäten eines allfälligen Kontakts“ sieht das Gesetz nicht vor.
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