RS0043579 – OGH Rechtssatz
Verweisungen in der Revision beziehungsweise Revisionsbeantwortung auf den Inhalt der Berufungsschrift beziehungsweise Berufungsmitteilung sind für den OGH unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen.
…nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben. [14] 5. Der bloße Verweis der Eltern auf eine beim VfGH erhobene Beschwerde ist unbeachtlich (vgl RS0043616 ; RS0007029 ; RS0043579 ).…
…einer Neubeurteilung sprechen, trägt die Beklagte nicht vor ( RS0129945 ). Der Verweis in der Berufungsschrift auf die Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren ist für das Berufungsgericht unbeachtlich ( RS0043579 ; RS0043616 ). Auf die Argumentation der Beklagten im Zusammenhang mit geänderten Beteiligungsverhältnissen an den Konzessionsinhaberinnen und deren steigenden Jahresumsätzen ist daher nicht näher einzugehen. Der Beklagten…
…13] 5.1 Er führt damit die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus, ist doch der Verweis auf andere Schriftsätze in einem Rechtsmittel generell unzulässig (RS0043579 [T6; T13]). Das kann nicht dadurch umgangen werden, dass die entsprechenden Stellen wörtlich wiederholt werden, weil auch diese Art der Revisionsrekursausführung die gebotene Auseinandersetzung mit…
…3. 2026 angebrachte, als „Stellungnahme/Bericht“ bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung erschöpft sich in einem inhaltsleeren Verweis auf die Rekursbeantwortung; sie ist unbeachtlich (vgl RS0007029 ; RS0043579 ; RS0043616 ). [24] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( § 71 Abs 3 AußStrG ).…
…RS0043338 [T11; T13; RS0043352 [T27]). Von fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann keine Rede sein. [7] 2. Der Verweis der Revisionsrekurswerber auf ihren Rekurs ist unzulässig ( RS0043579 [T20; T21]). [8] 3. Ob eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die…
…mit der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Zinsenmehrbegehrens auseinandergesetzt. Die Revision der Klägerin enthält – abgesehen von einem unzulässigen Verweis auf die Berufungsschrift ( RS0043579 ) – keine weiteren Ausführungen zur Abweisung des Zinsenmehrbegehrens. [45] 4.2. Die Rechtsrüge in Ansehung des Zinsenlaufs wird damit in dritter Instanz nicht gesetzmäßig aufrecht…
…nur auf die Rekursausführungen der Klägerin. Abgesehen davon, dass es nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, auf Vorbringen in anderen Schriftsätzen zu verweisen (vgl RIS-Justiz RS0043579; RS0043616), kommt dem Rekurs – ausgehend von den Ausführungen zum Rekurs der Klägerin – auch inhaltlich keine Berechtigung zu. Dem Rekurs war daher der Erfolg…
…einem Verweis auf von ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen. Derartige Verweisungen auf den Inhalt früher im Verfahren erstatteter Schriftsätze sind unzulässig und unbeachtlich (vgl RS0043579 ). [13] 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung, da diese kein materiell-rechtlicher Vertrag ist, primär…
…“ sei, legt er in seiner Revision nicht dar. Soweit er dazu auf einen in erster Instanz eingebrachten Schriftsatz verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich ( RS0043579 [insb T6, T7, T13, T23]). [7] 7. Da die Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1…
…in derselben oder einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden; eine solche Verweisung ist regelmäßig unzulässig und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0007029 insb [T1]; RS0043579 [T23]). Die Ausführungen in der Berufung selbst legen aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nach der von der Berufungswerberin…
…die Person des Schädigers. Die an die Spitze der Revisionsausführungen gestellte Verweisung auf den Inhalt der Berufungsschrift ist für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). Wenn das Berufungsgericht - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgehend - der Klägerin im Einzelfall eine Verletzung der Erkundigungspflicht angelastet hat, so hat es damit die…
…Die Rechtsrüge wird damit aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil Verweise im Rechtsmittel auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen unzulässig und unbeachtlich sind (RIS Justiz RS0043616; RS0007029; RS0043579). 4. Die Rechtsrüge zur Kompensationsforderung erschöpft sich in der Behauptung, dass die mit der Klägerin „expressis verbis“ für den Fall des Vorliegens eines…
…zu verweisen und dieses zum Revisionsvorbringen zu erheben, soweit es unter die angeführten Rechtsmittelgründe subsumierbar ist. Ein solcher Verweis ist unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579). Einzugehen ist allein auf jene Ausführungen, die sich in der Revision selbst finden. 2. Soweit der Revisionswerber die unterlassene Einvernahme des Erstbeklagten moniert, macht…
…Mitglieder des Berufungsgerichts) selbst: Soweit der Rekurs auf ein Vorbringen in der Revision (sohin auf einen anderen Schriftsatz) verweist, ist dies unzulässig (RIS Justiz RS0043616, RS0043579). Der Rechtsmittelwerber sieht eine Befangenheit der Mitglieder des Berufungssenats darin, dass sie, obwohl die Parteien einen bedingten, in der Folge aber widerrufenen, Vergleich über einen…
…30/09y mwN; RIS Justiz RS0006000 [T13]). Auch der pauschale Hinweis des Klägers auf seine Argumentation im Ablehnungsantrag ist unbeachtlich (vgl RIS Justiz RS0007029, RS0043616, RS0043579). 5. Umstände, die objektiv geeignet sein könnten, den Anschein einer Voreingenommenheit der abgelehnten Mitglieder des Berufungssenats zu begründen, liegen nicht vor. Dem Rekurs muss…
…Rekurses ist unbeachtlich, weil eigenständige und in sich geschlossene Rechtsmittelausführungen nicht durch den bloßen Verweis auf frühere Schriftsätze ersetzt werden dürfen (vgl nur RIS Justiz RS0043579; RS0043616; RS0007029). 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG), zumal die Revisionsrekurswerberin dem Grunde nach weder den…
…der weiteren als Sonderbedarf begehrten Ausgaben. Soweit im Revisionsrekurs auf die Ausführungen im Rekurs verwiesen wird, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0007029 [T7]; RS0043579 [T19]; RS0043616 [T12]; 4 Ob 120/09i). Ob der Unterhaltspflichtige zur Deckung der Studiengebühren eine Mehrleistung zu erbringen hat oder der Unterhaltsberechtigten die…
…bleiben muss, weil es nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, den Inhalt eines anderen (Rechtmittel )Schriftsatzes zum Inhalt eines späteren Rechtsmittels zu machen (RIS-Justiz RS0043616, RS0043579; SZ 69/209); ein solcher Mangel einer Rechtsmittelschrift ist auch nicht verbesserungsfähig (EvBl 1985/153; SZ 69/209; 7 Ob 271/02g). Weiters ist voranzustellen…
…Soweit die Klägerin in ihrer Revision auf die Ausführungen in ihrer Berufung verweist, sind diese für den Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). 2. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind lediglich atypische Gefahren auf einer Schipiste zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne…
…stRsp des Obersten Gerichtshofs Verweisungen in der Revision oder in einem Revisionsrekurs auf den Inhalt von Berufungs- oder Rekursschriften unzulässig und unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0043579, RS0007029, RS0043616). Weiters ist festzuhalten, dass anders als im Verfahren zweiter Instanz nunmehr von ihr nicht mehr auf außerhalb des zu vollstreckenden Titels liegende Umstände…
…klarzustellen, dass die im Punkt 3.2.5 des Revisionsschriftsatzes vorgenommene Verweisung der Revisionswerberin auf den Inhalt ihrer Berufungsschrift unzulässig und damit unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0043616, RS0043579). Schließlich ist der von der beklagten Partei zunächst erhobene Einwand der fehlenden Aktivlegitimation (zufolge Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Aufwendungen durch den Lebensgefährten und nicht die Klägerin…
…Gerichtshofes die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittel-Schriftsatzes gegen § 506 Abs 1 Z 2 ZPO verstößt und unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0043616; RS0043579). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher bereits zweimal mit Schadenersatzprozessen im Zusammenhang mit ärztlichen Fehlbehandlungen (Fehldiagnosen) in Rehabilitationsanstalten zu befassen (10 Ob 2348/96h und…
…§ 506 Rz 1; G. Kodek in Fasching/Konecny ² §§ 84, 85 ZPO Rz 185 mwN; RIS Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029 uva). Ein Rechtsmittel ist eine in sich geschlossene selbstständige Prozesshandlung, die durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (1…
…nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Der Verweis auf die Ausführungen in den Berufungen ist unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579; RS0043616). 2.1. Zur Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten: Grundsätzlich wird nach § 1300 erster Satz ABGB nur demjenigen gegenüber gehaftet, dem Rat oder…
…voraussehen hätten können“. 5. Soweit die Revision auf die „weiteren Ausführungen in der Berufung“ verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579). 6. Fragen zum Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG werden von der Revision nicht mehr aufgegriffen. Im Übrigen ist diese Frage regelmäßig von den Umständen…
…7 Ob 69/08k). Soweit die Revision Neuerungen enthält und auf Ausführungen in der Berufung verweist, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043579, RS0043616). Die Beurteilung, dass im vorliegenden Einzelfall der Diebstahl des Sattelauflegers samt den transportierten Stahlrohren, die nach dem Vorbringen der Klägerin ein Gesamtgewicht von 24.134…
…einer unzulässigen Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten von Gesellschaftsgläubigern geführt haben sollte. Ihr Verweis auf den Inhalt ihrer Berufung ist jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0043616; RS0043579). 13. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.…
…kann (RIS Justiz RS0007029 [für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren: T9]; RS0043616). Es können nur diejenigen Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst enthalten sind (RIS Justiz RS0043579 [T12]). § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Antragsberechtigt ist…
…hier vertretene Rechtsansicht unrichtig sei. Der lapidare Verweis auf den Inhalt des Rekurses („zur Vermeidung von Wiederholungen“) ist unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0043616, RS0043579). Die darin enthaltenen Ausführungen sind auch im Verfahren außer Streit unbeachtlich (5 Ob 20/10t). 4. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher…
…vor. Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben. Im Übrigen ist die Verweisung der Rechtsmittelwerber auf ihre Ausführungen im zweitinstanzlichen Rekurs auch unzulässig (RIS Justiz RS0043616; RS0043579).…
…begründet kein berechtigtes Interesse, wenn darüber hinaus nicht auch noch weitere Nachteile abgewendet werden sollen (RIS Justiz RS0077343). Der Kläger verweist unzulässigerweise (vgl RIS Justiz RS0043579 [T6]; RS0043616) zum berechtigten Interesse auf sein gesamtes Klagsvorbringen, das jedoch konkrete Ausführungen hiezu vermissen lässt. Das erst in der Revision aufgeworfene Argument des verloren…
…daher zurückzuweisen. Soweit hierin auf frühere Ausführungen im Rekurs verwiesen wird (gemeint offenbar im bislang letzten Rechtsgang), ist dies ebenfalls unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579, RS0043616).…
…den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RIS-Justiz RS0007029 [für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren T9]; RS0007381; RS0043579 [T19, T20]; RS0043616 [T12, T13]). Der Verweis auf die Ausführungen zur Unschlüssigkeit ist daher unbeachtlich. 2.1. Die Antragstellerin beabsichtigt im Zuge der von ihr…
…auch im Verfahren außer Streit nicht zulässig ist, bei der Ausführung des Revisionsrekurses auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zu verweisen (RIS Justiz RS0043616 [T12]; RS0043579 [T21]). Der Revisionsrekurs ist damit zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss noch einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die Antragstellerin hat…
…vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Revisionswerberin auf die Ausführungen in der Berufung verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579; RS0043616). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).…
…§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG iVm § 126 GBG). Der Verweis auf Rekursausführungen im Revisionsrekurs ist überdies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043616, RS0043579). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.…
…Klagenfurt „aufgrund der ARGE“. In der Revision enthaltene Verweisungen auf den Inhalt der Berufungsschrift sind für den Obersten Gerichtshof jedoch unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616). Die weiteren Ausführungen bleiben ohne inhaltliches Substrat (siehe schon 3.4). 6. Da es somit der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs…
…Rechtsmittelschrift nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029; RS0043579). Es muss daher nur auf die im Rekurs selbst ausgeführten Argumente eingegangen werden, wonach die Bestimmungen des § 283 Abs 2 bis 6 UGB verfassungswidrig…
…eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS Justiz RS0043304, RS0043283). Verweisungen in der Revision auf den Inhalt anderer Schriftsätze sind jedoch unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579). Die Revision selbst enthält keinerlei Ausführungen dazu, zu welchen konkreten erstinstanzlichen Vorbringen Feststellungen fehlen und weswegen die Feststellungen relevant sein sollten (vgl RIS Justiz RS0053317…
…werden kann. Es ist daher nicht zulässig, die Revisionsausführungen mit dem Hinweis auf das Vorbringen in der Berufung zu ergänzen (RIS Justiz RS0043616 [T5, T9]; RS0043579). Der Verweis des Klägers auf seine Berufungsausführungen ist damit unbeachtlich. 2. Eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann mit Revision ebenso wenig bekämpft werden, wie…
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