RS0131463 – OGH Rechtssatz
Eine fachliche Stellungnahme der Familien‑ und Jugendgerichtshilfe iSd § 106a Abs 4 AußStrG mag zwar in Einzelfällen im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Grundlage auch für eine Obsorgeentscheidung darstellen, sie ist aber nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen.