JudikaturOGH

RS0043616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2025

Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).

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