JudikaturOGH

RS0006319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2025

Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden.

Rückverweise