RS0127159 – OGH Rechtssatz
Die Befragung soll vor allem auch dazu dienen, dem Richter oder der Richterin einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Der Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben.
…offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist – kann die Befragung überhaupt unterbleiben (2 Ob 19/11z ua; RIS Justiz RS0127159 [T2], zuletzt 4 Ob 131/17v; Beck in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 105 Rz 5 mwH). Hinweise darauf, dass einer der…
…dienen, dem Gericht einen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Der Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben (RIS Justiz RS0127159). Das Erstgericht hat nur A* persönlich angehört. Eine persönliche Anhörung der 14 jährigen E* und der 11 jährigen J* ist ohne nähere Begründung unterblieben. 2.2…
…maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Entscheidung (9 Ob 60/16z mwN). Der Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist grundsätzlich der Vorzug zu geben (RIS Justiz RS0127159). Hiezu kommt, dass der Minderjährige (nach der Aktenlage) zwar gegenüber der Sachverständigen angab, doch lieber bei der Mutter bleiben zu wollen, in der Kurzstellungnahme der…
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