Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Matthias Cerha LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) 209.998,30 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 33 R 151/25f 85, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Juli 2025, GZ 41 Cg 43/19k 77, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.105,18 EUR (darin 517,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte hat eine Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation, nicht jedoch eine Berufsbefugnis nach dem WTBG 2017.
[2] Die Klägerin beauftragte die Beklagte 2010 mit der Beratung bei der Ermittlung der Grundlagen und der – erstmaligen – Geltendmachung der Forschungsprämie nach § 108c ES tG 1988. Nach dem – der Zusammenarbeit zwischen den Parteien 2010 bis 2012 zugrunde gelegten (wenn auch von der Klägerin nie unterfertigten) – Angebot der Beklagten vom 15. 7. 2010 stand dieser für ihre Leistungen ein Entgelt (jeweils zuzüglich USt) von jährlich pauschal 5.000 EUR sowie ein Erfolgshonorar zu, wobei die Pauschale im Erfolgshonorarbetrag inkludiert sein sollte, sofern die Beklagte für die Jahre 2009 bis 2011 ein Erfolgshonorar erhalte; dieses betrage 15 % des geltend gemachten Forschungsprämienbetrags bzw der Steuerersparnis betreffend Forschungsfreibetrag für einen Prämienanteil bis zu 200.000 EUR, 13 % für einen Prämienanteil zwischen 200.000 EUR und 650.000 EUR, 11,5 % für einen Prämienanteil zwischen 650.000 EUR und 1 Mio EUR, und 10 % für einen Prämienanteil über 1 Mio EUR.
[3] Am 6. 3. 2012 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin in einem Angebot betreffend Forschungsförderung 2012 bis 2015, sie erbringe ihre Leistungen gegen ein jährliches Pauschalhonorar von nunmehr 10.000 EUR sowie ein Erfolgshonorar von 15 % des geltend gemachten Forschungsprämienbetrags für einen Prämienanteil bis zu 200.000 EUR, von 13 % für einen Prämienanteil zwischen 200.000 EUR und 450.000 EUR, von 11 % für einen Prämienanteil zwischen 450.000 EUR und 1 Mio EUR, und von 10 % für einen Prämienanteil über 1 Mio EUR, wobei die Pauschale im Erfolgshonorarbetrag wieder inkludiert sein sollte, „sofern wir für das jeweilige Jahr ein Erfolgshonorar erhalten“. Im Angebot war auch festgehalten, dass die Beklagte ihre Leistungen „auf Grundlage der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe“ (AAB) in der aktuell gültigen Fassung erbringe. „Dabei gilt die [Beklagte] als Berufsberechtigte im Sinne der AAB.“
[4] Zu keinem Zeitpunkt haben die Parteien eine Verrechnung der Leistungen der Beklagten nach dem tatsächlichen Stundenaufwand oder konkrete Stundensätze vereinbart.
[5] Die Zusammenarbeit der Parteien auf dieser Grundlage lief mangels Verlängerung mit den Leistungen der Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2015 aus.
[6] Die Klägerin hat zusätzlich zum vereinbarten Pauschalhonorar insgesamt 209.998,30 EUR an Erfolgshonorar in Bezug auf von ihr lukrierte Forschungsprämien 2012 bis 2014 an die Beklagte bezahlt.
[7] Als Ergebnis des ersten Rechtsgangs ( 8 Ob 40/24a vom 26. 8. 2024; vgl Graf , Unwirksame Quota litis Vereinbarung – Welche Ansprüche kann der Rechtsfreund dennoch geltend machen? Anm zu OGH 8 Ob 40/24a, NZ 2025/45, 134), in dem der Senat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufhob und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwies, ist (als abschließend geklärt nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO) festzuhalten, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr aufgrund der gegen das quota litis Verbot nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB verstoßenden Erfolgshonorarvereinbarung gezahlten Erfolgshonorare von 209.998,30 EUR hat. Im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und zu klären blieb die Frage, ob der Beklagten eine aus Bereicherungsrecht abzuleitende Gegenforderung bis zur Höhe dieser zu Recht bestehenden Klagsforderung zusteht, weil sie für die Klägerin Leistungen erbracht hat, für die ihr ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn in dem Umfang zusteht, in dem sich die Klägerin Aufwendungen erspart hat; für diesen Anspruch, auf den sie ihre Gegenforderung stützt, und damit auch für die Höhe des angemessenen Entgelts behauptungs- und beweispflichtig ist die Beklagte ( 8 Ob 40/24a Rz 40; RS0037797). Deren Vorbringen hierzu wurde vom Senat im ersten Rechtsgang als erörterungs- und ergänzungsbedürftig erachtet: Ihr Standpunkt, die Angemessenheit aus ihrem Stundenaufwand und aus ihren Stundensätzen abzuleiten, ignoriere nämlich den Umstand, dass eine solche Vereinbarung gerade nicht getroffen worden und nicht ersichtlich sei, worauf gestützt werden könnte, dass sich die Klägerin gerade diesen Betrag erspart hätte. Den Parteien sei Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen insofern zu verdeutlichen und zu präzisieren ( RS0037300 [insb T36, T40]; RS0037076 ).
[8] Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang brachte die Beklagte – teils unter weitgehender Wiederholung ihrer bis dahin erstatteten Behauptungen (wie etwa: der Nutzen der Klägerin bestehe in den von ihr lukrierten Forschungsprämien von mindestens 1,6 Mio EUR bzw den für sie von der Beklagten geleisteten 1.909 Stunden zu einem angemessenen Honorar von 447.439,17 EUR) – nunmehr zusätzlich vor, die Beklagte habe selbst um 117.597 EUR zuzüglich USt von dritter Seite Leistungen „zugekauft“ und durch eigene Mitarbeiter 196,42 Stunden an Leistungen erbracht, was ihr selbst einen Aufwand von 13.242,64 EUR verursacht habe. Diese Beträge hätte auch die Klägerin aufzuwenden gehabt; hinzu komme ein Gewinnanteil von höchstens 8.721,58 EUR. Die Aufwendungen der Beklagten entsprächen dem ortsüblichen und angemessenen Aufwand, den sich die Klägerin durch die von der Beklagten erbrachten Leistungen erspart habe. Zum Beweis für diese Behauptungen beantragte die Beklagte unter anderem auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
[9] Die Klägerin erwiderte, der Aufwand der Beklagten sei nicht mit Nutzen oder Ersparnis der Klägerin gleichzusetzen, zu welchen auch aus dem ergänzten Beklagtenvorbringen nichts abzuleiten sei.
[10] Das Erstgericht erörterte, dass es das ergänzte Vorbringen der Beklagten als nicht ausreichend erachte, schloss die Verhandlung ohne weitere Beweisaufnahmen, erkannte wie schon im ersten Rechtsgang zu Recht, dass die Klagsforderung, nicht aber die Gegenforderung zu Recht bestehe, und gab dem Klagebegehren von 209.998,30 EUR sA statt.
[11] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sei der Beklagten ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn zu zahlen, der sich grundsätzlich nach dem Nutzen richte, den sie dem Anderen tatsächlich verschafft habe, etwa in dem, was sich der Empfänger der Leistung an ortsüblichem oder angemessenem Aufwand bei Durchführung durch einen Dritten erspart habe. Die Beurteilung der Angemessenheit sei eine Rechtsfrage, während die Ermittlung des Ortsüblichen – als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung – zur Tatfrage gehöre. Zwar sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund „die lukrierte Forschungsprämie die Untergrenze des verschafften Nutzens“ sein solle, wie die Beklagte vorbringe, zumal eine solche Betrachtungsweise im Ergebnis einer 100% igen quota litis gleichkäme. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts habe die Beklagte ihre Gegenforderung im zweiten Rechtsgang aber nicht ausschließlich aus den von ihr verzeichneten Stunden und ihren üblicherweise verrechneten Stundensätzen abgeleitet. Vielmehr habe sie hinreichend konkret vorgebracht, sie habe Teile der für die Klägerin erbrachten Leistungen selbst von dritter Seite zukaufen müssen, was auch die Klägerin zu besorgen gehabt hätte, weshalb sie sich zumindest die dafür aufgewandten Beträge erspart habe; weiters habe sich die Klägerin den Aufwand erspart, den die Beklagte in diesem Zusammenhang durch eigene Mitarbeiter erbracht habe und den die Klägerin sonst selbst gehabt hätte. Damit spreche sie aber tatsächlich einen konkreten Nutzen im Sinne einer Ersparnis der Klägerin bei Durchführung der Leistung durch Dritte an. Mit diesen Behauptungen und Beweisanboten habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sodass diesbezüglich somit relevante sekundäre Feststellungsmängel vorlägen.
[12] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zur Frage zu, welche Anforderungen an die Behauptungs und Beweislast des Bereicherungsgläubigers hinsichtlich des Nutzens zu stellen seien, den der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Steuerberatungsleistungen erlangt habe.
[13] Der Rekurs der Klägerin beantragt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.
[14] Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[15] Der Oberste Gerichtshof ist nach § 508a Abs 1 ZPO, der sinngemäß auch im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO gilt, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 2 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (RS0043685 [insb T6]). Ein Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, was hier aber nicht der Fall ist. Da auch die Rechtsmittelwerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, ist ihr Rekurs zurückzuweisen (RS0048272 [T11]), wobei sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; RS0043691).
[16] 1. Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, insbesondere ob Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage (hier: für eine Gegenforderung) hinreicht und sich der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ableiten lässt, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0042828 [insb T9, T14]; RS0116144 [insb T4]), welche nur bei einer krassen Fehlbeurteilung vorliegen könnte, die im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (RS0037780 [insb T5]).
[17] 2. In diesem Lichte erreicht die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage nicht die Qualität im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO: Ob ein Vorbringen als hinreichend substanziiert anzusehen ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und entzieht sich allgemeingültiger Umschreibung.
[18] 3. Dem Berufungsgericht ist auch keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wie die Rekurswerberin vermeint. Seine Ansicht, die Beklagte habe nunmehr zumindest für konkrete Beträge nachvollziehbar Vorbringen und Beweisanbot erstattet, welche selbst aufzuwenden sich die Klägerin erspart habe, lässt sich – entgegen der Meinung der Klägerin – nicht auf das im ersten Rechtsgang als ungenügend erachtete Beklagtenvorbringen reduzieren. Nicht vorab von der Hand zu weisen ist nämlich auch das Argument der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung, es seien zwar gezahltes Honorar bzw Aufwand der Beklagten nicht mit dem angemessenen, dem Nutzen und der Ersparnis der Klägerin entsprechenden Honorar gleichzusetzen, jedoch sei gerade nicht ausgeschlossen, dass dieses und jenes einander der Höhe nach entsprächen. Das nunmehr ergänzte Vorbringen kann nämlich dahin verstanden werden, dass die Klägerin für die von der Beklagten erbrachten Leistungen mindestens dieselben Beträge auch einem anderen Anbieter zu zahlen gehabt hätte, es also keinen günstigeren oder effizienteren Leistungserbringer gegeben habe und sie deshalb insoweit bereichert sei (in diesem Sinne auch die schon vom Senat in 8 Ob 40/24a Rz 30 angesprochene und auch vom Rekurs selbst zitierte Entscheidung 3 Ob 12/19w ).
[19] Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein solches Vorbringen den vom Senat zu 8 Ob 40/24a aufgegebenen Kriterien entspricht, ist daher zumindest vertretbar. Dies erhellt auch aus der dort mehrmals angestellten Überlegung, dass der „Nutzen“ der Klägerin in der Ersparnis des Aufwands für die Beratungsdienstleistungen der Beklagten liegt, soweit er angemessen war (und daher vom Senat gerade nicht mit dem „Nutzen“ im Sinne des der Klägerin als Folge der Beratungstätigkeit der Beklagten zugekommenen Vermögenszuwachses gleichgesetzt wurde [ 8 Ob 40/24a insb Rz 30]).
[20] Auch aus dem Rekursvorbringen der Klägerin ergibt sich daher keine erhebliche Rechtsfrage.
[21] 4. Mit Blick auf den Spruch der vom Berufungsgericht behobenen erstgerichtlichen Entscheidung sei aber nochmals daran erinnert, dass über den Bestand einer konkret zu beziffernden Gegenforderung nur bis zur Höhe der (hier abschließend als bestehend geklärten) Hauptforderung zu entscheiden sein wird (vgl RS0040941; RS0041252 ).
[22] 5. Im hier vorliegenden Zwischenstreit über die letztlich verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist die Kostenentscheidung nicht nach § 52 ZPO vorzubehalten (RS0123222 [insb T4]). Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit des Rekurses hingewiesen und daher nach §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Kostenersatz (RS0123222 [T8, T13, T14]) in der von ihr (ohne Erhöhungsbetrag nach § 23a RATG) verzeichneten Höhe.
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