JudikaturOGH

RS0048272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2025

Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet (SZ 58/210) werden.

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