Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* A*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 7.140 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 8. Februar 2024, GZ 1 R 120/23z 43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 28. September 2023, GZ 2 C 288/21x 39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren über die Revision der beklagten Partei wird fortgesetzt.
II. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin kaufte am 19. 5. 2011 einen von der B eklagten hergestellten Personenkraftwagen um den Preis von 23.800 EUR. Das Fahrzeug fällt unstrittig in den Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG. Es ist mit einem Dieselmotor der Abgasklasse Euro 5 (Motortyp A17DT) ausgestattet.
[2] Der Klägerin begehrte – gestützt auf die Behauptung des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG – die Z ahlung von 7.140 EUR an Schadenersatz für einen überhöhten Kaufpreis sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Sch ä den.
[3] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab . Im Klagsfahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, dieses entspreche den Vorschriften der Norm VO 715/2007/EG.
[5] Das Berufungsgericht gab der B erufung der Klägerin teilweise Folge und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 2.380 EUR samt Anhang zu zahlen. Das Geldleistungsmehrbegehren und das Feststellungsbegehren wies es ab. Das Be rufungsgericht bejahte das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, verneinte das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums und erachtete einen Schadenersatzbetrag von 10 % des Kaufpreises als angemessen. D ie Re vision ließ es zu, weil zur Frage des entschuldbaren Rechtsirrtums noch keine gesicherte Rechtsprechung vorlieg e.
[6] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich d ie Revision der Beklagten, mit de r sie in erster Linie unter Be rufung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt.
Ad I.
[7]Mit Beschluss vom 2. 4. 2025, 5 Ob 71/24p, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren über die Revision der Beklagten bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 9. 11. 2023, Rechtssache C 666/23, vom 9. 11. 2023, Rechtssache C 667/23, und vom 15. 11. 2023, Rechtssache C 668/23, unterbrochen.
[8] Mit Urteil vom 1. 8. 2025 hat der EuGH in der Rechtssache C 666/23 die Vorabentscheidung getroffen. In den Verfahren zu C 667/23 und C 668/23 hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 31. 1. 2025 die Streichung der Rechtssachen angeordnet. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Ad II.
[9]Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich daher auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[10] 1. Die Revision der Beklagten wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das im Fahrzeug der Klägerin verbaute Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG ist.
[11] Im Fall des Erwerbs eines Fahrzeugs, das mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, hat der Käufer, der das Fahrzeug bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte, Anspruch auf Zug um ZugRückabwicklung. Es ist aber auch die Geltendmachung eines Minderwerts des Fahrzeugs möglich (RS0134498). Das – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend einen Schaden im Sinn des § 1293 ABGB bildende – geringere rechtliche Interesse eines Käufers liegt in der (objektiv) unsicheren und daher latent eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Ob aufgrund der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung latent die Gefahr des Entzugs der EGTypgenehmigung droht, ist an der objektiven Rechtslage zu messen. Einschätzungen von Behörden sind daher ohne Relevanz (1 Ob 131/25h mwN).
[12] 2.1. Die Beklagte beruft sich in ihrer Revision auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof das Revisionsverfahren im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem EuGH unterbrochen.
[13] 2.2. Mittlerweile hat der EuGH mit Entscheidung vom 1. 8. 2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG , zur Frage, inwieweit sich der Fahrzeughersteller auf einen solchen Irrtum berufen kann, wie folgt Stellung genommen:
„1. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge dahin auszulegen, dass sie im Rahmen einer vom Käufer eines Kraftfahrzeugs erhobenen Klage auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieses Art. 5 Abs. 2 verursachten Schadens den Hersteller des Fahrzeugs daran hindern, sich zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu berufen, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder das damit ausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG Typgenehmigung erteilt wurde oder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte.
2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung Nr. 715/2007 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass der Erwerber eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn dem Erwerber wegen einer im Sinne dieses Art. 5 Abs. 2 unzulässigen Abschalteinrichtung, die vom Hersteller nach der EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug mittels eines Software-Updates installiert wurde, ein Schaden entstanden ist.“
[14]2.3. In der Entscheidung zu 9 Ob 92/25g (Rz 31 f) hat der Oberste Gerichtshof aus dieser Vorabentscheidung abgeleitet, dass dem Fahrzeughersteller die Berufung auf einen Rechtsirrtum versperrt ist. In den Entscheidungen 1 Ob 115/25f, 1 Ob 116/25b, 1 Ob 117/25z und 1 Ob 131/25h hat der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass der beklagte Fahrzeughersteller gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben einen Rechtsirrtum nicht geltend machen kann.
[15]Das Verfahren zu 1 Ob 131/25h betraf dabei ein von der auch hier Beklagten hergestelltes, vom dortigen Kläger 2013 erworbenes Fahrzeug. Der Einwand des entschuldbaren Rechtsirrtums der Beklagten bezog sich dort nicht allein auf die tatsächlich erteilte und „hypothetische“ Genehmigung der betreffenden Abschalteinrichtung durch die für die Typgenehmigung zuständige Behörde. Die Beklagte führte zur Begründung eines entschuldbaren Rechtsirrtums in erster Instanz sinngemäß zudem ins Treffen, sie habe bei der Entwicklung auch externe Prüfer eingebunden, die keine Einwände gegen die ihnen bekannte Funktionsweise des Emissionskontrollsystems gehabt hätten. Der 1. Senat stellte dazu klar, dass der Einwand, sie habe im Vorfeld einer (für die EG Typgenehmigung nicht zuständigen) externen Prüfstelle die Funktionsweise ihres Emissionskontrollsystems offengelegt und auf deren Expertise vertraut, die Herstellerin nicht entlasten könne, wenn – nach dem zuvor Gesagten – nicht einmal das Vertrauen auf eine von der Typgenehmigungsbehörde in Kenntnis der Abgasstrategie erteilte Genehmigung als Entlastung zuzulassen sei.
[16] 2.4. Ausgehend von den aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 1. 8. 2025, C 666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben und der inzwischen erfolgten Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof dazu sind die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen als geklärt zu erachten (vgl RS0112921 [T17]). Der Entlastungsbeweis durch Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtums steht dem Fahrzeughersteller nicht offen.
[17]Ein von der zweiten Instanz zugelassenes Rechtsmittel ist auch dann unzulässig, wenn die relevierte erhebliche Rechtsfrage in der Zwischenzeit vom Obersten Gerichtshof in anderen Verfahren beantwortet wurde (vgl RS0112921; RS0112769). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das den Einwand der Beklagten (wenngleich schon mangels hinreichend substanziierten Prozessvorbringens in erster Instanz) als unbeachtlich beurteilte, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision auch keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Einwands des entschuldbaren Verbotsirrtums der Beklagten auf.
[18]3.1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der zu ersetzende Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs grundsätzlich im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von einer Partei angebotenen Beweises (etwa einem Sachverständigengutachten) – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen (RS0134498).
[19]3.2. Bei Anwendung des § 273 ZPO kommt dem Gericht die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs – im Rahmen des ihm eingeräumten gebundenen Ermessens – nach freier Überzeugung festzusetzen (RS0040459 [T1]). Es handelt sich um eine typische Einzelfallentscheidung, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0121220; RS0040494; RS0111576 [T2]; RS0040341 [T12]). Nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung könnten an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (3 Ob 94/24f; RS0007104).
[20]Einen solchen Ermessensfehler legt die Revision nicht dar. Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Schadensbetrag im Einzelfall ohne Feststellung einer konkreten Wertminderung und ungeachtet der langen Behaltedauer des Fahrzeugs im mittleren – statt wie von der Beklagten angestrebt im unteren – Bereich der Bandbreite ausmittelte, reicht dafür nicht aus. Auch dass der „Abgasskandal“ keinen relevanten Einfluss auf den Gebrauchtwagenwert des betroffenen Fahrzeugs haben mag, ist für die Schadensschätzung nicht von entscheidender Bedeutung, weil es um die Beurteilung des Minderwerts im Erwerbszeitpunkt geht (1 Ob 131/25h mwN).
[21]3.3. Die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Das in der Verfahrensrüge dargelegte zusätzliche Vorbringen, das die Beklagte im Rahmen der von ihr vermissten Erörterung der erst nach Schluss der Verhandlung entwickelten Rechtsprechung zur Höhe des Schadenersatzanspruchs betreffend den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs erstatten hätte wollen, ist für die Entscheidung nicht ausschlaggebend (vgl RS0037300 [T28]; RS0120056 [T8]; RS0037095 [T4]). Die behauptete Verletzung des § 182a ZPO könnte daher keine Rechtsfolgen haben.
[22]4. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV über die Gültigkeit von Art 3 Nr 10 und Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG sowie die Richtigkeit der Auslegung des EuGH im Hinblick auf die „ungeschriebene Rückausnahme“ ist nicht näherzutreten. Der Oberste Gerichtshof teilt die Zweifel der Beklagten an der hinreichenden Bestimmtheit der angeführten Regelungen nicht (vgl 1 Ob 131/25h).
[23]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage für seine Kosten beträgt (nur) 2.380 EUR.
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