RS0007104 – OGH Rechtssatz
Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.