RS0007104 – OGH Rechtssatz
Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
…T1]). Nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung könnten an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden ( 3 Ob 94/24f ; RS0007104 ). [19] Einen solchen Ermessensfehler legt die Revision nicht dar. [20] 4. Die Revision der Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. [21] 5. Die Kostenentscheidung…
…vorzunehmenden Schätzung kommt allerdings – es sei denn, es lägen gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens vor (RS0007104) – grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0040494). Wenn das Erstgericht als Grundlage für die Bemessung der Höhe nach § 273 Abs…
…Es können daher nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0007104). Einen solchen Fehler zeigt der Kläger hier nicht auf: [11] 3.1. Die zu 10 Ob 27/23b postulierte Ermittlung des Ersatzanspruchs nach…
…Berufungsgericht bei der Ausmittlung des Ersatzbetrags nach § 273 ZPO den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Eine erhebliche Rechtsfrage ist auch insofern zu verneinen ( RS0007104 [T4]). [12] Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf…
…die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden ( 9 ObA 31/23h ; RS0007104 [insb T1, T5]). Dass die Vorinstanzen bei ihrer Ausmittlung der zu ersetzenden Wertminderung die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten hätten, zeigt die Revision nicht auf…
…zukommenden Ermessensspielraums (RS0087131; S tefula in KBB 7 § 273 Rz 1), die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste (vgl RS0007104; RS0044088), wird nicht aufgezeigt. [9] 5. Soweit die Betroffene noch Art 12 Abs 4 der UN-Behindertenrechtskonvention ins Treffen führt , genügt der…
…Notweg einzuräumen ist, ist stets eine Ermessensentscheidung (RS0052715 [T1]). Zu Recht rügt der Revisionsrekurswerber jedoch, dass dem Rekursgericht ein im Einzelfall korrekturbedürftiger Ermessensfehler unterlaufen ist ( RS0007104 ), weil es der vorgenommenen Interessenabwägung an einer zureichenden Tatsachengrundlage mangelt: [29] (a) Der Vorteil der Notwegverbindung für das Grundstück des Antragstellers kann noch nicht…
…Abs 1 ZPO ist nicht revisibel, solange dem Berufungsgericht kein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde (RS0007104 [T4]). Derartiges bringt die Beklagte mit dem Einwand, dass unter Berücksichtigung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes sowie des reduzierten Pflegeumfangs bestenfalls der Bruttolohn einer Pflegekraft (nach…
…getroffen werden konnten, die Rechtslage und Erfahrungssätze heranzuziehen. Das Gericht muss nachvollziehbar offenlegen, welche mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen es traf (vgl RS0040341 [insbes T3]; RS0007104 [T7]). [23] Da im vorliegenden Fall jedenfalls für die Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht sekundäre Feststellungsmängel zum Minderwert bestehen, kann dahinstehen, ob die Feststellungen hier für…
…Missbrauchs gehenden Fehlers oder einer eklatanten Überschreitung des Ermessensspielraums nicht überprüfbar (2 Ob 209/98v; 4 Ob 262/99d; RIS Justiz RS0007104). Damit werden insgesamt im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Dies hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zu führen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet…
…eingeräumten Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte. In diesem Fall kommt der Anwendbarkeit und Anwendung dieser Bestimmung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0121220; RS0007104). 3.2.2. Durch Abzinsen erhält man den Betrag, den man zu Beginn des Prognosezeitraums hätte anlegen müssen, um bei einer bestimmten Verzinsung am Ende des Prognosezeitraums…
…hier, dass nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RIS-Justiz RS0007104), so etwa wenn die Vorinstanzen die Untersuchung der konkret vorgetragenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Kriterien mit unzureichender Begründung unterlassen haben (5 Ob 24/08b…
…Ermessens im Rahmen der Bemessung nach § 273 ZPO können zwar gemäß § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0007104). Die Revisionswerberin behauptet aber keinen „Ermessensexzess"; von einem solchen könnte im Übrigen hier auch keine Rede sein. Dies führt zur Zurückweisung der Revision als…
…solche mit kürzerer Laufzeit herangezogen wurden, ist den Vorinstanzen jedenfalls kein gravierender Ermessensfehler unterlaufen, der eine erhebliche Rechtsfrage bilden könnte (vgl RIS Justiz RS0121220; RS0040494; RS0007104). Abgesehen davon schlägt dies als Rechnungsgrundlage nicht zum Nachteil der Antragsteller aus, wie der Anlage I zum erstinstanzlichen Sachbeschluss entnommen werden kann. Bei Laufzeiten…
…Berufungsgericht weder seinen ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, noch ist ihm ein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen (vgl RIS Justiz RS0007104 [T4]). 3. Die Frage der Passivlegitimation des Beklagten hat der Senat in seiner den Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz bestätigenden Vorentscheidung mit ausführlicher Begründung bejaht…
…dem Wohl des Betroffenen dient, ist nur dann einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre (RIS Justiz RS0007104). Ein solcher ist aber nicht zu erkennen, zumal auch im Rechtsmittel selbst keine nachvollziehbaren Gründe angeführt werden, die gegen die Veräußerung der Waldgrundstücke sprechen. Der…
…273 ZPO kommt im Einzelfall grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0121220, RS0040494). Gravierende, an die Grenze des Rechtsmissbrauchs gehende Fehler (vgl RIS-Justiz RS0007104) liegen nicht vor. Im Gegenteil, die Vorinstanzen haben die von der Revisionswerberin genannten Umstände ohnehin berücksichtigt. Eine Fehlbeurteilung wurde nicht aufgezeigt. Es werden keine erheblichen…
…Bach/Gildena st, Internationale Kindesentführung Rz 148 f), anders wäre es nur bei gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehlern (RIS Justiz RS0007104; RS0044088). Solche Fehler zeigt auch der Revisionsrekurs nicht auf. Insbesondere wirft die Berücksichtigung des ernstlichen, auch durchaus sachlich motivierten Willens des Kindes nicht schon deshalb…
…Sinne dem Wohl des Betroffenen dient, nur dann einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre (RIS Justiz RS0007104). Das Rekursgericht hat einer Erweiterung der Tatsachengrundlage zur Frage, ob im konkreten Fall durch die Nichtbenützung des Hauses eine Wertminderung desselben eintreten könnte, für erforderlich…
…des Betroffenen dient, könnte vom Obersten Gerichtshof nur dann korrigiert werden, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre (8 Ob 44/04k; RIS-Justiz RS0007104). Derartiges ist aber hier nicht der Fall: Fest steht, dass der Betroffene keinerlei Einkünfte hat und auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen von kleinen Darlehen lebt, die…
…Justiz RS0040494). Eine Ermessensentscheidung gemäß § 273 Abs 1 ZPO stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0007104). Soweit das Berufungsgericht auf die Beweis- und die Mängelrüge der Berufung nicht einging, weil es die hievon betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes für die rechtliche Beurteilung…
…² § 273 ZPO Rz 5). Allerdings hängt das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0007104), weshalb nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Beitragsfestsetzung nach § 273 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (3…
…Schätzung kommt allerdings es sei denn, es lägen gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens vor (RIS Justiz RS0007104) grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0040494). Wie bereits dargestellt, folgten die Vorinstanzen bei der Höhe des Stundensatzes im Ergebnis dem…
…an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgegriffen und korrigiert werden können (RIS-Justiz RS0007104). Ein solcher Fehler ist nicht zu erkennen. Es war im konkreten Fall durchaus vertretbar, sich bei der Einschätzung des Umfangs und des Werts der von…
…Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus. Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS Justiz RS0007104; RS0044088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS Justiz RS0074552 [T3]). Zudem ist das Vorliegen…
…Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auch aus Gründen der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zu verneinen (RIS Justiz RS0007104 [T4]). Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen…
…Ob 230/11h). Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS Justiz RS0007104, RS004088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS Justiz RS0074552 [T3]). Im Rahmen der nach…
…RS0040494); nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0007104). Eine solche vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§…
…im Rahmen der Bemessung nach § 273 ZPO können zwar gemäß § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0007104); von einem "Ermessensexzess" kann hier jedoch keine Rede sein. Der Einwand der Revisionswerberin, es wäre verfehlt, ihr in einem bestimmten Punkt ein fehlendes Vorbringen zu…
…RIS-Justiz RS0006326). Die wegen Ermittlungsschwierigkeiten getroffene Ermessensentscheidung kann nur aus ganz gravierenden Gründen, die der Rekurswerber aber nicht aufzeigt, beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden (RS0007104). Zu der vom Revisionsrekurswerber angestrebten Anrechnung der Familienbeihilfe im Ausmaß von 100 EUR monatlich: Bis zu den Erkenntnissen des VfGH vom 27. 6. 2001, B…
…eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. Eine erhebliche Rechtsfrage ist nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Ermessensrahmen grob missachtet hätte (RIS-Justiz RS0007104, RS0044088). Ein derartiger grober Beurteilungsfehler ist dem Rekursgericht aber nicht unterlaufen. Die Behauptung des Rekurswerbers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Ehewohnung bei der…
…nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0007104; RS0040282). Die außerordentliche Revision der Beklagten wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.…
…des § 273 Abs 2 ABGB ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler bei der Anwendung richterlichen Ermessens unterlaufen sein sollte (RIS-Justiz RS0007104). Gerade die von der Revisionswerberin angeführte Judikatur macht deutlich, daß die Frage, ob eine einzelne Forderung im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutend ist (§ 273 Abs…
…des § 273 ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494, RS0007104). Zu den Einwänden des Revisionswerbers, die beiden außerordentlichen Generalversammlungen wären nicht ordnungsgemäß einberufen worden, es fehle mangels Eintragung der Beschlüsse in ein Protokollbuch an einer…
…eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. Eine erhebliche Rechtsfrage ist nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Ermessensrahmen grob missachtet hätte (RIS Justiz RS0007104, RS0044088). Davon kann hier aber keine Rede sein. Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass die…
…Dabei können nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0007104 [T4]). Ein derartiger Fehler wird nicht behauptet; die Revision tritt der vom Berufungsgericht vorgenommenen konkreten Aufteilung nicht substanziiert entgegen. 2. Der Vorwurf, das Berufungsgericht…
…keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG (2 Ob 209/98v; 4 Ob 262/99d; RIS Justiz RS0007104). 3. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, allen Miteigentümern eine ihren Anteilen entsprechende Nutzung einzuräumen, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wiederholt dergestalt gebilligt, dass…
…Rechnungskorrekturen können eine Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 273 ZPO liefern, eine auch im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts (RIS Justiz RS0121220, RS0007104 [T2]), liegt nicht vor. Nur ergänzend sei erwähnt, dass der Großteil der vom Berufungsgericht nach § 273 Abs 1 ZPO geschätzten Positionen –…
…273 ZPO und ihre ausführliche Begründung durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Eine auch im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0121220, RS0007104 [T2]) liegt jedenfalls nicht vor. Auch ein Sachverständigengutachten kann die Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 273 ZPO liefern (RIS-Justiz RS0040440 [T1]). 6…
…zu (RIS Justiz RS0121220 [T1]; RS0040341 [T14]). Einen gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens (vgl RIS Justiz RS0007104), der an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Der vom Rekursgericht dafür herangezogene Betrag, der nach seinen klaren Ausführungen die…
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