Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., NL *Curaçao, *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 62.083 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. November 2025, GZ 2 R 152/25b 19, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.
II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revisiongemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Ad I.
[1]1. Die Beklagte stützt ihren Antrag, das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, auf § 190 Abs 1 ZPO. Sie behauptet aber nicht einmal, dass die Entscheidung über die außerordentliche Revision vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist.
[2] 2. Das intendierte Innehalten mit der gerichtlichen Entscheidung aufgrund ihres auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c BVG gestützten Individualantrags ist mangels einer dem § 62a Abs 6 VfGG vergleichbaren Bestimmung nicht vorgesehen, setzt ein solcher Antrag doch voraus, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist. Der Umstand, dass die Beklagte beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt hat, steht der Entscheidung über die außerordentliche Revision daher nicht entgegen.
[3] 3. Für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B VG besteht auch kein Anlass.
[4]Bei den auf Art 6 EMRK gestützten Ausführungen in ihrem Individualantrag übergeht die Beklagte , dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug und vor allem kein Recht auf einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof gewährt (RS0121377; RS0054028; RS0043962 [T3, T6, T14, T15]; RS0074613). Demgemäß bestehen gegen Rechtsmittelbeschränkungen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichenBedenken (RS0074833 [T1]; RS0079186 [insb T2]; RS0043962 [T9]). Aufbauend darauf hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach klargestellt, keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO zu hegen (4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95).
Zu II.
[5] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrenserster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden(RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 3 Ob 162/25g [Rz 13]).
[6]1.2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit – die von der Beklagten ohnehin nicht in der Klagebeantwortung und damit (sowohl nach Art 26 EuGVVO 2012 als auch nach § 104 Abs 3 JN) verspätet eingewendet wurde, worauf bereits das Erstgericht zutreffend ( RS0109437 [T5]; RS0046867 ) und unbekämpft hingewiesen hat – nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.
[7] 1.3. Damit kommt auch die von der Beklagten angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht.
[8] 2. Wenn die Beklagte aufgrund der fehlenden Übersetzung der Klage den Nichtigkeitsgrund des§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO als verwirklicht ansieht , macht sie eine – nicht auf das Berufungsverfahren durchschlagende – Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend. Diese angebliche Nichtigkeit hat sie aber weder in der Berufung gerügt, noch wurde sie vom Berufungsgericht amtswegig wahrgenommen, sodass sie in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann ( RS0042925 [T3]; 10 Ob 29/21v [Rz 21]; Lovrek in Fasching/Konecny 3, [2019] IV/1 § 503 ZPO Rz 32 [aE]).
Zu III.
[9] 1. Bei ihren weiteren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Recht von Curaçao anwendbar, geht sie auf die Begründung des Berufungsgerichts, wonach Art 6 Rom I-VO (Verordnung [EG] Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, überhaupt nicht ein. Entgegen der Revision verlangt Art 1 Abs 1 Rom I-VO nicht, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufweist; vielmehr ist die Verordnung nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung (acte clair, vgl RS0082949 ; RS0123074 ) auch dann maßgebend, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist ( RS0129416 [T2] = 1 Ob 160/23w mwN).
[10] Inwiefern im Kontext des anwendbaren materiellen Rechts die Frage nach der Geltung der Grundfreiheiten der Europäischen Union zugunsten der in einem überseeischen Gebiet iSd Art 355 Abs 2 AEUV ansässigen Beklagte für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen erheblich sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch zu dieser Thematik kommt die Einleitung des von der Beklagten angeregten Vorabentscheidungsverfahrens nicht in Betracht.
[11]2. Selbst wenn sich die Beklagte aufgrund des Assoziierungssystems der Art 198 ff AEUV auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV berufen könnte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des von ihr angebotenen konzessionslosen Glücksspiels: Der Oberste Gerichtshof judiziert nämlich in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]).
[12]3. Da die Revision keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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