Art 6 Abs 1 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 234). Verfassungsrechtlich garantiert ist vor allem das Verfahren in Zivilsachen vor einem unabhängigen Gericht (sh dazu Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 784; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts6, 511, 534; Moser, Die Europäische Menschenrechtskonvention und das bürgerliche Recht, 282).
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