Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Haider|Obereder|Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 159.994,20 EUR brutto sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 9.007,81 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2025, GZ 7 Ra 105/24y-119, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. August 2024, GZ 16 Cga 53/19h-114, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Leistungsbegehren (Punkte 1 und 2 der erstgerichtlichen Entscheidung) unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 150.986,39 EUR brutto samt 4 % Zinsen p.a. aus 32.859,62 EUR brutto seit 1.1.2017, aus 53.602,04 EUR brutto seit 1.1.2018, aus 57.739,50 EUR brutto seit 1.1.2019 und aus 6.785,23 EUR brutto seit 1.5.2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei weitere 47.891,22 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen, sowie das Zinsmehrbegehren werden abgewiesen.“
3. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
[1]Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Beklagte als einer von drei freigestellten Betriebsräten der Klägerin in den Jahren 2016 bis 2019 entgegen dem betriebsverfassungsrechtlichen Privilegierungsverbot nach § 115 ArbVG überhöhte Entgelte bezogen hat und die Differenz zu den Gehältern, die dem Beklagten unter Zugrundelegung eines fiktiven Karriereverlaufs zugestanden wären, zurückzuzahlen sind.
[2] Die Klägerin begehrte in ihrer am 31. 5. 2019 eingebrachten Klage zunächst 166.960,82 EUR brutto sA sowie die Feststellung, dass der Beklagte einen Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von nicht mehr als 6.078,21 EUR habe. Dabei schlüsselte sie das Zahlungsbegehren unter Gegenüberstellung von tatsächlich bezogenen und ihrer Rechtsauffassung nach zustehenden Entgelten monatlich und nach Jahren gegliedert auf. Für das (revisionsgegenständliche) Jahr 2019 brachte sie dabei vor, der Beklagte habe in den Monaten Jänner bis März 2019 jeweils 10.939,03 EUR brutto bezogen, hätte jedoch nur 6.078,20 EUR brutto beziehen dürfen. Die Überzahlung betrage monatlich 4.860,83 EUR brutto. Im April 2019 habe der Beklagte 13.939,03 EUR brutto bezogen, inkl Erfolgsprämie wären ihm jedoch 21.736,29 EUR brutto zugestanden. 2019 seien dem Beklagten daher in Summe 6.785,23 EUR brutto zu viel ausbezahlt worden.
[3] In der Folge dehnte die Klägerin neben dem Feststellungsbegehren mit Schriftsatz vom 17. 10. 2023 (ON 88) auch das Leistungsbegehren aus. Begehrt wurde nunmehr die Zahlung von 198.877,61 EUR brutto samt Zinsen in Höhe von 8,59 % pa aus 48.730,49 EUR seit 1. 1. 2017, samt Zinsen in Höhe von 8,59 % pa aus 62.396,82 EUR seit 1. 1. 2018, samt Zinsen in Höhe von 8,59 % pa aus 66.559 EUR seit 1. 1. 2019, samt Zinsen in Höhe von 8,59 % pa aus 21.191,30 EUR seit 1. 5. 2019. Im Vorbringen wurde das Leistungsbegehren wiederum nach Monaten und Jahren aufgeschlüsselt. Für 2019 brachte die Klägerin vor, dass der Beklagte von Jänner bis April 46.756,12 EUR brutto bezogen habe, der durchschnittliche Bezug der Vergleichsgruppe für diesen Zeitraum habe 25.564,82 EUR brutto betragen, für 2019 werde daher die Differenz von 21.191,30 EUR brutto geltend gemacht.
[4] Der Beklagte erhob – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – gegen den ausgedehnten Betrag unter anderem den Einwand der Verjährung.
[5] Die Klägerin bestritt, es gelte nicht die dreijährige, sondern die dreißigjährige Verjährungsfrist.
[6] Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin 159.994,20 EUR brutto samt Zinsen jeweils in Höhe von 8,58 % pa aus 32.859,62 EUR brutto seit 1. 1. 2017, aus 53.602,04 EUR brutto seit 1. 1. 2018, aus 57.739,50 EUR brutto seit 1. 1. 2019 und aus 15.793,04 EUR brutto seit 1. 5. 2019 zu zahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte dabei die vom Beklagten tatsächlich bezogenen Entgelte den seiner Ansicht nach bei Zugrundelegung eines fiktiven Karriereverlaufs zustehenden Beträgen gegenüber. Die sich für die einzelnen Jahre danach ergebenden Beträge lägen jeweils unter den nach der Ausdehnung von der Klägerin begehrten und wurden vom Erstgericht daher zur Gänze zugesprochen. Für 2019 erachtete das Erstgericht 15.793,04 EUR brutto für berechtigt. Den Einwand der Verjährung erachtete es nicht als berechtigt, weil sich der zugesprochene Rückzahlungsbetrag insgesamt im Rahmen des ursprünglichen Klagebegehrens bewege.
[7] Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Dabei führte es unter anderem aus, dass entgegen der Berufung ein Betrag von 9.007,81 EUR brutto nicht verjährt sei. Die Klägerin habe bereits mit ihrer Klage neben dem Feststellungsbegehren begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr 166.210,82 EUR brutto sA zu zahlen. Der vom Erstgericht zugesprochene Betrag von 159.994,20 EUR brutto halte sich innerhalb der Grenzen des ursprünglichen Klagebegehrens, sodass auf den – im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Klagebegehrens – erhobenen Verjährungseinwand des Beklagten ebenso wenig einzugehen sei wie auf allfällige Verjährungsfristen.
[8]Die Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage der Rückforderbarkeit des an ein Betriebsratsmitglied unter Verletzung des Privilegierungsverbots nach § 115 ArbVG zu viel bezahlten Entgelts zugelassen.
[9] Gegen den Zuspruch von 9.007,81 EUR brutto und von Zinsen aus dem gesamten Kapitalbetrag wendet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass diese Beträge abgewiesen werden. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig und teilweise auch berechtigt.
[12] 1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass der Rückforderungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum Jänner bis April 2019 im Umfang von 9.007,81 EUR brutto nicht verjährt sei.
[13]2. Vereinbarungen über Leistungen, die gegen das Privilegierungsverbot nach § 115 ArbVG verstoßen, sind nichtig. In der Vergangenheit erbrachte Zahlungen können nach § 877 ABGB zurückgefordert werden (9 ObA 96/24v).
[14]3. Der Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB verjährt grundsätzlich in 30 Jahren (RS0127654). Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht (RS0086687).
[15]Gemäß § 1486 Z 5 ABGB unterliegen Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse der dreijährigen Verjährung. § 1486 ABGB verkürzt im Interesse der Rechtssicherheit die allgemeine Frist für bestimmte Forderungen, vor allem aus Geschäften des täglichen Lebens, auf drei Jahre. Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist aber nicht ausgeschlossen (RS0034205 [T1]).
[16]Dementsprechend wird § 1486 ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Bestimmung unterliegenden Rechtsgeschäft resultieren, ausgedehnt. Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für Rückforderungsansprüche aus nichtigen Vereinbarungen nach § 877 ABGB. In der Entscheidung 9 ObA 50/23b (Rz 50 ff) wurde zur Begründung ausgeführt:
„So unterliegen Bereicherungsansprüche aus 'zweckverfehlenden' Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, nach herrschender Auffassung der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (RS0021868). Auch der auf § 1431 ABGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt wurde als dem in § 1486 Z 5 ABGB genannten Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung eines Vorschusses nicht unähnlich der kurzen Frist des § 1486 ABGB unterstellt (9 ObA 157/97x; 9 ObA 39/00a; 9 ObA 87/13d) .
In der auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 ObA 5/13p verwies der Oberste Gerichtshof zu einem Rückforderungsanspruch nach § 877 ABGB darauf, dass die Rechtsansicht, dass diese dreijährige Frist des § 1486 ABGB auch auf Kondiktionsansprüche aus einem ungültigen, ansonst aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft anzuwenden sei, sich – ungeachtet einzelner kritischer Stimmen – auf eine gefestigte Lehre und Rechtsprechung stützen könne (8 ObA 5/13p mwN).
Die Ausführungen in der Revision, dass diese Rechtsprechung auf die hier zu beurteilenden Ansprüche deshalb nicht anwendbar seien, weil der Vertrag mangels Rechtsfähigkeit eines Vertragsteils nichtig sei, überzeugt nicht. Die Ausdehnung der kürzeren Verjährungsfrist auf Kondiktionsansprüche aus den § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften beruht darauf, dass diese Zahlungen im Hinblick auf ein solches Rechtsgeschäft und in der Annahme der Erfüllung eines aus einem solchen Rechtsgeschäft resultierenden Anspruchs geleistet wurden. Aus welchem Grund es letztlich zu einer Rückabwicklung der Leistung kommt, hat dagegen keinen Einfluss auf die zuvor dargestellte Interessenlage im Sinn der der Rechtssicherheit im Hinblick auf Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens. “
[17] Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rückforderungsansprüche der Klägerin der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
[18]4. Für den Fristbeginn kommt es nicht auf die subjektive Kenntnis des Rückforderungsanspruchs, sondern auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung an (RS0034296 [T2]). Die Verjährung beginnt daher regelmäßig mit der Bewirkung der ausgezahlten Übergenüsse zu laufen (9 ObA 157/97x).
[19]5. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klage unterbrochen. Von einer die Verjährung unterbrechenden Einklagung kann nur dann die Rede sein, wenn sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergibt, welchen Zuspruch der Kläger verlangt (RS0034569). Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss (RS0034954). Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs (RS0034954 [T3]). Wenn ein Anspruch unter Bedachtnahme auf den gesamten Klagsvortrag vom erkennbaren Rechtsschutzziel der ursprünglichen Klage gar nicht umfasst war und erst mit Klageänderung oder ausdehnung geltend gemacht wird, ist für die Unterbrechungswirkung nicht die Einbringung der Klage, sondern das Wirksamwerden der Klageänderung oderausdehnung entscheidend (vgl RS0034740 [T3, T4, T6]; RS0034556 [T4, T5]).
[20] 6. Im konkreten Fall wurde in der Klage für 2019 ein Überbezug von 6.785,23 EUR brutto geltend gemacht. Erst mit Schriftsatz vom 17. 10. 2023 (ON 88) und damit außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist dehnte die Klägerin den für 2019 begehrten Betrag auf 21.191,30 EUR brutto aus. Davon erachtete das Erstgericht 15.793,04 EUR brutto als berechtigt. Zu Recht macht der Beklagte daher geltend, dass zum Zeitpunkt der Ausdehnung der 6.785,23 EUR brutto übersteigende Betrag bereits verjährt war. Die Vorinstanzen haben daher 9.007,81 EUR brutto zu viel zugesprochen.
[21] Dass die Klägerin mit der Klage insgesamt einen höheren Betrag geltend gemacht hat, als letztlich zugesprochen wurde, ändert daran entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nichts, da es für die Unterbrechung der Verjährung nicht nur auf die Gesamtforderung ankommt, sondern auch darauf für welche Position der Gesamtforderung welche Beträge geltend gemacht werden.
[22] 7. Der Beklagte wendet sich weiters gegen den Zuspruch der Zinsen. Die von ihm im Verfahren eingenommene Rechtsauffassung sei nicht unvertretbar gewesen.
[23]8. Liegt eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, so kann grundsätzlich der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen zuzusprechen (RS0116030 [T2]). Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht im Sinne des § 49a zweiter Satz ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten (RS0125438). Es ist daher Sache des Schuldners Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zusteht (RS0125438 [T2]). Allein der Umstand, dass sich der Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, kann an dem Anspruch auf Zinsen nach § 49a erster Satz ASGG nichts ändern (RS0116030).
[24] 9. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren (unter anderem) mit dem Argument der mangelnden Rückforderbarkeit von gegen das Privilegierungsverbot verstoßenden Entgeltzahlungen. In der erst nach der Berufungsentscheidung im vorliegenden Fall veröffentlichten Entscheidung 9 ObA 96/24v verwies der Oberste Gerichtshof selbst darauf, dass er noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob gegen das Privilegierungsverbot verstoßende Entgeltzahlungen auch rückwirkend zurückgefordert werden können. In der Folge wurde die zu dieser Frage uneinheitliche Lehre umfassend dargestellt, die zumindest teilweise eine Rückforderbarkeit durch den Arbeitgeber ablehnt. Die im Verfahren vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, rechtlich nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, ist daher jedenfalls vor Veröffentlichung der Entscheidung 9 ObA 96/24v als vertretbar anzusehen.
[25] 10. Richtig ist, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten ist, sich auf die Vertretbarkeit zu berufen, was auch geschehen ist (ON 87) und im Hinblick auf das inhaltliche Vorbringen zur mangelnden Rückforderbarkeit im konkreten Fall als ausreichend angesehen werden kann.
[26] 11. Der Beklagte wendet sich aber auch dagegen, dass überhaupt Zinsen aus Kondiktionsansprüchen gebühren.
[27]12. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die § 1333 ABGB anzuwenden ist (RS0032078).
[28]Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der redliche Bereicherungsschuldner – außer bei Vorliegen einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte. § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (4 Ob 46/13p; vgl auch 9 ObA 25/25d; 7 Ob 10/20a ua). Bei Geld ist die Nutzung (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen abzugelten (RS0032078 [T2]).
[29] Entgegen der Revision stehen daher Vergütungszinsen in der gesetzlichen Höhe prinzipiell ab Zahlung zu.
[30] 13. Der Revision des Beklagten war daher im Umfang von 9.007,81 EUR sA und des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens Folge zu geben. Bezüglich des Zuspruchs von 4 % Zinsen und im Hinblick auf den Zinsenlauf war der Revision dagegen nicht Folge zu geben.
[31]14. Das Erstgericht hat die Kosten nach § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. Nach § 52 Abs 3 ZPO hat das Erstgericht daher auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen.
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