Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht.
…Dies wird vom Kläger auch gar nicht angezweifelt. Rechtliche Hindernisse, das offene Entgelt früher geltend zu machen, hat der Kläger nicht behauptet (vgl RIS Justiz RS0034296 ua). Ob auch ein - hier jedoch mangels Zahlung durch den Kläger nicht vorliegender Anspruch auf Rückzahlung einer rechtsgrundlos bezahlten Geldbuße gemäß §§ 1431…
…den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist kommt es nämlich in aller Regel nur auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs an (RIS Justiz RS0034296 ua). Subjektive Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss (RIS Justiz RS0034248 ua). Die Klägerinnen meinen jedoch, dass ihnen im…
…des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist ist - wie auch sonst - der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RIS-Justiz RS0034296). Hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches entscheidend (Schubert in Rummel aaO § 1478 Rz 2; Schwimann/Mader…
…mit der Bewirkung der einzelnen überhöhten Honorarzahlung annimmt (vgl zur Auszahlung von Übergenüssen 9 ObA 157/97x = DRdA 1998/38 [ Mader ], ferner RS0034296). Es entspricht nun aber auch der Rechtsprechung, dass die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen bei Pauschalraten…
…bei den hier nicht in Betracht kommenden Entschädigungsklagen nach dem § 1489 ABGB - den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht (JBl 1985, 692; Ris-Justiz RS0034296). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, daß die dreijährige Verjährungsfrist mit der Bewirkung der ausgezahlten Übergenüsse zu laufen begonnen hat, was zur Folge…
…39/00a). Für den Fristbeginn kommt es dabei nicht auf die subjektive Kenntnis des Rückforderungsanspruchs, sondern auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung an (RIS-Justiz RS0034296). Punkt XX. Z 1 zweiter Satz KV stimmt mit dieser Frist überein. Der Bestimmung ist allerdings keine Beschränkung auf bereicherungsrechtliche Ansprüche zu entnehmen. Vielmehr…
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