Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * K* und * P* sowie der Staatsanwaltschaft, ferner über die Berufungen der Angeklagten H* und * T* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ 64 Hv 78/23a 1363, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Den Angeklagten * K* und * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * K* (zu II) und * P* (zu III) jeweils des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB, K* darüber hinaus (zu VI) des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben in K*
(zu II und III) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der (im Urteil zu I dargestellten)strafbaren Handlungen der dort bezeichneten unmittelbaren Täter beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB),die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Juli 2019 bis zum Jänner 2021 in K*, an anderen Orten im Bundesgebiet und im Ausland in zahlreichen Angriffen eine Vielzahl von im Urteil genannten Opfern durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Vorspiegelung einer gewinnbringenden Veranlagung der überlassenen Gelder auf ihrer Plattform E* sowie ihrer Auszahlungsfähigkeit und Auszahlungswilligkeit in Bezug auf die investierten Beträge, vorgeblichen Gewinne, Boni und Provisionen (US 157), während sie die einbezahlten Gelder tatsächlich großteils zur Finanzierung ihres aufwändigen Lebensstils verwendeten (US 157 uva), zu Bargeldzahlungen sowie Überweisungen von Krypto- und Fiatwährungen, somit zu Handlungen verleiteten, die die Getäuschten in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt rund 20 Millionen Euro (US 393 ua) am Vermögen schädigten, und zwar
(II) * K* vom 9. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020, indem er als Geschäftsführer der C* GmbH das im Urteil zu I/1 konkret bezeichnete Konto dieser Gesellschaft bis zum 23. Dezember 2019 (US 236) für Einzahlungen von mehr als 3500 „Kunden“ der Plattform E* (US 19 ff) zur Verfügung stellte und tatplangemäß einen Großteil der auf dieses Konto überwiesenen Gelder von insgesamt mehreren Millionen Euro (US 3, 19 ff) teilweise (nach Durchführung von Tauschvorgängen bei verschiedenen Kryptobörsen) als Bitcoins auf sogenannte „Wallets“, die in der Verfügungsmacht zweier im Urteil genannter Mittäter standen, transferierte und teilweise (nach Rückkauf derselben Bitcoins in Form eines „Kreistransfers“ [US 234]) als Barzahlung oder in Form einer Überweisung als Fiatgeld mehreren im Urteil bezeichneten Tätern und der E* zuzurechnenden Scheinunternehmen zukommen ließ, sowie nach dem 23. Dezember 2019 den Verantwortlichen der E* weiterhin seine Dienste zur Verfügung stellte und ab Jänner 2020 einen von einer Finanzdienstleistungsplattform auf sein Privatkonto rücküberwiesenen Betrag von 900.000 Euro an „Kundengeldern“ den Mittätern in Form von Bitcoins in mehreren Tranchen bis Ende März 2020 übermittelte (US 236 f), sowie
(III) * P* vom 19. Dezember 2019 bis zum 15. Jänner 2020, indem er als von den Mittätern zum Schein eingesetzter (US 241) Geschäftsführer und Alleingesellschafter der O* GmbH tatplangemäß das im Urteil zu I/2 konkret bezeichnete Konto dieser Gesellschaft eröffnete und für Einzahlungen von „Kundengeldern“ in Höhe von insgesamt rund 1,1 Millionen Euro zur Verfügung stellte, von diesem Konto Überweisungen an Dienstleister der Plattform E* und an Mittäter tätigte sowie Barauszahlungen an die Mittäter vornahm (US 242 f), weiters
(VI) K* sich vom 9. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 an der (im Urteil zu V dargestellten) auf längere Zeit, jedenfalls auf mehrere Monate angelegten kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB), die aus drei im Urteil namentlich bezeichneten Personen bestand und darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen des qualifizierten Betrugs ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung durch die zu II genannten Handlungen zur Ausführung der dort beschriebenen, von anderen Mitgliedern der Vereinigung begangenen, strafbaren Handlungen beitrug.
[3]Hingegen wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft von Relevanz – * He* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 1350 Faktum A) freigesprochen, er habe (im Rahmen des eingangs beschriebenen Betrugsgeschehens im Zusammenhang mit der Plattform E*) im bewussten und gewollten Zusammenwirken (mit in der Anklageschrift namentlich angeführten Personen) als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2020 in K* und an anderen Orten im Inland und im Ausland gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Vielzahl von (in der Anklageschrift bezeichneten) Opfern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, dass die den Angeklagten überlassenen Gelder gewinnbringend veranlagt und gute Gewinnchancen mit hoher Rendite bestehen würden, die überlassenen Fiatgelder auf Wunsch in Kryptowährungen gewechselt und auf Anforderung wieder ausbezahlt würden, sowie der Auszahlungswilligkeit und Auszahlungsfähigkeit hinsichtlich der überlassenen Beträge und der versprochenen, im System ersichtlichen, vermeintlichen Gewinne, zu Bargeldzahlungen und Überweisungen von Bitcoins und Euros als „Investitionsbeitrag“, somit zu Handlungen verleitet, die die Getäuschten im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt mehreren Millionen Euro am Vermögen schädigten.
[4]Gegen den jeweiligen Schuldspruch richten sich die vom Angeklagten * K* auf Z 5, 9 lit a und 10 sowie die vom Angeklagten * P* auf Z 5a, je des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Gegen den (zu Faktum A der Anklageschrift ON 1350 ergangenen) Freispruch des Angeklagten * He* richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die diese auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO stützt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*:
[5] Der durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte (vgl ON 1362 S 2) meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 23. Oktober 2024 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 1362 S 23).
[6]Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigerin mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 4. April 2025 (vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 1.959), beantragte diese namens des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. April 2025 gemäß § 285 Abs 2 StPO die Verlängerung der Frist zur Ausführung der „Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung“ (ON 1407).
[7]Mit – der Verteidigerin am 17. April 2025 zugestelltem (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 1.963) – Beschluss vom 16. April 2025 bewilligte die Vorsitzende des Schöffensenats die Fristverlängerung „ aufdrei Monate“. Weiters teilte sie dem Angeklagten verfehlt (vgl § 285 Abs 3 letzter Satz StPO) mit, dass die Rechtsmittelfrist „vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an“ zu laufen beginne (ON 1408; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0098989 [T3]).
[8] Am 15. Juli 2025 brachte die Verteidigerin die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ein (ON 1448).
[9] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet:
[10]Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach der Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).
[11]Liegt (wie hier) ein Verfahren „extremen Umfangs“ (§ 285 Abs 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 15 und 18 je mwN) vor und wird der (innerhalb der vierwöchigen Frist zur Ausführung des Rechtsmittels gestellte) Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung nach § 285 Abs 2 StPO vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts bewilligt, so ist gemäß § 285 Abs 3 dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist nicht einzurechnen.
[12]Der Antrag nach § 285 Abs 2 StPO hemmt demzufolge den Fortlaufder bereits laufenden Frist für die Überreichung der Beschwerdeschrift bis zur Zustellung der darüber ergangenen Entscheidung (instruktiv 15 Os 176/11p, 67/12k; RIS-Justiz RS0127192; Ratz , WK-StPO § 285 Rz 16).
[13]Ausgehend davon war daher der Fortlauf der – beschlussmäßig auf insgesamt drei Monate verlängerten – Rechtsmittelausführungsfrist von der Antragstellung nach § 285 Abs 2 StPO am 15. April 2025 bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025 gemäß § 285 Abs 3 dritter Satz StPO gehemmt, sodass die bereits am 4. April 2025 durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin ausgelöste ( Ratz , WK-StPO § 285 Rz 1) Frist mit Ablauf des 7. Juli 2025 endete. Die erst am 15. Juli 2025 eingebrachte Rechtsmittelausführung erweist sich daher als verspätet.
[14] Da der Angeklagte K* demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der (hier auf drei Monate verlängerten) Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten –schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * P*:
[15]Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18], RS0118780 [insb T1]).
[16] Soweit die Tatsachenrüge die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel verabsäumt, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.
[17] Mit dem Hinweis auf die – von den Tatrichtern als Schutzbehauptung qualifizierte (insb US 530 ff [534 ff]) – leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 364.2, 693 S 3 ff und ON 887) und die (vom Erstgericht berücksichtigte [US 309]) Aussage des Zeugen * I* (ON 961.1 S 28 ff) weckt die Rüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[18]Indem sie aus diesen und weiteren isoliert hervorgehobenen Verfahrensergebnissen (etwa einer Passage der Aussage eines Mitangeklagten [ON 939 S 14] und dem Verhalten von Mitarbeitern der kontoführenden Bank der O* GmbH im Vorfeld der Überweisung eines Geldbetrags von rund 680.000 Euro durch den Angeklagten P* an einen der unmittelbaren Täter nach Dubai) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht und dessen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite in Bezug auf Mitangeklagte als „mit unterschiedlichem Maß gemessen“ kritisiert, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[19] Sie richtet sich ausschließlich gegen den Freispruch des Angeklagten * He* vom Betrugsvorwurf (Faktum A der Anklageschrift ON 1350).
[20] Die Tatrichter konstatierten, dass der Angeklagte He* weder mit Täuschungs- noch mit Schädigungs- noch mit Bereicherungsvorsatz handelte (US 263).
[21] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) erfolgte die Ableitung dieser Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite aus einer Mehrzahl von Beweisergebnissen (insbesondere den für glaubwürdig erachteten leugnenden Angaben des Angeklagten He*, der „eine gewisse Naivität bzw. mangelnde Reflexion“ aufweise, dessen Äußerungen in Gruppenchats und in der Kommunikation mit Kunden der Plattform E* und mit den Mitangeklagten, den eine Einbindung des He* in den „Inner Circle“ der Plattform E* verneinenden Angaben der Mitangeklagten und von Zeugen sowie der den Mitangeklagten H* und T* von den Tatrichtern attestierten „überzeugenden und manipulativen Art“) und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 552 ff [559 ff]) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze und ist damit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0118317). Dass diese Begründung die Beschwerdeführerin nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RISJustiz RS0118317 [T9]).
[22] Der weiteren Erledigung der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall) ist voranzustellen:
[23]Ein aus Z 5 geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).
[24]Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Festellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (RIS-Justiz RS0116737, RS0099507 [T1]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 410).
[25] Soweit sich die Mängelrüge gegen Feststellungen im Zusammenhang mit dem „Car-Programm“ der Plattform E* (US 183, 185, 190 f, 205, 258, 260), dem „E*“ (US 184 ff, 202, 223, 257, 259) sowie dem Einkommen des Angeklagten He* (US 258) wendet, spricht sie derartige Umstände, die eine notwendige Bedingung für die (wie eingangs dargestellt aus der vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Verfahrensergebnissen abgeleiteten) entscheidenden Annahmen zum Nichtvorliegen des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes des He* darstellen, nicht an.
[26] Solcherart geht dieses Beschwerdevorbringen bereits im Ansatz fehl.
[27]Im Übrigen liegt Nichtigkeit aus Z 5 dritter Fall nicht vor, wenn Feststellungen in einem – vermeintlichen – Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen (hier den Angaben des Angeklagten He*) stehen (RIS-Justiz RS0119089 [T7]).
[28]Zudem können die als übergangen kritisierten (Z 5 zweiter Fall) Verfahrensergebnisse zu den relevierten Themenbereichen „Car-Programm“ (ON 1292 S 8, ON 1034 S 15; siehe aber etwa US 165, 183 f, 389, 438, 443), „E*“ (ON 1034 S 16 f, ON 1204 S 22; vgl aber US 558 f), „Aufenthalt der 'Founder' in Dubai“ (siehe aber US 177) und „Einkünfte des Angeklagten He*“ (ON 1034 S 9, ON 1353 S 13 f; siehe aber US 558 f) mit den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten He* (US 263) in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch stehen. Vielmehr bekämpft die Beschwerdeführerin mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen – unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (siehe aber RIS-Justiz RS0119370, RS0099507) – in unzulässiger Weise die (dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO] folgende [RIS-Justiz RS0098778, RS0106295 {T7}]) tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[29] Die erwähnten – nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpften – Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite stehen dem angestrebten Schuldspruch des Angeklagten He* entgegen. Damit geht die Behauptung diesbezüglicher Feststellungsmängel (Z 9 lit a) von vornherein ins Leere (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 397/1, 607).
[30]Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten P* und der Staatsanwaltschaft waren daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[31]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[32]Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass – wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt – die vom Schuldspruch des Angeklagten H* umfassten Taten rechtlich verfehlt einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I) undeinem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (VIII) subsumiert wurden (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).
[33]Der aufgezeigte Subsumtionsfehler zufolge verfehlter Aufspaltung einer gemäß § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (dazu RIS-Justiz RS0090834, RS0114927 [insb T5]) wirkt jedoch (aufgrund der zutreffend nach § 147 Abs 3 StGB erfolgten Strafrahmenbildung) weder als solcher noch bei der Strafbemessung konkret zum Nachteil des Angeklagten H* (vgl RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; 14 Os 26/01; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24). Dass das Erstgericht – zufolge eines weiteren vom Schuldspruch des Angeklagten H* umfassten Vergehens (V) – das Zusammentreffen „von einem Verbrechen mit zwei Vergehen“ (US 624) statt (nunmehr richtig) eines Verbrechens mit einem Vergehen wertete, betrifft allein das Gewicht des – zu Recht angenommenen – Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB (RIS-Justiz RS0116878 [T2, T3]; 12 Os 132/24i [Rz 29]). Daher sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt.
[34]Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Berufungsentscheidung nicht an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Das Gleiche gilt für das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte (RIS-Justiz RS0129614).
[35]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 2 f).
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