Informationen zu § 575 ZPO
Verweisungen:
§ 575 Abs 1 ZPO wurde durch das Gesetz vom 06.12.1955, BGBl 1955/282
aufgehoben.
Die sich auf § 575 Abs 1 ZPO beziehenden Entscheidungen wurden daher als überholt entfernt.
§ 575 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 575 Zivilprozessordnung
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. III Z 28, BGBl. Nr. 282/1955) (2) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäß §. 567 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einw…
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