RS0001173 – OGH Rechtssatz
Ist die Vollstreckbarkeit des Räumungsvergleiches (Fälligkeit des Anspruches) iS des § 7 Abs 2 EO durch die Nichtzahlung einer (oder mehrerer) Zinsbeträge bedingt, so beginnt die Frist des § 575 Abs 3 ZPO mit jeder neuen Nichtzahlung (bzw mit der letzten Nichtzahlung der mehreren nicht bezahlten Raten) neu zu laufen (so schon SZ 10/197).