RS0069413 – OGH Rechtssatz
Die Frist des § 41 MG gilt nicht für Wohnräume, die von den Bestimmungen des MG ausgenommen sind (Gutachten des OGH vom 20.12.1938, DJ 1939,825). Wo der erweiterte Kündigungsschutz nach der Verordnung vom 05.09.1939, DRGBl I,1671 nicht Platz greift, bleibt es bei der vierzehntägigen Frist des § 575 Abs 3 ZPO.