JudikaturOGH

RS0037332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 1992

Hat der Vermieter unzulässigerweise durch eine Kette mit dem Mieter geschlossener gerichtlicher Räumungsvergleiche ein befristetes Mietverhältnis zu bewirken versucht, so genügt es, wenn der Mieter nur den zeitlich letzten Vergleich anficht, wenn die früheren schon gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten sind und ihre Wirksamkeit als Vorfrage zu prüfen ist.

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