JudikaturOGH

RS0044947 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1963

Auch von einem neuerlichen Exekutionsantrag muß dasselbe gefordert werden, wie von einem ersten Exekutionsantrag, nämlich, daß er innerhalb der Frist der §§ 575 Abs 3 ZPO, 41 MG nach Einstellung der Exekution gestellt und durch Anmeldung des Vollzuges innerhalb dieser Frist gehörig fortgesetzt werde.

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