RS0044924 – OGH Rechtssatz
Da es sich bei der verkürzten Titelverjährung um eine nur für Exekutionstitel im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO geltende Ausnahme handelt, hat nicht die betreibende Partei zu behaupten und darzutun, daß der Räumungsverpflichtung kein Bestandverhältnis zugrunde lag. Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist nur dann zu beachten und der Räumungsexekutionsantrag infolge Außerkrafttretens des Titels wegen Unterlassung der Exekutionsführung vor Ablauf der sechs Monate ab Vollstreckungsmöglichkeit abzuweisen, wenn sich aus dem Titel oder nach der Aktenlage ergibt, daß § 575 Abs 2 ZPO überhaupt anwendbar ist.